Wer kennt es nicht: Man zieht in eine neue Wohnung und hat tausende Dinge im Kopf, die jetzt geregelt werden müssen. Ein Umzug ist häufig eben mit viel Aufwand verbunden. Was dabei häufig kaum in den Zeitplan passt, ist die Pflicht, den Wohnsitz umzumelden. Hier erklären wir Ihnen, worum es bei der Ummeldung geht und welche Pflichten ich als Mieter habe. Zudem berichten wir von Fällen, die Gerichte bereits entschieden haben und in denen sich Betroffene zu spät umgemeldet hatten.
Was heißt Ummeldung? Gibt es eine gesetzliche Pflicht hierzu?
„Ummeldung“ bezeichnet den Vorgang, wonach man bei einem Umzug den neuen Wohnsitz den zuständigen Behörden mitteilt. Eine gesetzliche Pflicht hierzu gibt es auch. Diese findet sich im Bundesmeldegesetz (BMG). Nach § 17 Abs. 1 BMG gilt folgendes:
„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“
Das Gesetz spricht hier also nicht von einer „Ummeldung“, sondern von einem „Anmelden“.
Wohnsitz ummelden – wie lange habe ich Zeit?
Auch dazu gibt § 17 Abs. 1 BMG deutlich Auskunft: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung ist der Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Also, wenn Sie Ihre neue Wohnanschrift der Behörde innerhalb von zwei Wochen melden, haben Sie sich nicht zu spät umgemeldet und insoweit nichts weiter zu befürchten.
Problematisch ist hin und wieder, was unter dem „Einzug“ zu verstehen ist. Denn es sind ja Fälle vorstellbar, in denen der Mieter für eine neue Wohnung bereits einen Mietvertrag unterschrieben und dieser auch schon zu laufen begonnen hat, der eigentliche Einzug dann aber erst Monate später erfolgt. Oder aber der Mieter zieht gar nicht ein, sondern vermietet die Wohnung erst einmal unter.
So war dies in einem aktuellen Fall, den das AG Neuruppin (Beschluss vom 16.04.2021 – 82.1 E OWi 24/21, BeckRS 2021, 12669) zu entscheiden hatte. Hier gab der Mieter an – was nicht zu widerlegen war und daher vom Gericht zugrunde gelegt wurde –, dass er sich unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnis Anfang Januar 2020 eines anderen besonnen, die Wohnung aufgegeben und direkt unvermietet habe. Dies habe nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Meldepflicht geführt. Denn der „Einzug“ nach § 17 Abs. 1 BMG knüpft an einen tatsächlichen Vorgang an. Es komme darauf an, „ob die Wohnung in einer Weise in Anspruch genommen wird, dass dort – und sei es auch nur vorübergehend – die Angelegenheiten des täglichen Lebens verrichtet werden.“ (AG Neuruppin, Beschluss vom 16.04.2021 – 82.1 E OWi 24/21; Lisken/Denninger, PolR-HdB, Teil V: Melde-, Pass- und Ausweisrecht Rn. 17, 18).
Was passiert, wenn ich mich zu spät ummelde? Gibt es eine Strafe?
Wenn Sie sich zu spät umgemeldet haben, kann dies tatsächlich rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommt insbesondere ein Bußgeld. Das verspätete Ummelden des neuen Wohnsitzes nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handelt. Das heißt, die Behörde kann ein Bußgeld verhängen, muss dies aber nicht. Auch die Höhe der Geldbuße kann stark variieren. In Fällen, in denen die 2-Wochen-Frist nur knapp verpasst wird, dürften die meisten Behördenmitarbeiter ganz auf eine Geldbuße verzichten. Auch sonst haben wir des Öfteren von Fällen gehört, in denen auch bei größeren Fristversäumnissen ganz auf ein Bußgeld verzichtet wurde. Dass tatsächlich einmal ein Bußgeld von mehreren hundert bis zu tausend Euro verhängt wird, ist zwar möglich, halten wir aber in den meisten Fällen für unwahrscheinlich.
Und noch ein kleiner Hinweis: Eine Ordnungswidrigkeit bzw. das verhängte Bußgeld ist keine Strafe im Sinne des Strafrechts. Als Adressat eines Bußgeldbescheids haben Sie also auch keinen Eintrag ins Vorstrafenregister zu befürchten.
Was passiert, wenn ich mich zwei Jahre zu spät umgemeldet habe?
Wenn Sie sich zwei Jahre zu spät umgemeldet haben, ist die oben geschilderte 2-Wochen-Frist natürlich schon lange abgelaufen. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie mit einem Bußgeld rechnen müssen. Es gibt – vor allem, wenn Sie stichhaltige und glaubhafte Begründungen liefern – durchaus Behördenmitarbeiter, die hier Nachsicht walten lassen und keinen Bußgeldbescheid veranlassen. Wie oben bereits ausgeführt, steht die Entscheidung, ob ein Bußgeld verhängt wird, im Ermessen der Behörde – auch wenn die Ummeldung zwei Jahre zu spät erfolgt.
Was gilt für die Anmeldepflicht bei kurzzeitiger Wohnungsnutzung?
Wenn Sie die neue Wohnung nur für einige Monate nutzen möchten, dann sind Sie ggf. von der Ummeldepflicht befreit. Gemäß § 27 Abs. 2 BMG muss derjenige, der für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Das bedeutet: Wenn Sie etwa für fünf Monate in eine andere Stadt ziehen und dort eine Wohnung für diesen Zeitraum anmieten, dann müssen Sie sich nicht ummelden.
Auch wenn Sie wider Erwarten doch länger als sechs Monate in der neuen Wohnung bleiben, dann ist es melderechtsgemäß, wenn Sie ursprünglich tatsächlich die Absicht hatten, nicht länger als sechs Monate dort zu wohnen. Entscheidend ist dabei allein „die nach den äußeren Umständen erkennbare Absicht des Einziehenden“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2018 – 1 S 689/18). In diesem Fall müssten Sie dann aber gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der sechs Monate die Ummeldung vornehmen.
Aber Vorsicht: Das VGH Mannheim betont in seinem Beschluss immer wieder, dass es für die Absicht des Einziehenden dabei auf die objektiv erkennbaren Umstände ankommt, die darauf schließen lassen müssen, dass tatsächlich nur kurzzeitig an dem anderen Ort gewohnt werden sollte. Der bloße Hinweis, dass man – anders als es nun kam – eigentlich nur für maximal sechs Monate an dem neuen Ort bleiben wollte, dies aber nicht näher belegen kann, wird dann kaum ausreichen.
Fazit
Die Pflicht, bei einem Umzug den Wohnsitz rechtzeitig umzumelden, ist gesetzlich geregelt. Nach § 17 Abs. 1 BMG hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Hierfür kommen aber Ausnahmen in Betracht, die wir oben teilweise kurz vorgestellt haben. Wer sich entgegen § 17 Abs. 1 BMG zu spät ummeldet, riskiert ein Bußgeld, das maximal 1.000 € betragen kann. In der Praxis werden häufig aber – vor allem, wenn die Ummeldung kurz nach der 2-Wochen-Frist erfolgt – wesentlich geringere Beträge verhängt oder auch ganz von einem Bußgeld abgesehen.