Wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ist das für den Beschuldigten eine gute Nachricht. Was die Einstellung nach § 170 StPO – genauer: nach § 170 Abs. 2 StPO – im Einzelnen bedeutet, wer die Kosten bei Einstellung des Strafverfahrens trägt und ob trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird?
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren (jedenfalls vorerst) beendet ist und die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben und auch keinen Strafbefehl beantragen wird. Dabei sieht die Strafprozessordnung (StPO) verschiedene Möglichkeiten der Einstellung bzw. Verfahrensbeendigung vor, die sich in ihren Voraussetzungen jedoch erheblich unterscheiden. Gemein ist allen Einstellungsmöglichkeiten jedoch, dass die Unschuldsvermutung fortbesteht.
Wie lange es im Einzelfall dauert, bis ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls eingestellt wird, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich ist es Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, den Tatverdacht gegen einen Beschuldigten umfassend zu erforschen. Das kann mehrere Monate, in Ausnahmefällen sogar Jahre in Anspruch nehmen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die zuständige Staatsanwaltschaft entscheiden, ob ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“ – also eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit in der Hauptverhandlung – gegen den Beschuldigten vorliegt. Ist dies nicht der Fall, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise ein. Im Übrigen stehen der Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – weitere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung nach den Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO offen.
Was bedeutet der Paragraph 170 StPO?
Paragraph 170 StPO lautet wie folgt:
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 StPO regelt (in Kombination mit § 203 StPO) die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahren. Der Wortlaut „genügenden Anlass“ meint dabei den bereits erwähnten „hinreichenden Tatverdacht“, der den Maßstab für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung bzw. Antrag auf Strafbefehl anhand einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verurteilungswahrscheinlichkeit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung.
§ 170 Abs. 2 StPO regelt den Fall, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zwingend einstellen muss. § 170 Abs. 2 S. 2 StPO regelt dabei, in welchen Fällen der Beschuldigte einen Einstellungsbescheid erhält, er also von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird.
Wer trägt die Kosten bei Einstellung des Strafverfahrens?
Der Beschuldigte trägt bei einer Einstellung mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO seine notwendigen selbst. Zu den notwendigen Auslagen zählen dabei insbesondere die Kosten für einen Anwalt des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.
Werden eingestellte Ermittlungsverfahren im Führungszeugnis eingetragen?
Nein, die Einstellung eines Verfahrens wird niemals im Führungszeugnis eingetragen, gleiches gilt für einen Freispruch in der Hauptverhandlung. Eingetragen werden lediglich Verurteilungen, und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen).
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Zusammenfassung – Ermittlungsverfahren eingestellt nach § 170 StPO
Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, ist das eine gute Nachricht für den Beschuldigten, denn sie beendet das Verfahren (jedenfalls vorerst). Liegt kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten gemäß §§ 170 Abs. 1, 203 StPO vor, dann stellt die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Übrigen bestehen weitere Möglichkeiten der Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens im Strafrecht nach den Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO. Seine notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte dabei auch bei Einstellung des Verfahrens in der Regel selbst. Eine Eintragung der Einstellung des Verfahrens ins Führungszeugnis erfolgt nicht.