Scheidung » Ablauf, Kosten & alles, was Sie wissen müssen

Scheidung

„Die Scheidung ist die Korrektur eines tragischen Irrtums“, sagte Loriot. Ob dieses humorvoll gemeinte Zitat auf alle Scheidungsfälle zutrifft, sei dahingestellt. Fakt ist: Eine Scheidung ist ein ernstes Thema. Und ein hochrelevantes. Denn die Scheidungsrate von Ehen lag in Deutschland in den letzten Jahren regelmäßig um die 40 %, vor einem Jahrzehnt zeitweise sogar bei 50 %.

 

Wir erläutern Ihnen daher – gewohnt knapp und verständlich – alle relevanten Fragen zur Ehescheidung. Zunächst werden wir die unterschiedlichen Arten von Scheidungen und Scheidungsgründen darstellen. Anschließend werden wir Ihnen zeigen, wie Sie eine Scheidung einreichen und wie der weitere Ablauf der Scheidung ist. Darüber hinaus behandeln wir Fragen wie „Wann ist die Ehe geschieden?“, „Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich und sinnvoll?“, „Ist eine Scheidung online möglich?“ und gehen zudem auf die Kosten einer Scheidung ein. Abschließend finden Sie eine Checkliste, die den Ablauf einer Scheidung bzw. die wichtigsten Schritte graphisch veranschaulicht.

 

 

Was ist eine Scheidung bzw. welche Arten gibt es?

Arten der Scheidung

 

Die Ehescheidung (kurz: Scheidung) ist die Auflösung einer Ehe in formeller (und nicht bloß tatsächlicher) Hinsicht. Die maßgeblichen gesetzlichen Normen für die Scheidung finden sich insbesondere in den §§ 1564 ff. BGB.

Es gibt mehrere Arten von Scheidungen. Grundsätzlich lassen sich die „gewöhnliche“ Scheidung und die Härtefallscheidung unterscheiden. Die „gewöhnliche“ Scheidung kann wiederum in die „einvernehmliche“ Scheidung und die „streitige“ (oft auch „strittige“) Scheidung unterteilt werden. Letztlich gibt es somit drei Scheidungsarten:

  • Einvernehmliche Scheidung: Bei der einvernehmlichen Scheidung sind sich die Eheleute über die Scheidung selbst sowie die Scheidungsfolgen einig. Das spart Zeit (Scheidungsdauer regelmäßig 4-6 Monate) und insbesondere auch Kosten. Letzteres liegt vor allem daran, dass ausnahmsweise nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragen muss, da die Eheleute gleichgerichtete Interessen vertreten.
  • Streitige Scheidung: Bei der streitigen Scheidung sind sich die Eheleute über die Scheidung und deren Folgen uneins. Sie kostet im Regelfall deutlich mehr Zeit (Scheidungsdauer regelmäßig von 8 Monaten bis hin zu mehreren Jahren) und Geld. Jeder Ehepartner muss einen eigenen Anwalt beauftragen und das Gericht muss im streitigen Verfahren über die Scheidung und ihre Folgen entscheiden.
  • Härtefallscheidung: Die Härtefallscheidung stellt einen strikten Ausnahmefall dar. Dabei kann die Ehe gemäß § 1565 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn anderenfalls für den scheidungswilligen Ehepartner eine „unzumutbare Härte“ vorliegen würde.

 

Welche Scheidungsgründe gibt es?

Unzählige. Sie spielen allerdings rechtlich (fast) keine Rolle mehr. Früher war das anders, da die Schuld an der gescheiterten Ehe für den „schuldigen“ Partner Einfluss auf die Berechnung der Unterhaltsansprüche hatte. Heutzutage gilt dagegen das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“, welches in § 1565 Abs. 1 BGB verankert ist. Dort heißt es:

„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“

 

Es spielt somit rechtlich keine Rolle, ob Untreue, sexuelle oder emotionale Vernachlässigung, Eifersucht oder ein bloßes „Auseinanderleben“ maßgeblich für das Scheitern der Ehe sind. Lediglich bei Gewalt in der Ehe kann die Gewalt als Scheidungsgrund mittelbar für die Berechnung der Unterhaltsansprüche weiterhin eine Rolle spielen.

