Reitunfall – wer haftet? Zahlt Versicherung?

Reitunfall - wer haftet? Zahlt Versicherung?

 

Reiten ist als Hobby extrem beliebt, aber leider passieren auch immer wieder Reitunfälle, bei denen sich dann die Frage stellt, wer haftet und ob eine Versicherung zahlt. Wir geben Ihnen – gewohnt knapp und verständlich – Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um einen Reitunfall. Damit Sie im Fall der Fälle gut abgesichert sind, gehen wir auch ausführlich darauf ein, welche Versicherung(en) Sie unbedingt abschließen sollten und welche Kosten bei einem Reitunfall von der Versicherung übernommen werden.

 

 

Gibt es bei Reitunfall Schmerzensgeld?

Ja, das ist möglich und in vielen Reitunfällen der Fall. Grundsätzlich haftet ein Pferdehalter im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 BGB (unabhängig von eigenem Verschulden) für alle Schäden, die vom Pferd verursacht werden. Eingeschränkt wird die Gefährdungshaftung durch die sogenannte „spezifische Tiergefahr“, die sich beim Eintritt des Schadens verwirklicht haben muss.

Allerdings muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz, sondern auch die speziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld vorliegen. Schmerzensgeld meint nach dem deutschen Recht einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden und ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Hintergrund des Schmerzensgeldes ist eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion auf Seiten des Opfers.

Die Rechtsprechung hat bereits in vielen Fällen über einen Schmerzensgeldanspruch bei einem Reitunfall entschieden. So erhielt eine Reiterin, die beim Dressurreiten vom Pferd stürzte und sich am Sprunggelenk verletzte, vom Pferdehalter ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro (OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000 – 13 U 78/98). In einem anderen Fall erhielt eine Frau, die bei der Fütterung des Pferdes durch einen Tritt unter anderem einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, 35.000 Euro Schmerzensgeld (LG Oldenburg, Urteil vom 21.06.2004 – 17 O 410/03). Ein besonders hohes Schmerzensgeld in Höhe von 225.000 Euro sprach das OLG Köln einem Opfer zu, das durch einen Huftritt ins Gesicht vollständig erblindete (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.05.1998- 22 U 254/97).

 

Welche Versicherung zahlt bei Reitunfall?

Wer zahlt eigentlich, wenn ich von einem Pferd falle? Übernimmt die Unfallversicherung auch die Kosten bei einem Reitunfall? Tatsächlich deckt eine Unfallversicherung einen Großteil der Kosten bei einem Reitunfall ab. Ebenso wichtig ist jedoch die Krankenversicherung. Sie übernimmt nämlich bereits die Kosten der Erstversorgung, beispielsweise also die Kosten für einen Arzt bzw. Krankenwagen und einen entsprechenden Krankenhausaufenthalt unmittelbar nach dem Unfall. Weitreichende bzw. langfristige Folgen („Invalidität“) werden jedoch nur von einer Unfallversicherung übernommen. Einzelne Versicherungen bieten sogar spezielle Reiterunfallversicherungen an.

Und wer bzw. welche Versicherung zahlt im umgekehrten Fall für einen Reitunfall, den mein Pferd verursacht? Hierbei handelt es sich um einen klassischen Haftungsfall für eine Haftpflichtversicherung. Allerdings decken gewöhnliche Privathaftpflichtversicherungen – aufgrund der erhöhten Gefahren durch Pferde – ein solches Risiko nicht ab. Vielmehr ist ein Pferdehalter verpflichtet, eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung, hier also eine Pferdehaftpflichtversicherung, abzuschließen. Dabei kann auch das sogenannte „Fremdreiterrisiko“ mitversichert werden. „Fremdreiterrisiko“ meint das Risiko für Schäden, die in dem Zeitpunkt entstehen, in dem sich das Pferd nicht in der Obhut des Halters, sondern in der Obhut eines Dritten befindet.

 

Reitunfall - wer haftet? Zahlt Versicherung?
Reitunfälle kommen leider recht häufig vor. Doch wer haftet für einen Reitunfall und welche Versicherung zahlt eigentlich?

 

Wer haftet bei Unfall im Reitunterricht?

Wenn Sie selbst oder ihr Kind im Reitunterricht vom Pferd fällt, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Haftung. Eine pauschale Antwort, wer bei einem Unfall im Reitunterricht haftet, lässt sich leider nicht geben. Denn es kommt hierbei ganz besonders auf die Umstände des Einzelfalls an. In Frage kommt nämlich eine Haftung der Reitschule, eines privaten Pferdehalters oder auch  eine Haftung des Reitlehrers.

