Foul im Fußball » wann Körperverletzung & Schadensersatz?

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Wann haftet man strafrechtlich bzw. zivilrechtlich für ein Foul im Fußball?

In diesem Beitrag gehen wir einer rechtlichen Frage nach, die viele (Amateur-)Fußballer schon einmal beschäftigt haben dürfte: Ab wann haftet man im Fußball eigentlich für ein hartes Foulspiel? Wann bewegt man sich dabei nicht mehr nur im zivilrechtlichen, sondern bereits im strafrechtlichen Bereich? Wer steht für die Schäden ein, die bei einem erheblichen Foulspiel entstehen? Diese Fragen und mehr werden wir Ihnen nachfolgend in gewohnt kompakter Form beantworten.

 

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Harte Foulspiele im Fußball können durchaus auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

 

Wann haftet man auf Schadensersatz & Schmerzensgeld bei einem Foulspiel?

Beginnen wir zunächst mit der zivilrechtlichen Haftung, also der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei einem Foul im Fußball zu zahlen ist. Einig ist man sich hierbei, dass nicht jedes Foulspiel zu einer zivilrechtlichen Haftung führen und Ersatzansprüche auslösen kann. Dies hat seinen Grund darin, dass der Fußball ein körperbetonter Sport ist, bei dem Foulspiele typischerweise dazugehören. Die teilnehmenden Spieler wissen und billigen dies, mögen in Einzelfällen auch größere Verletzungen die Folge sein. Oder, um es mit den Worten des OLG Schleswig, Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 zu formulieren:

Bei Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Verletzung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen, selbst mit schweren Folgen, in Kauf nimmt, die auch bei Ausübungen nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. Eine Inanspruchnahme des Schädigers wäre in solch einem Fall ein widersprüchliches Verhalten, weil der Geschädigte in gleicher Weise in die Lage des Schädigers hätte kommen können und sich entsprechend gegen eine Haftung gewehrt hätte.“ (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.04.2003 – VI ZR 321/02, S. 10 f.).

Diese Haftungseinschränkung gilt aber dann nicht, wenn dem foulenden Spieler ein grob unsportliches Verhalten vorzuwerfen ist. Dieses hat zwei Komponenten: Zum einen bedarf es eines objektiven (groben) Regelverstoßes und subjektiv mindestens grob fahrlässigen Verhaltens (s. auch Mäsch, JuS 2021, 552). Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Regelverstoß vorliegt, liefert bei Verbandsspielen im Fußball das Regelwerk des DFB, insbesondere dessen Regel 12. Nach dieser Regel liegt ein „grobes Foulspiel“ etwa vor, wenn “ Tacklings oder Angriffe eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden“.

 

Aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig hatte in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19 – nun darüber zu befinden, ob ein solches grobes Foulspiel in einem Kreisligaspiel der Saion 2016/17 vorlag. Unstreitig grätschte der Beklagte den Kläger auf Höhe der Mittellinie um, wobei die näheren Umstände des Foulspiels streitig blieben. Der Gefoulte (= der Kläger) trug einen offenen Schienbeinbruch davon und musste infolgedessen zweimal operiert werden. Der Beklagte wurde nach dem Foul mit der roten Karte des Feldes verwiesen.

Das Gericht bejahte ein „grobes Foulspiel“ und die insoweit notwendige objektive und subjektive Komponente aufgrund der Zeugenvernehmung: Der objektive Regelverstoß sei bereits durch die rote Karte des Schiedsrichters indiziert. Ferner hätten die Angaben des Schiedsrichters und eines Trainers als Zeugen, die die ungewöhnlich harte Grätsche in vollem Tempo beschrieben, den objektiven Regelverstoß begründen können. Die Umstände – Foulspiel am Mittelkreis, 8. Spielminute und ein unbedeutendes Punktspiel – belegten nach Ansicht des Gerichts ferner die subjektiven Voraussetzungen im Sinne eines vorsätzlichen Handelns (wobei auch nur grob fahrlässiges Verhalten genügt hätte).

Im Ergebnis verurteilte das OLG Schleswig den foulenden Spieler gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 €.

 

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Wann ist ein Foul im Fußball eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB?

Ein hartes Foulspiel kann nicht nur die oben beschriebenen zivilrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Auch Strafbarkeiten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB kommen insoweit in Betracht. Hinzuweisen ist hier aber darauf, dass beide Delikte nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB). Schon wegen dieses Antragserfordernisses werden harte Fouls im Fußball in aller Regel nicht strafrechtlich verfolgt.

In Einzelfällen kommt es aber zu strafrechtlichen Ermittlungen. Dann ist seitens der Staatsanwaltschaft – und später ggf. seitens eines Gerichts – zu klären, ob eine an sich tatbestandlich erfüllte Körperverletzung nicht womöglich durch eine (stillschweigende) Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt war (vgl. auch § 228 StGB). Dies wird bei vorsätzlich harten Fouls wie brutalen Blutgrätschen, die gegen die Spielregeln verstoßen, in der Regel aber verneint. Denn eine vorsätzliche Missachtung der Spielregeln wird nicht von einer Einwilligung des Spielers erfasst (so LG Hannover, Urteil vom 28. November 2019 – 36 Ns 2864 Js 17334/19 [97/19] –, juris Rn. 33).

 

Aktuelle Entscheidung des LG Hannover

Das LG Hannover entschied mit Urteil vom 28. November 2019, dass die in diesem Prozess gegenständliche brutale Grätsche sogar als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB zu werten gewesen sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts verfolgte der Angeklagte den Gefoulten in der 80. Minute beim Stand von 1:5 (aus Sicht des Angeklagten) und grätschte diesen auf Höhe der Mittellinie grob um. Der Angeklagte traf den Gefoulten dabei mit offener Sohle und gestrecktem Bein unterhalb des Unterschenkels, ohne dass der Ball, den sich der Gefoulte weit vorgelegt hatte, in Reichweite war. Der gefoulte Spieler erlitt einen Durchbruch am Schien- und Wadenbein und musste mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. Das LG Hannover wertete das Foulspiel des Angeklagten als vorsätzlich, weil er die Verletzungen des Gefoulten — in Anbetracht der Härte des Einsteigens und der sonstigen Umstände — jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Der Einlassung des Angeklagten, er habe nur den Ball spielen wollen, folgte das Gericht also nicht. Der Angeklagte wurde im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt und war damit vorbestraft.

 

Fazit zu rechtlichen Konsequenzen bei Fouls im Fußball

Wie oben beschrieben, können sich für Fußballspieler durchaus erhebliche Haftungsfragen stellen, wenn sie ein grobes Foulspiel begehen. Dabei sei erneut darauf hingewiesen, dass natürlich nicht jedes Foulspiel zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen zeitigt. Bei groben und unsportlichen Fouls – etwa einer brutalen Blutgrätsche – kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld dagegen durchaus in Betracht. Und auch eine strafrechtliche Verfolgung ist, wie die obige Entscheidung des LG Hannover zeigt, nicht ausgeschlossen.

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