Stromkosten eines Gewerbes von Steuer absetzen – geht das?

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Wer selbstständig tätig ist bzw. ein Gewerbe betreibt, hat betriebsbezogene Ausgaben. Ob diese Ausgaben aber auch als „Betriebsausgaben“ von der Steuer abgesetzt werden können, hängt davon ab, ob sie „durch den Betrieb veranlasst“ sind (vgl. § 4 Abs. 4 EstG). Auch die Stromkosten eines Gewerbes können als betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden – wobei einige Dinge zu beachten sind, die wir Ihnen hier erläutern.

 

Werden Stromkosten durch den Betrieb veranlasst und sind somit absetzbar?

Dies kommt natürlich darauf an, in welcher Form der Strom für die Arbeit vonnöten ist. Wenn Sie als Selbstständiger oder sonstiger Gewerbetreibender für ihre berufliche Tätigkeit ein Büro anmieten, dann wären die Kosten für das Büro einschließlich der hierbei anfallenden Stromkosten Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Stromkosten wären dann aus unserer Sicht voll absetzbar.

 

Kann man auch Stromkosten im Home-Office absetzen?

Hierbei kommt es auch wieder darauf an, wie das Home-Office ausgestaltet ist. Wenn das Home-Office in einem gut trennbaren, separaten Arbeitszimmer liegt und dieses Zimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet, dann wären die Stromkosten insoweit – also nur anteilig bezogen auf das Arbeitszimmer – komplett absetzbar. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG (vgl. die gesamte Regelung des § 4 EstG hier).

Wenn das Arbeitszimmer im Home Office nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt, dann können die insoweit veranlassten Kosten – in einem gewissen Umfang – dennoch steuerlich abgesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der absetzbaren Aufwendungen ist dann aber auf jährlich 1.250 EUR beschränkt (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, 3 EStG).

Nochmals: Um beispielsweise Stromkosten für ein Arbeitszimmer, das nicht im Zentrum der Berufsausübung steht, steuerlich geltend machen zu können, darf der Freiberufler bzw. Gewerbetreibender keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Auch ein „normaler“ Arbeitnehmer kann unter diesen Voraussetzungen die (Mehr-)Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Arbeitszimmers anfallen, als Werbungskosten absetzen (vgl. § 9 Abs. 5 S. 1 EstG). Dazu können auch (erhöhte) Stromkosten gehören.

Wenn der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer aber etwa einen Arbeitsplatz in einem Büro hat, dann kann er die Kosten für den Arbeitsplatz im Home Office nach der gesetzlichen Regelung steuerlich grundsätzlich nicht in Ansatz bringen – dann gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EstG, wonach Betriebsausgaben wie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn grundsätzlich nicht mindern dürfen (die Ausnahmen haben wir oben dargestellt).

 

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Besonderheit seit Corona-Pandemie: Home Office-Pauschale seit 2020

Wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder wenn die oben genannte Abzugsmöglichkeit wegen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht wahrgenommen werden, kann der Steuerpflichtige – also der Gewerbetreibende bzw. Selbstständige, aber auch ein Arbeitnehmer – die Corona Home Office-Pauschale in Anspruch nehmen, wenn er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EstG). Die Höhe der Home Office-Pauschale für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung beträgt 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Übrigens: Über die Regelung des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EstG sinngemäß, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen „normalen“ Arbeitnehmer handelt – also eine Person, die bei einem Arbeitgeber angestellt ist und nun aber ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in den eigenen vier Wänden ausübt.

Die Home Office Pauschale von 5 Euro pro Tag soll laut der Gesetzesbegründung nur für diejenigen Tage greifen, „an denen der Steuerpflichtige seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht“ (BT-Drucksache 19/25160, S. 186).

Im Übrigen soll die Pauschale nach Ansicht des Gesetzgebers leicht anwendbar sein. Sie gilt aktuell auch noch im Jahr 2022. Wir sind gespannt, ob die Pauschale auch noch weiter verlängert wird.

 

Zusammenfassung

Sie sehen also, dass die Frage nach den betrieblich oder beruflich veranlassten Ausgaben und deren mögliche Absetzbarkeit nach wie vor hochaktuell ist. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit Kosten für den Strom, den das Gewerbe benötigt, absetzbar sind. Besonders spannend ist auch, inwieweit Mehrkosten absetzbar sind, die durch den ein (notwendiges) Home Office-Arbeiten entstehen – auch insoweit können Stromkosten absetzbar sein, wie oben ausgeführt wurde. Dies gilt nicht etwa nur für Betriebsausgaben von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern – auch Arbeitnehmer können unter den oben genannten Voraussetzungen unter Umständen die Mehrkosten (darunter auch Stromkosten) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

 

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