Scheidung ohne Anwalt? – wir erklären, ob das geht

Scheidung ohne Anwalt? - wir erklären, ob das geht

 

Für Scheidungswillige stellt sich die zentrale Frage, ob eine Scheidung ohne Anwalt möglich ist. Aus der Sicht vieler Betroffener verursacht ein Anwalt in erster Linie Kosten und die Anwaltssuche empfinden viele zudem als zeitraubend und lästig. Warum ein Anwalt zwar Geld kostet, aber bei der Scheidung auch unerlässliche Vorteile bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Im Übrigen finden Sie bei Lexoni auch schnell und übersichtlich zahlreiche Anwälte, die Sie im Familienrecht (auch bundesweit!) bei einer Scheidung gerne beraten. Dabei sind die Anwältinnen und Anwälte gehalten, Sie über die anfallenden Kosten zunächst aufzuklären und zu beraten.

 

Scheidung ohne Anwalt? - wir erklären, ob das geht
Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht beraten regelmäßig in Scheidungsfragen. Doch ist eine Scheidung im Zweifel auch ohne Anwalt möglich?

 

Ist ein Anwalt bei einer Scheidung notwendig?

Ja. Tatsächlich kann der Scheidungsantrag bei Gericht in Deutschland ausschließlich von einem Anwalt eingereicht werden. Das ergibt sich aus dem Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, abgekürzt „FamFG“. In Art. 114 FamFG ist der sogenannte Anwaltszwang für eine Scheidung gesetzlich normiert.

Wörtlich heißt es in § 114 Abs. 1 FamFG dazu:

„Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

Grundsätzlich ist die Beauftragung – jedenfalls eines Anwalts – daher im Rahmen einer Scheidung immer unverzichtbar. Die Regelung des § 114 Abs. 1 FamFG hat vor allem den Sinn und Zweck einer Erklär- und Warnfunktion und dient zudem dem Scheidungswilligen als Schutz vor Übereilung. Eine Scheidung kann weitreichende persönliche und finanzielle Konsequenzen haben. Durch die Normierung des Anwaltszwangs im FamFG möchte der deutsche Gesetzgeber sicherstellen, dass die scheidungswillige Partei über ihr Scheidungsbegehren ausreichend aufgeklärt ist und eine Scheidung auch nicht aus einer unüberlegten Emotion heraus erfolgt. Zudem ist vor Gericht bei der Scheidung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten, welches der Anwalt kennt. Er kann daher den ordnungsgemäßen Ablauf gewährleisten.

 

Wie kann man ohne Anwalt die Scheidung einreichen?

Aufgrund des aus § 114 Abs. 1 FamFG folgenden Anwaltszwangs muss in jedem Fall ein Anwalt für die Einreichung des Scheidungsantrags beauftragt werden. Auch wenn es in der Praxis der Regelfall ist, dass beide Ehegatten einen eigenen Anwalt beauftragen, so ist es grundsätzlich möglich, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt. Das gilt insbesondere, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Das Gesetz sieht hierfür nämlich in § 114 Abs. 4 Nr. 3 1. Var. FamFG eine Ausnahme von der Pflicht zur anwaltlichen Vertretung vor. Gleiches gilt für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung (vgl. § 114 Abs. 4 Nr. 3 3. Var. FamFG) sowie für die Rücknahme des Scheidungsantrags (vgl. § 114 Abs. 4 Nr. 3 2. Var. FamFG).

Widerspricht der andere Ehegatte allerdings der Scheidung oder möchte er im Rahmen des Scheidungsverfahrens weitere Anträge stellen, so muss er sich ebenfalls von einem eigenen Anwalt vertreten lassen. Aufgrund des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen darf in diesem Fall nicht derselbe Anwalt für beide Parteien tätig werden. Die Beauftragung nur eines Anwalts ist also nur bei der einvernehmlichen Scheidung möglich.

 

Ist eine Scheidung ohne Anwalt nach drei Jahren möglich?

Nein. Auch nach drei Jahren Trennung ist eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich. Es gilt das bereits oben Gesagte zum gesetzlich festgelegten Anwaltszwang. Die Zeitangabe von drei Jahren Trennung stammt aus § 1566 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

„Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“

Diese Norm meint – ausweislich des Wortlauts – lediglich, dass eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Scheiterns der Ehe nach drei Jahren Trennung besteht. Das Scheitern der Ehe ist wiederum generell eine zentrale Voraussetzung für die Scheidung, die im Streitfall bewiesen werden muss. Die in § 1566 Abs. 2 BGB normierte Vermutung dient dabei als Beweiserleichterung zugunsten derjenigen Partei, die nach einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren die Scheidung beantragt. Auf die Notwendigkeit eines Anwalts hat die Norm dagegen keinen Einfluss und erst recht wird die Ehe nicht automatisch nach drei Jahren geschieden. Es bedarf vielmehr auch in diesem Fall eines vom Anwalt einzureichenden Scheidungsantrags.

 

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt – geht das?

Nein, nicht ganz ohne Anwalt (siehe bereits oben). In der Regel reicht es aber aus, wenn nur diejenige scheidungswillige Partei einen Anwalt beauftragt, die den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen möchte. Freilich muss die Partei, die den Anwalt beauftragt, diesen grundsätzlich auch allein bezahlen. Das hindert die Parteien aber nicht daran, einvernehmlich eine Abrede dahingehend zu treffen, dass die Anwaltskosten geteilt werden.

 

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Zusammenfassung

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich. Das deutsche Recht sieht in § 114 Abs. 1 FamFG einen Anwaltszwang vor, der neben einer Erklär-, Warn- und Übereilungsschutzfunktion auch auf der Kenntnis des Anwalts von dem besonderen Verfahrensablauf beruht. Dabei spielt es für den Anwaltszwang keine Rolle, ob die Ehegatten weniger als ein Jahr, mehr als ein Jahr oder sogar bereits mehr als drei Jahre getrennt leben. Es gibt jedoch für einzelne Verfahrenshandlungen Ausnahmen vom Anwaltszwang. Insbesondere bei der einvernehmlichen Scheidung, bei der der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt, reicht es aus, wenn nur eine Partei einen Anwalt beauftragt. Der Ehegatte, der der Scheidung zustimmt, kann also die Scheidung so gesehen ohne eigenen Anwalt durchführen.

 

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