Ruhestörung – ab wann bzw. zu welchen Zeiten?

Ruhestörung - ab wann bzw. zu welchen Zeiten?

 

Eine Ruhestörung ist für Betroffene äußerst lästig und kann im schlimmsten Fall – jedenfalls bei dauerhafter Lärmbelästigung – auch gesundheitliche Schäden hervorrufen. Doch nicht jeder Lärm stellt gleich eine Ruhestörung dar. Zwar gibt es fast unendlich viele Gründe für eine Lärmbelästigung, doch ob es sich dabei um eine Ruhestörung im Sinne des Gesetzes handelt, ist meist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Wir erläutern Ihnen knapp und verständlich, was eine Ruhestörung im Sinne des Gesetzes ist und ab wann bzw. zu welchen Zeiten eine Ruhestörung möglich ist.

 

Ruhestörung - ab wann bzw. zu welchen Zeiten?
Es gibt unzählige Geräuschquellen, die zu einer Ruhestörung führen können. Entscheidend ist jedoch, wie laut die Geräuschquelle ist und zu welcher Uhrzeit sie zu hören ist.

 

Was bedeutet Ruhestörung?

Eine Ruhestörung bedeutet umgangssprachlich, dass Unbeteiligte durch Lärm unzumutbar belästigt werden. Die Ruhestörung ist nicht im StGB, sondern im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt, da es sich nicht um eine Straftat, sondern eben nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt. § 117 Abs. 1 OWiG (Unzulässiger Lärm) ist der Paragraph für die Ruhestörung, dort steht geschrieben:

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

 

Was fällt alles unter eine Ruhestörung?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn es gibt eine Vielzahl von Geräuschquellen, die im Einzelfall zu einer Ruhestörung führen können. Aus diesem Grund gibt es auch unzählige Urteile zu allen möglichen Einzelfällen, die eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen können oder eben nicht. Alle Einzelfälle zu behandeln, würde den hiesigen Rahmen sprengen. Grundsätzlich ist aber ein Kriterium ganz entscheidend dafür, ob es sich um eine Ruhestörung handelt oder nicht: Sozialadäquanz. Sozialadäquanz meint nichts anderes, als die Frage, ob es sich um eine Lärmquelle handelt, die in der konkreten Situation, zur konkreten Uhrzeit vom Betroffenen als zumutbar hinzunehmen ist oder sich stattdessen als unzumutbare Belästigung darstellt. Freilich kann dabei nicht auf das subjektive Empfinden eines jeden Einzelnen abgestellt werden, sondern die Rechtsprechung bemüht sich um objektive Kriterien.

Lautes Reden der Nachbarn werden Sie in den meisten Fällen hinnehmen müssen, wenn es sich nicht um ein übertriebenes Geschrei handelt oder die Nachbarn sich immer nur nachts besonders laut unterhalten. Ebenso ist Kinderlärm und Kindergeschrei in den meisten Fällen als zumutbar hinzunehmen, es gehört schließlich zum alltäglichen Leben dazu und ist somit sozialadäquat. Die Grenze zur unzumutbaren Lärmbelästigung und damit einer Ruhestörung ist aber überschritten, wenn die Kinder regelmäßig bis spätabends toben und die Eltern nicht eingreifen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

Auch Hundegebell ist regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen, Grenzen bestehen jedoch bei ständigem langanhaltenden Gebell (siehe hierzu z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017 – 3 B 87/17). Was hinsichtlich der Lärmbelästigung von Musizieren in der Mietwohnung oder was für Baulärm von einer Baustelle gilt, beschreiben wir ausführlich in eigenen Beiträgen.

 

Wie sind die gesetzlichen Ruhezeiten geregelt?

Grundsätzlich gilt – bundesweit weitgehend einheitlich – von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens die sogenannte Nachtruhe. Sie ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben. Einzelne Abweichungen gibt es dennoch. So weicht hinsichtlich einer Ruhestörung in Bayern die Bayrische Biergartenverordnung von den nächtlichen Ruhezeiten dahingehend ab, dass eine Nachtruhe von 23 Uhr bis 7 Uhr gilt. Generell ist während der Nachtruhe jeglicher Lärm auf Zimmerlautstärke zu beschränken, wobei es hier auch auf das Feingefühl der Bewohner ankommt, denn natürlich ist nicht jede Wohnung bzw. jedes Haus gleich hellhörig. Entscheidend ist, dass Nachbarn Geräusche während der Nachtruhe nicht oder nur sehr schwach vernehmen können.

