Darf die Post meine Briefe und Pakete öffnen?

Darf die Post meine Briefe und Pakete öffnen?

 

Ihre Post kommt geöffnet bei Ihnen an – aber darf die Post überhaupt Briefe und Pakete öffnen? Es gibt doch ein Briefgeheimnis!? Tatsächlich kommen geöffnete Briefe und Pakete im Alltag durchaus häufiger vor, sodass sich zahlreiche Postempfänger entsprechende Fragen stellen. Wir gehen daher näher darauf ein, ob und in welchen Fällen die Deutsche Post Briefe und Pakete öffnen darf. Im Speziellen erläutern wir auch, ob ein e-Post-Brief geöffnet werden darf.

 

 

Darf die Deutsche Post Briefe öffnen?

Ja, allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen. Wenn die Post Briefe öffnet, braucht sie hierfür nämlich einen gesetzlich festgelegten Grund. Denn für Briefe gilt das Briefgeheimnis, welches in Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankert ist. Das Briefgeheimnis soll die Unverletzlichkeit der persönlichen Kommunikation zwischen Sender und Empfänger garantieren. Im Einzelnen definiert ist das Briefgeheimnis im Postgesetz (PostG), genauer in § 39 Abs. 1-3 PostG.

Art. 10 Abs. 2 GG legt wiederum fest, dass aufgrund eines Gesetzes Beschränkungen des Briefgeheimnisses in bestimmten Fällen zulässig sind. Das Briefgeheimnis gilt somit nicht uneingeschränkt. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses stellt zudem eine Straftat dar. In § 202 des Strafgesetzbuches (StGB) steht hierzu geschrieben:

„Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.“

 

Darf die Deutsche Post Pakete öffnen?

Ja. Auch hier gelten jedoch die gleichen Grundsätze wie bei Briefen. Die Post darf Pakete nur öffnen, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund hierfür besteht. Denn Pakete fallen unter das Postgeheimnis, welches ebenfalls in Art. 10 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Gemäß § 10 Abs. 2 GG kann das Postgeheimnis aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Strafrechtlich geschützt wird das Postgeheimnis, unter das eben auch Pakete fallen, durch § 206 StGB (vgl. auch VG MünchenBeschluss vom 31.01.2006 – M 12 S 05.6126). Darüber hinaus entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2015 auf die rechtmäßig Kürzung der Bezüge eines Postbeamten wegen des ungerechtfertigten Öffnens eines Briefes (VGH MünchenUrteil vom 29.07.2015 – 16b D 13.862).

 

Darf die Post meine Briefe und Pakete öffnen?
In Deutschland gilt das Briefgeheimnis. Die Regeln für das Öffnen von Post gelten freilich auch für die Poststelle selbst.

 

In welchen Fällen darf die Post Briefe und Pakete öffnen?

Nur in Ausnahmefällen. Diese Ausnahmefälle müssen gesetzlich geregelt sein (vgl. § 10 Abs. 2 GG). Im Einzelnen finden sich hierzu Regelungen in § 39 Abs. 4 bzw. 4a des Postgesetzes (PostG). So soll es Postbediensteten unter anderem möglich sein, Briefe und Pakete zu öffnen, um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern, bei Unzustellbarkeit den Empfänger oder Absender zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von der Postsendung ausgehen.

Nach § 39 Abs. 4a PostG hat der Postbedienstete im Fall der dort genannten Straftaten (z.B. Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz, das Waffengesetz oder das Sprengstoffgesetz) nicht nur das Recht, den Brief oder das Paket zu öffnen, sondern er muss es auch im Anschluss zur weiteren Überprüfung und Ermittlung an die Polizei bzw. eine andere zuständige Strafverfolgungsbehörde übergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (vgl. § 39 Abs. 4a PostG) dafür bestehen, dass eine im Gesetz genannte strafbare Handlung begangen wird. Das kann der Fall sein, wenn das Paket seltsam riecht, sich der Inhalt verdächtig anfühlt oder andere Verdachtsmomente auf die Begehung einer Straftat schließen lassen.

 

Wurde das Briefgeheimnis abgeschafft?

Nein, das Briefgeheimnis wurde nicht abgeschafft und wird auf absehbare Zeit auch nicht abgeschafft werden. Denn beim Briefgeheimnis handelt es sich um ein Grundrecht, das in Art. 10 Abs. 1 GG verankert ist. In das verfassungsrechtlich geschützte Recht darf nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 GG eingegriffen werden.

Im Jahr 2021 wurde § 39 Abs. 4a im Postgesetz neu eingeführt. Allerdings führt er keinesfalls zur Abschaffung des Briefgeheimnisses. Vielmehr stellt er nicht nur das Recht der Post dar, Briefe und Pakte beim Verdacht auf bestimmte Straftaten zu öffnen, sondern er enthält auch eine Pflicht für Postbedienstete, entsprechende Briefe und Pakete an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Briefe und Pakete, bei denen weder der Verdacht der Begehung einer in § 39 Abs. 4a PostG aufgeführten Straftat besteht noch ein Grund nach § 39 Abs. 4 PostG vorliegt, dürfen von der Post also nicht geöffnet werden.

 

 

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e-Post-Brief öffnen – ist das möglich?

Grundsätzlich ja. Allerdings gelten die gleichen Grundsätze wie für Briefe und Pakete, sodass auch ein e-Post-Brief von der Poststelle nur in Ausnahmefällen geöffnet werden darf.

 

Zusammenfassung

Das Briefgeheimnis besteht unverändert fort, sodass die Post im Regelfall weder Briefe noch Pakete öffnen darf (vgl. § 10 Abs. 1 GG, § 39 Abs. 1-3 PostG). Gleiches gilt auch für einen e-Post-Brief. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann das Postgeheimnis jedoch eingeschränkt werden (vgl. § 10 Abs. 2 GG). Zu diesen Fällen zählen zum Beispiel die Sicherung des Inhalts einer beschädigten Postsendung oder der Verdacht auf Drogen, Waffen oder Sprengstoff. Liegt ein solcher Fall vor, dann darf die Post ausnahmsweise die betroffenen Briefe oder Pakete öffnen, auch um diese im Fall einer Straftat für die weiteren Ermittlungen an die Polizei weitergeben zu können.

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