Ist man verpflichtet, bestellte Ware zu kaufen?

Ist man verpflichtet, bestellte Ware zu kaufen?

 

Wenn man online eine Bestellung aufgegeben hat, ist man dann auch verpflichtet, die bestellte Ware zu kaufen? In Zeiten, in denen Online-Bestellungen für fast jeden von uns in Deutschland zum Alltag gehören, stellen sich viele Verbraucher diese berechtigte Frage. In dem Zusammenhang ist jedoch auch wichtig zu erfahren, was passiert, wenn man bestellte Ware bereits nicht annimmt. Wir geben Antworten auf diese Fragen und erläutern ferner, ob ich auch verpflichtet bin, eine Ware zurückzuschicken, die ich überhaupt nicht bestellt habe.

 

 

Was passiert, wenn man bestellte Ware nicht annimmt?

Zunächst stellt sich die Frage, was eigentlich passiert, wenn man als Kunde eine bestellte Ware nicht annimmt. Grundsätzlich kann ein Verbraucher seine Online-Bestellung gemäß §§ 355, 312g BGB formlos (z.B. per Brief oder E-Mail) widerrufen. Allein die Nichtannahme von bestellter Ware stellt jedoch keine wirksame Widerrufserklärung dar (vgl. AG Dieburg, Urteil vom 04.11.2015 – 20 C 218/15 (21)).

Wird der Widerruf vom Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, so kommt er gemäß § 293 BGB regelmäßig in Annahmeverzug („Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“, vgl. § 293 BGB). Folge des Annahmeverzugs ist unter anderem, dass der Online-Händler während des Annahmeverzuges nur noch für für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (vgl. § 300 Abs. 1 BGB), der Händler selbst unter den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts (ggf. Fristsetzung) vom Vertrag zurücktreten kann und er vom Verbraucher insbesondere Schadensersatz für die Kosten der Rücksendung bzw. Lagerung der Ware verlangen kann.

 

Muss ich bestellte Ware auch kaufen?

Nein, müssen Sie nicht. Denn gesetzlich besteht ein 14-tägiges (Verbraucher-)Widerrufsrecht für sogenannte Fernabsatzverträge (vgl. § 355, 312 g BGB), wozu insbesondere Online-Bestellungen gehören. Die Widerrufsfrist beginnt im Regelfall mit dem Vertragsschluss, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart (vgl. § 355 Abs. 2 BGB). Überdies bieten viele Online-Händler „aus Kulanz“ auch längere Widerrufs- bzw. Rücksendefristen an. Lesen Sie sich hierzu bitte hierzu bitte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Händlers vor der Bestellung durch, um zu wissen, welche Fristen für Sie im Einzelfall gelten. Der Händler muss Ihnen seine AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen (Bestätigung meist durch Klicken eines Kästchens vor Abschluss der Bestellung).

 

Ist man verpflichtet, bestellte Ware zu kaufen?
Online-Bestellungen gehören für die meisten Menschen mittlerweile zum Alltag. Aber muss ich bestellte Ware auch kaufen?

 

Was passiert, wenn man etwas bestellt und nicht bezahlt?

Wenn Sie etwas bestellt haben, die Ware angenommen haben und Sie auch behalten wollen, aber nicht bezahlen, dann steht dem Händler weiterhin ein Zahlungsanspruch gegen Sie zu, sofern keine Partei wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist bzw. Sie als Verbraucher keinen wirksamen Widerruf der Bestellung erklärt haben. Darüber hinaus kann dem Händler auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verzug (vgl. § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) gegen Sie zustehen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass der Händler Ihnen eine Mahnung mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung geschickt hat und Ihnen eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt hat.

Sofern Sie eine bestellte Ware nicht (mehr) haben möchten, sollten Sie immer innerhalb der jeweils geltenden Widerrufsfrist (siehe dazu oben) den Widerruf vom Kaufvertrag erklären. Anderenfalls wird der Händler nicht nur weiter den Kaufpreis von Ihnen fordern können, sondern es drohen Ihnen auch weitere Kosten in Form von Schadensersatz, beispielswese wenn der Händler zur Durchsetzung seiner Forderung ein Inkassounternehmen beauftragt oder den Anspruch gerichtlich gegen Sie geltend macht.

 

Bin ich verpflichtet, eine Ware zurückzuschicken, die ich nicht bestellt habe?

Nein. Das Gesetz sieht eine entsprechende Pflicht nicht vor (vgl. § 241a Abs. 1 BGB). Sie dürfen die Ware – je nach Ihrem Belieben – benutzen, verschenken oder sie sogar entsorgen. Dennoch ist Vorsicht geboten: Denn gemäß § 241a Abs. 2 BGB gilt das eben Gesagte nicht, wenn die Leistung (also die Ware) überhaupt nicht für Sie bestimmt war oder die Ware in einer irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte, sofern Sie dies auch erkannt haben oder hätten erkennen können. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn ein anderer Empfänger auf der Ware genannt ist oder Ihnen Ihr Nachbar erzählt hat, dass er genau eine solche Lieferung erwartet, aber das Paket fälschlicherweise bei Ihnen als Empfänger abgegeben wurde.

 

 

Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, ob die Post Briefe und Pakete öffnen darf, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein. 

 

 

Zusammenfassung

Sie sind nicht verpflichtet, bestellte Ware zu kaufen. Sofern Sie die Ware allerdings nicht kaufen möchten, müssen Sie fristgerecht von Ihrem Widerrufsrecht (gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage, je nach AGB des Händlers auch länger) Gebrauch machen. Eine formlose Widerrufserklärung per Brief oder E-Mail gegenüber dem Händler reicht hierfür aus. Nicht ausreichend ist, dass Sie die Ware einfach nicht annehmen. Wenn Sie eine bestellte Ware behalten wollen, müssen Sie fristgerecht zahlen, damit Ihnen nicht noch weitere Kosten in Form von Schadensersatz drohen.

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