Eine Ruhestörung tagsüber kommt unter anderem bei einer Störung der Mittagsruhe in Betracht. Die Mittagsruhe ist jedoch bundeseinheitlich nicht gesetzlich festgelegt. Die Länder und Kommunen treffen diesbezüglich teils eigene Regelungen, sodass ihr euch über die geltenden Regelungen an eurem Wohnort informieren solltet. Für Bewohner von Miets- und Mehrfamilienhäusern sind die Ruhezeiten jedoch durchweg in der Hausordnung geregelt, die selbstverständlich ebenfalls zu beachten ist. Im Normalfall gilt eine Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr.

Im Übrigen gilt für Sonn- und Feiertage eine ganztägige Ruhe. Überdies enthalten einige Hausordnungen auch spezielle Regelungen für Ruhezeiten an Samstagen.

 

Ab welcher Uhrzeit handelt es sich um eine Ruhestörung?

Grundsätzlich sind die gesetzlich bzw. in den Hausordnungen festgelegten Ruhezeiten besonders zu beachten (siehe oben), denn während dieser Zeit gilt für etwaigen Lärm maximal Zimmerlautstärke. Freilich ist eine Ruhestörung jedoch auch ganztägig, also auch tagsüber, möglich. Dabei kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn der Nachbar über Ihnen beispielsweise tagsüber immer fünf Stunden am Stück Schlagzeug spielt, dann handelt es sich um eine Ruhestörung, ganz unabhängig von der Uhrzeit.

 

Wann darf ich wegen einer Ruhestörung die Polizei rufen?

Bei einer Ruhestörung stellt sich einem schnell die Frage, ab wann ich die Polizei rufen kann. Da es sich – wie oben bereits beschrieben – bei einer Ruhestörung um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 117 Abs. 1 OWiG handelt, ist die Polizei hierfür zuständig. Gemäß § 117 Abs. 2 OWiG droht dem Störer für die Ruhestörung eine Geldbuße, die bis zu 5.000 € betragen kann.

Tatsächlich sollten Sie einmal kurz überlegen, ob es sich lohnt, bei einer Ruhestörung wirklich die Polizei zu rufen. Handelt es sich um eine Ruhestörung durch Nachbarn, ist ein freundlicher Hinweis doch bitte etwas leiser zu sein häufig deutlich effektiver als gleich die Polizei zu verständigen. Aber natürlich kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls bei einer nachhaltigen Ruhestörung und/oder wenn sich der Störer uneinsichtig zeigt, sollten Sie die Polizei verständen.

Natürlich stellt sich auch die Frage, wer den Polizeieinsatz bei Ruhestörung zahlt. Wenn Sie selbst als Betroffener gestört werden, sollten Sie sich darüber allerdings keine Gedanken machen. Denn entweder zahlt der Staat den Polizeieinsatz oder – sofern ein wiederholtes Einschreiten der Polizei wegen der Ruhestörung erforderlich ist – der Störer (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2017 – 4 K 143/15).

 

Zusammenfassung

Bei einer Ruhestörung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die in § 117 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt ist. Eine Ruhestörung kann sich tagsüber oder nachts ereignen. Besonders oft kommt sie jedoch während der (gesetzlichen) Ruhezeiten vor, da zu diesen Zeiten für Lärm grundsätzlich Zimmerlautstärke gilt. Ruhestörungen können in allen möglichen Konstellationen auftreten, von Kindergeschrei über Musizieren bis hin zu Baulärm. Die Rechtsprechung entscheidet regelmäßig anhand des jeweiligen Einzelfalls, wobei die „Sozialadäquanz“ der Lärmbelästigung ein wichtiges Kriterium darstellt. Fühlen Sie sich selbst gestört, können Sie bei einer Ruhestörung die Polizei rufen. Die Kosten hierfür müssen Sie nicht selbst tragen.

 

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