 

Trennungsjahr

Das sogenannte Trennungsjahr ist eine gesetzlich in den §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB festgelegte Voraussetzung der Scheidung. Einen Ausnahmefall von der zwingenden Voraussetzung eines Trennungsjahres vor Einreichen des Scheidungsantrags stellt die Härtefallscheidung dar (vgl. § 1565 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Trennung, also der Beginn des Trennungsjahres, da das Gericht im Zweifel entscheiden muss, ob die Voraussetzung des Ablaufs des Trennungsjahres wirklich erfüllt ist. Sofern es keine objektiven Anhaltspunkte für die Trennung gibt, müssen sich die Eheleute auf ein Trennungsdatum festlegen. Dokumentieren können Sie den Zeitpunkt der Trennung am besten durch Erklärungen gegenüber Behören. Dies ist hinsichtlich des Familienstandes gegenüber dem Einwohnermeldeamt ebenso möglich wie gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich des Wechsels der Steuerklasse.

 

Scheidung einreichen – so geht’s

 

Scheidung einreichen und Ablauf

 

Voraussetzung für das Einreichen der Scheidung ist ein sogenannter Scheidungsantrag (vgl. § 1564 S. 1 BGB). Er kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres (vgl. §§ 1564 S. 1, 1566 Abs. 1 BGB) bei Gericht gestellt werden. Für das Einreichen des Scheidungsantrags muss zwingend ein Anwalt beauftragt werden, denn es gilt für das Familiengericht gem. § 114 Abs. 1 FamFG ein Anwaltszwang. Ein großer Vorteil des Anwalts ist freilich, dass er den Scheidungsantrag mit ordnungsgemäßem Inhalt für Sie nicht nur einreicht, sondern auch erstellt.

 

Weiterer Ablauf der Scheidung

Wir befinden uns in folgender Ausgangssituation: Sie haben (am besten unten den bei Lexoni gelisteten Familienrechtsanwälten) einen erstklassigen Scheidungsanwalt gefunden. Der Anwalt hat sie kompetent und zufriedenstellend beraten, den Scheidungsantrag für sie erstellt und ihn dann beim Familiengericht eingereicht. Außerdem hat er sie darauf hingewiesen, die Gerichtskosten zeitnah zu begleichen, denn anderenfalls beginnt das Gericht nicht mit der Bearbeitung ihres Falls. Doch wie geht es dann mit der Scheidung weiter?

Jetzt heißt es erst einmal warten auf einen Gerichtstermin. Sobald dieser vom Gericht terminiert wurde, werden Sie vom Gericht geladen bzw. der Anwalt wird Ihnen die Ladung übermitteln. Zum festgelegten Termin erscheinen Sie dann mit dem Anwalt vor Gericht. Sie werden vom Gericht persönlich angehört und danach wird der Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Sofern die Sache entscheidungsreif ist, verkündet das Gericht unmittelbar im Anschluss den Scheidungsbeschluss (vgl. § 38 FamFG). Der Scheidungsbeschluss wird jedoch (mit Ausnahme des noch im Scheidungstermin erklärten Rechtsmittelverzichts) erst nach Ablauf einer einmonatigen Beschwerdefrist – nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschluss an die Beteiligten – rechtskräftig (vgl. § 63 FamFG). Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe aufgelöst und Sie sind geschieden (vgl. § 1564 S. 2 BGB).

 

Wann ist die Ehe geschieden?

In § 1564 S. 2 BGB heißt es: „Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.“ Es kommt für den Scheidungszeitpunkt also auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an. Wie oben bereits beschrieben, tritt Rechtskraft regelmäßig automatisch mit Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist – nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – ein (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Eine Ausnahme für den Eintritt der Rechtskraft, stellt der noch im Scheidungstermin erklärte Rechtsmittelverzicht dar. Wird der Rechtsmittelverzicht ordnungsgemäß erklärt, tritt Rechtskraft sofort ein und die Ehe gilt auch sofort als geschieden. Ein ordnungsgemäß erklärter Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin setzt aber insbesondere voraus, dass beide Eheleute anwaltlich vertreten sind.

