Kann ein Testament geändert werden oder ist es bindend?
Wir widmen uns in diesem Artikel der Frage, ob ein Testament geändert werden kann bzw. ob es bindend ist. Die Frage betrifft dabei jeden, der bereits sein Testament erstellt hat oder es in Zukunft vorhat. Anhand der aktuellen Rechtslage werden wir die Bindungswirkung eines Testament verständlich erläutern. Dabei gehen wir auch auf das – für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bedeutsame – gemeinschaftliche Testament ein.
Ist ein Testament bindend?
Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein! Ein Testament kann im Grundsatz jederzeit geändert werden. Sie können Ihr eigenes Testament also jederzeit vernichten, neu schreiben oder ändern. Es ist dabei ganz egal, ob sie das Testament ohne Notar oder mit Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts erstellt haben.
Ausnahmsweise tritt jedoch Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten ein (siehe dazu unten).
Wie kann ich ein Testament ändern?
Sie können ein Testament ändern, indem Sie es neu schreiben oder einzelne Passagen in dem vorhandenen Testament durchstreichen. Letzteres empfiehlt sich jedoch nur bei kleineren Änderungen. Sobald die Gefahr besteht, dass das Testament durch Streichungen/Änderungen im bereits vorhandenen Text unleserlich oder inhaltlich unverständlich wird, sollten Sie es unbedingt neu schreiben. Ebenso sollten Sie Ort und Datum der Änderung vermerken. Ein altes Testament, welches keine Gültigkeit mehr haben soll, müssen Sie unbedingt vernichten.
Hatten Sie für die Erstellung des Testaments Unterstützung von einem Notar oder Rechtsanwalt, sollten Sie auch für eine etwaige Änderung/Neufassung deren Rat einholen. Sofern Sie ihr Testament beim Notar/Nachlassgericht hinterlegt haben, müssen Sie dafür sorgen, dass ein neues Testament statt des alten dort hinterlegt wird und das alte vernichtet wird.
Kann ein Berliner Testament geändert werden?
Das sogenannte „Berliner Testament“ (vgl. § 2270 BGB) stellt einen Sonderfall bei Testamenten dar. Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern, vgl. § 10 LPartG) mit wechselseitigen Verfügungen. Dabei setzen sich die Ehegatten für den Tod des ersten Ehegatten als Alleinerben des jeweils anderen ein und bestimmen für den Tod des zweiten Ehegatten einen gemeinsamen Schlusserben (z.B. die Kinder; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. 12. 2010 – I-15 Wx 44/10).
Bindungswirkung bei Tod des ersten Ehegatten bzw. Lebenspartners
Ein solches Testament ist grundsätzlich ab dem Moment des Todes des ersten Ehegatten für den überlebenden Ehegatten bindend. Wird diese Bindungswirkung im Todesfall des ersten Ehegatten nicht gewünscht, so kann dies durch eine eindeutige Formulierung im Testament verfügt werden. Die Gerichte stellen hieran jedoch höhe Hürden, sodass Sie in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt oder Notar zu Raten ziehen sollten (vgl. hierzu u.a. OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.04.2018 – I-3 Wx 202/17). Im Übrigen entfällt die Bindungswirkung nur in strengen Ausnahmefällen. Wenn ein überlebender Ehegatte beispielsweise erneut heiratet oder weitere Kinder bekommt (gilt auch für Adoption), kann er das Testament gemäß § 2079 BGB anfechten.
Kann ein Berliner Testament einseitig geändert werden zu Lebzeiten beider Ehegatten bzw. Lebenspartner?
In jedem Fall kann ein Berliner Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten (oder der eingetragenen Lebenspartner)jederzeit geändert werden, wenn sich der jeweils andere Ehegatte mit der Änderung einverstanden erklärt. Tut er das nicht, bleibt dem anderen Ehegatten noch die Möglichkeit zum Notar zu gehen und das Berliner Testament insgesamt zu widerrufen. Die Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten dann zugestellt werden (vgl. §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB), was zur Folge hat, dass das Testament insgesamt unwirksam wird.
Fazit zu Änderungsmöglichkeiten eines Testaments
Ein Testament ist grundsätzlich nicht bindend, sondern kann vom Testierenden jederzeit geändert werden. Das gilt sowohl für ein eigenständig erstelltes als auch für ein notarielles Testament. Ausnahmen bestehen für das sogenannte „Berliner Testament“. Auch hier kann die Bindungswirkung jedoch ausgeschlossen werden, wobei hohe Anforderungen gelten. Im Zweifel sollten Sie in diesem Fall einen Rechtsanwalt oder Notar kontaktieren.