Katze zerkratzt Auto – wer haftet?

Katze zerkratzt Auto

Wer haftet, wenn Katze Auto zerkratzt?

Die Katze ist das beliebteste Haustier in Deutschland. Im Jahr 2020 lebten etwa 16 Millionen Katzen in deutschen Haushalten. So lieb sie in vielen Fällen auch sein mögen, machen auch die am besten erzogenen Katzen manchmal etwas kaputt. Die Katze zerkratzt Auto, Böden oder fremde Möbel? Dann stellt sich die Frage der Haftung, der wir im folgenden Artikel genauer auf den Grund gehen wollen.

 

Katze zerkratzt Auto
Katze auf Auto – verursacht die Katze an einem Auto Schäden, stellt sich die Frage der Haftung.

 

Kann eine Katze ein Auto zerkratzen?

Ja klar! Auch wenn Sie Ihre Katze für das liebste und unschuldigste Haustier der Welt halten, kann so etwas schnell passieren. Erfahrungsgemäß sonnen sich Katzen gerne auf warmen Motorhauben oder Autodächern. Mit den Krallen oder Sand bzw. kleinen Steinchen unter den Pfoten entstehen auf dem Autolack schnell Kratzer oder Schleifspuren. Beispiele gibt es dafür in Praxis und Rechtsprechung genug (siehe u.a. AG SteinfurtUrteil vom 23.10.2019 – 21 C 443/18, sowie für zerkratzte Möbel LG DortmundUrteil vom 28. 3. 2008 – 3 O 368/07 (nicht rechtskräftig).

 

Wer zahlt, wenn Katze was kaputt macht?

Grundsätzlich zahlt derjenige, der haftet. Im Falle eines Schadens durch eine Katze ist das der sogenannte Katzenhalter. Er haftet gemäß § 833 S. 1 BGB für Schäden, die seine Katze verursacht. Da es sich bei der Katze um ein „Luxustier“ (in Abgrenzung zum „Nutztier“ in § 833 S. 2 BGB) handelt, haftet der Katzenhalter sogar verschuldensunabhängig. Das heißt, es kommt für die Frage der Haftung nicht darauf an, ob dem Halter eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung (z.B. Katze nicht beaufsichtigt; Krallen nicht geschnitten) vorzuwerfen ist (sogenannte Gefährdungshaftung). Bei mehreren Katzenhaltern ist jeder Halter für den Schaden verantwortlich (Haftung als Gesamtschuldner, vgl. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hintergrund der verschuldensunabhängigen Haftung ist, dass von Tieren diverse Gefahren für Sach- oder Personenschäden ausgehen. Selbst bei guter Erziehung bleiben Tiere bis zu einem gewissen Grad unberechenbar. Derjenige, der die Vorteile der Haltung eines „Luxustiers“ genießt, soll daher auch für etwaige Schäden aufkommen. Eingeschränkt wird die Haftung jedoch dadurch, dass der Schaden aufgrund einer „spezifischen Tiergefahr“ eingetreten sein muss. Das ist bei Kratzern oder Schleifspuren in der Regel der Fall, da es Teil eines typischen Katzenverhaltens ist, wenn die Katze auf einem Auto liegt oder läuft.

Allerdings obliegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast im Prozess dem Geschädigten. Das bedeutet, dass der Geschädigte beweisen muss, dass gerade die Katze des jeweiligen Katzenhalters, den er konkret in Anspruch nimmt, auch die Schäden verursacht hat (vgl. AG Aachen, Urteil vom 30.11.2006 – 5 C 511/06).

 

Katze zerkratzt Auto – Sind Schäden durch Katzen versichert?

Nicht automatisch. Wenn, dann sind derartige Schäden über eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Eine Haftpflichtversicherung sollten Sie ohnehin haben, mit Katze lohnt sie sich dann erst recht. Bei den meisten Anbietern dürften Personen- oder Sachschäden, die von Katzen verursacht wurden, mit abgedeckt sein. Dennoch sollten Sie zur Sicherheit bei Ihrer Versicherung nachfragen bzw. sich die Versicherungsleistungen im Einzelnen genau ansehen.

Achtung: Die meisten Haftpflichtversicherungen versichern zwar Schäden durch Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen oder eben auch Katzen. Unter anderem für Hunde und Pferde gelten Standard-Haftpflichtversicherungen jedoch in aller Regel nicht. Insbesondere aufgrund ihrer Größe und Charaktereigenschaften haben Hunde und Katzen ein größeres Gefährdungspotenzial für hohe Sach- oder Personenschäden. Für sie muss daher eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

 

Zusammenfassung – Katze zerkratzt Auto

Die Katze zerkratzt Auto oder ein anderes fremdes Fahrzeug und der Katzenhalter haftet gemäß § 833 S. 1 BGB verschuldensunabhängig. In der Praxis kommt das recht häutig vor und beschäftigt dementsprechend auch die Gerichte. Die verschuldensunabhängige Haftung – sogenannte Gefährdungshaftung – des Katzenhalters wird eingeschränkt durch die spezifische Tiergefahr. Zudem obliegt insbesondere die Darlegung und der Beweis des Schadens und der konkreten Schadensverursachung dem Geschädigten. Überdies kann der Katzenhalter seine Haftung für die durch die Katze verursachten Schäden durch eine Privathaftpflichtversicherung abdecken. .

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