Gehört das am Unfall beteiligte Pferd der Reitschule, dann ist die Reitschule Pferdehalter. Anders als ein privater Pferdehalter nutzt eine Reitschule ihre Pferde regelmäßig gewerblich, sodass es gemäß § 833 S. 2 BGB darauf ankommt, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ bei der Beaufsichtigung des Tieres beobachtet wurde. Ist dies der Fall, dann ist die Reitschule nicht ersatzpflichtig.

Ein privater Pferdehalter haftet dagegen verschuldensunabhängig nach § 833 S. 1 BGB (siehe bereits oben). Er müsste mit dem konkreten Reiter einen Haftungsausschluss vereinbaren, um sich von der Haftung zu befreien. Für private Tierhalter sieht das Gesetz in § 833 BGB also einen strengeren Haftungsmaßstab vor als für gewerbliche Tierhalter. Der Reitlehrer haftet dagegen immer dann, wenn ihm ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er einen Reitanfänger mit dem Pferd unbeaufsichtigt lässt, um eine Zigarette zu rauchen und der Reitanfänger sich in dieser Zeit durch einen Fall vom Pferd verletzt.

 

Pferd verletzt Mensch – wer haftet?

Pferde sind schreckhafte Tiere und ein Pferdetritt ins Gesicht beim Füttern, Pflegen oder Verladen des Pferdes ist schnell passiert. Wenn ein Pferd einen Menschen verletzt, haftet gemäß § 833 BGB der Tierhalter. Es besteht dann ein Anspruch des Opfers auf Schadensersatz, wozu auch Schmerzensgeld gehört. Im Fall eines jungen Mädchens, das vom Huftritt eines Pferdes verletzt wurde und unter anderem einen Schädelbruch und ein Schädeltrauma erlitt, sprach das LG Leipzig dem Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 16.02.1998 – 3 O 5622/96).

 

Welche Versicherung brauche ich bei einer Reitbeteiligung?

Auch bei einer Reitbeteiligung brauchen Sie unbedingt eine Pferdehaftpflichtversicherung. Neben der Krankenversicherung empfiehlt sich zudem dringend eine Unfallversicherung, um etwaige weitreichende Folgen eines Reitunfalls abzudecken. Die Krankenversicherung übernimmt nämlich regelmäßig nur die Kosten für die Versorgung in der Zeit unmittelbar nach einem Unfall.

 

 

Tipp: Falls Sie sich auch für Fragen rund um die Hundehaltung in der Mietwohnung interessieren, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein. 

 

 

Reitunfall: Was kann ein Anwalt für mich tun bzw. wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?

Egal ob Sie Geschädigter oder Pferdehalter sind, ein Anwalt wird Ihren Fall sorgfältig prüfen und Ihnen zu einem bestimmten Vorgehen raten. Als Opfer eines Reitunfalls wird der Anwalt Ihnen mitteilen, wie Ihre Erfolgsaussichten hinsichtlich eines Anspruchs auf Schadensersatz stehen und ob Sie für den Reitunfall auch Schmerzensgeld verlangen können. Als Pferdehalter, dessen Pferd einen Unfall verursacht hat, wird der Anwalt Ihnen sagen, ob Ihnen Verteidigungsmöglichkeiten gegen Ansprüche bzw. eine etwaige Klage der Opferseite zur Seite stehen und wie Sie weiter vorgehen sollten. Da je nach Schwere des Reitunfalls und dessen Folgen ein erheblicher Geldbetrag in Rede stehen kann und meist auch mehrere Versicherungen involviert sind, empfiehlt es sich bei einem Reitunfall immer, einen kompetenten Anwalt für Zivilrecht – sei es nur für eine (teils kostenlose) Erstberatung – zu Rate zu ziehen.

 

Zusammenfassung

Bei einem Reitunfall haftet insbesondere der Pferdehalter, wobei auch ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommt. Auf Seiten des Pferdehalters zahlt im Regelfall eine spezielle Pferdehaftpflichtversicherung den entstandenen Schaden. Auf Seiten des Opfers zahlen Krankenversicherung und Unfallversicherung, sofern letztere zusätzlich privat abgeschlossen wurde. Als Geschädigter eines Reitunfalls können Sie auch damit rechnen, einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben.

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