 

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt und der sogenannte nacheheliche Unterhalt stehen unter dem Oberbegriff des Ehegattenunterhalts. Ehegattenunterhalt meint grundsätzlich, dass ein Ehepartner – sofern er/sie sich nicht selbst unterhalten kann – vom anderen, leistungsfähigen Ehepartner Unterhalt erhält. Für die Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Unterhaltsleistung an.

Während des sogenannten Trennungsjahres bis zur Scheidung, steht einem Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen ein Trennungsunterhalt zu. Dieser muss vom finanziell schwächeren bzw. finanziell bedürftigen Ehepartner durch einen Anwalt beim Familiengericht beantragt werden. Möglicherweise steht dem Ehepartner auch nach der Scheidung ein Unterhalt in Form des nachehelichen Unterhalts zu. Die hierfür nötigen Voraussetzungen wird das Familiengericht im Rahmen des Scheidungstermins prüfen.

 

Kindesunterhalt

Wichtig: Ein Kind hat immer einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern! Dabei ist der Kindesunterhalt auch vor dem Ehegattenunterhalt (siehe oben) vorrangig zu zahlen. Den Kindesunterhalt zahlt immer derjenige Ehepartner, der nicht die Erziehung und Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt übernimmt. Er ist somit unterhaltspflichtig.

Der Kindesunterhalt muss dabei mindestens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, im Übrigen aber auch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. Studium des nicht voll erwerbstätigen Kindes weiter bezahlt werden.

 

Kosten der Scheidung

Die Kosten der Scheidung variieren je nach Art der Scheidung und dem konkreten Einzelfall. Wie bereits aufgezeigt, ist eine einvernehmliche Scheidung regelmäßig deutlich günstiger als eine streitige Scheidung, was vornehmlich an den höheren Anwalts- und Gerichtskosten im Fall einer streitigen Scheidung liegt.

Aufgrund der Abhängigkeit der Kosten der Scheidung vom konkreten Einzelfall kann pauschal keine zuverlässige Auskunft über die Kosten gegeben werden. Für eine Berechnung kann man sich jedoch an bestimmten Anhaltspunkten orientieren. Grundsätzlich hängen die Kosten einer Scheidung vom Streitwert ab. Der Streitwert bemisst sich wiederum am Einkommen und Vermögen der Ehepartner.

Folgend finden Sie zwei Beispiele für die Berechnung der Scheidungskosten:

Beispiel 1: Bei einem gerichtlich festgesetzten Verfahrenswert von lediglich 3.000 € betragen die Gesamtkosten der streitigen Scheidung, also Gerichtsgebühren nach dem FamGKG sowie Anwaltsgebühren für zwei Anwälte nach dem RVG 1.606,50 €. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung betragen die Gesamtkosten bei gleichem Verfahrenswert nur 922,25 €, weil nur ein Anwalt zu zahlen ist.

Beispiel 2: Bei einem gerichtlich festgesetzten Verfahrenswert von 80.000 € betragen die Gesamtkosten der streitigen Scheidung, also Gerichtsgebühren nach dem FamGKG sowie Anwaltsgebühren für zwei Anwälte nach dem RVG, 10.506,26 €. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung betragen die Gesamtkosten bei gleichem Verfahrenswert nur 6.118,13 €, weil nur ein Anwalt zu zahlen ist.

Für die genaue Berechnung der Kosten Ihrer Scheidung wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt. Er kann anhand Ihrer konkret vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie aller weiteren einzustellenden Kostengrößen zuverlässig mitteilen können, mit welchen Kosten Sie für die Scheidung kalkulieren müssen.

 

Scheidung ohne Anwalt möglich & sinnvoll?

Eine Scheidung ohne Anwalt ist im Grundsatz nicht möglich, da vor den Familiengerichten gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang herrscht. Der Anwaltszwang soll den jeweiligen Ehepartner im Wesentlichen vor übereilten oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen schützen. Da bereits das ordnungsgemäße Einreichen eines Scheidungsantrags etwas Erfahrung und gute Kenntnis der gesetzlich verlangten Inhalte voraussetzt, sieht der Gesetzgebern hierfür die Beauftragung eines Anwalts vor. Bei Lexoni können Sie einfach und unkompliziert einen Top Anwalt für Familienrecht bundesweit für Ihre Scheidung beauftragen.

Wollen Sie mehr hierzu erfahren? Im Artikel unserer Lexoni-Expertin für Familienrecht, Anwältin Daniela Dressler, LL.B., können Sie nachlesen, ob und in welchen Ausnahmefällen eine Scheidung ohne Anwalt dennoch möglich ist.

 

Scheidung online möglich?

Eine Online Scheidung ist grundsätzlich möglich. Besondere Vorteile bietet dieses Verfahren, wenn Sie einen Anwalt (bundesweit) beauftragen, der nicht in Ihrer Nähe bzw. nicht ortsansässig ist.

Was eine Online Scheidung überhaupt ist, in welchen Fällen sie möglich und zu empfehlen ist und welche Kosten dabei auf sie zukommen, können Sie in unserem Artikel zur Online Scheidung nachlesen.

 

Scheidungsvorsorge

Unter die Scheidungsvorsorge fällt insbesondere die vertragliche Vorsorge in Form von Eheverträgen. Im Fall der Scheidung entsteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Versorgungsausgleich. Je nach Einzelfall ist der Versorgungsausgleich oft mit einem Unterhaltsanspruch des finanziell schwächeren Ehepartners hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (siehe oben) verbunden. Das Gesetz sieht standardmäßig den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor (vgl. § 1363 Abs. 1 BGB). Im Fall der Scheidung erfolgt also ein Zugewinnausgleich, wobei der Zugewinn geteilt wird.

Wussten Sie jedoch, dass Sie den Güterstand durch einen Ehevertrag individuell regeln können? Falls nein, finden Sie in unserem Magazin in Kürze einen ausführlichen Artikel zum Thema Eheverträge.

Nur so viel vorweg: Eheverträge werden (wohl zurecht) immer beliebter und sind längst nicht mehr nur Prominenten vorbehalten. Lassen Sie sich also von Ihrem Anwalt für Familienrecht zu diesem Thema beraten!

 

Scheidung Checkliste

 

Scheidung Checkliste

 

Hier erklären wir noch einmal etwas näher die einzelnen Schritte, die Sie auf der Checkliste zur Scheidung sehen:

 

Schritt 01: Trennung

  • Trennungszeitpunkt dokumentieren (z.B. durch Erklärung ggü. Einwohnermeldeamt/Finanzamt)
  • Anwalt beauftragen und bei Bedürftigkeit Antrag auf Trennungsunterhalt stellen
  • Trennungsjahr abwarten, es sei denn „unzumutbare Härte“ (z.B. Gewalt) -> Härtefallscheidung möglich

 

Schritt 02: Ablauf des Trennungsjahres

  • Anwalt beauftragen und von ihm Scheidungsantrag erstellen und bei Gericht einreichen lassen
  • Gerichtskostenvorschuss zeitnah bezahlen
  • Auf Ladung zum Scheidungstermin warten

 

Schritt 03: Scheidungstermin

  • Gut vorbereitet mit dem Anwalt pünktlich zum Termin erscheinen
  • Einen etwaigen Rechtsmittelverzicht mit dem Anwalt im Vorhinein besprechen

 

Schritt 04: Scheidungsbeschluss

  • Beschluss muss schriftlich gegenüber Beteiligten verkündet werden
  • Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach ordnungsgemäßer Verkündung Rechtsmittel einzulegen -> mit Anwalt besprechen
  • Beachte: Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Scheidung vollzogen.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesem Artikel einen guten Überblick über die Scheidung liefern. Im Fokus standen dabei der Ablauf, die Kosten und einige weitere Punkte, die im Rahmen der Scheidung relevant werden. Wenn Sie für Ihre Scheidung einen Familienrechtsanwalt oder -anwältin beauftragen oder sich zunächst informieren möchten, dann können wir Ihnen unsere Übersicht zu Anwälten für Familien- und Scheidungsrecht empfehlen. Dort werden Sie bestimmt fündig.

 

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