Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB – Definition & Beispiele

Erklärungsirrtum

Der Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist ein Irrtum, der Studierende der Rechtswissenschaften bereits in den ersten Semestern näher beschäftigt. Zu Beginn mag nicht ganz klar sein, was unter einem Erklärungsirrtum genau zu verstehen ist und wie er von einem Inhaltsirrtum abzugrenzen ist. In unserem Ratgeber-Beitrag erläutern wir all dies anhand von verständlichen Beispielen.

Erklärungsirrtum

 

Erklärungsirrtum – so lautet die Definition

Der Wortlaut des § 119 Abs. 1 BGB gibt schon ein bisschen vor, um was es geht: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung (…) eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten (…). Daraus folgt für ein Erklärungsirrtum insbesondere folgendes:

  • Der Erklärende wollte zwar grundsätzlich eine Erklärung abgeben
  • Der Erklärende wollte aber nicht eine Erklärung mit dem Inhalt abgeben, wie er sie abgegeben hat.

Daraus kann man folgende Definition für den Erklärungsirrtum ableiten:

Der Erklärende will nicht das erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Erklärende verspricht, verschreibt oder vergreift, sodass die Willenserklärung einen anderen als den gewollten Inhalt erhält.

(Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 119 Rn. 6; Musielak, JuS 2014, 491, 493).

 

 

Was das nun genau meint, verdeutlichen wir nun anhand von Beispielen für den Erklärungsirrtum.

 

Erklärungsirrtum Beispiel

 

Erklärungsirrtum – Beispiele

 

  • Beispiel 1: K möchte sich ein neues Smartphone zulegen. In einem Gebrauchtwarenladen für Elektronik findet er ein Modell, das ihm gefällt. K fragt den Verkäufer V, was das Modell kosten würde. V verspricht sich beim Nennen des Preises: Er nennt den Preis 319 € anstelle von den tatsächlichen 391 €. Überrascht von dem günstigen Preis bezahlt K und verlässt den Laden. Hier kann V seine Willenserklärung nun wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten, weil er sich versprochen hat.

 

  • Beispiel 2 nach BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 – VIII ZR 79/04: V ist Händler und verkauft Laptops über das Internet. Die Preise der Laptops gibt er über ein Warenwirtschaftssystem ein. Eine daran angebundene Software sorgt dafür, dass die Preise dann auf der Webseite angezeigt werden. Für den Laptop Typ Z gibt V einen Kaufpreis von 2.650 € ein. Aufgrund eines Fehlers der Software wird auf der Webseite ein Kaufpreis von 245 € angezeigt. K, der diesen Schnäppchenpreis zufällig entdeckt, bestellt den Laptop Z für 245 € bei V. V bestätigt den Kauf mittels einer automatisch erstellten E-Mail. Kurz darauf bemerkt V den Fehler und möchte seine Erklärung anfechten. Kann er das? Ja, sagt der BGH. Denn V wollte den Verkaufspreis von 2.650 € angeben, tatsächlich wurden dann aber nur 245 € angezeigt. Dies stellt einen Anfechtungsgrund wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar. Dass der Irrtum nicht dem V selbst unterlaufen ist, sondern die Preisverfälschung durch die Software verursacht wurde, ändert daran nichts: „Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung“ (BGH, a.a.O., Rn. 21).

 

  • Abgrenzung zu Beispiel 2: Wenn der Fehler in der Preisermittlung eintritt, für die der Verkäufer eine Software einsetzt, und der Verkäufer diesen von der Software fehlerhaft errechneten Betrag nennt oder auf der Webseite eingibt, dann ist eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums ausgeschlossen. Denn in diesem Fall tritt der Fehler im Stadium der Willensbildung und nicht im Stadium der Willensäußerung ein (Musielak, JuS 2014, 491, 493).

 

Abgrenzung des Erklärungsirrtums zum Inhaltsirrtum

Anders als beim Erklärungsirrtum möchte der Erklärende beim Inhaltsirrtum zwar das erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt; er verbindet mit dem äußerlich Erklärten aber eine andere rechtliche Bedeutung. Die Abgrenzung ist letztlich fließend und wegen der Gleichheit der Rechtsfolgen letztlich unerheblich (Mansel, a.a.O.).

👉 In diesem Artikel zum Inhaltsirrtum erklären wir euch diesen Irrtumstyp näher.

 

Wir hoffen, dass wir euch hier den Erklärungsirrtum verständlich anhand von Beispielen erklären konnten.

 

Andere Begriffe zum BGB AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

 

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert