Mietminderung, wenn Dusche defekt bzw. nicht nutzbar?

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Mietminderung bei defekter bzw. nicht nutzbarer Dusche?

Das Thema der Mietminderung beschäftigt vermutlich zehntausende Mieter jährlich. Immer wieder gibt es kleinere, aber auch größere Ärgernisse rund um die Mietwohnung. Besonders ärgerlich wird es für den Mieter, wenn die Dusche nicht nutzbar ist. Denn häufig gibt es nur eine Dusch- und Bademöglichkeit in der Wohnung. Für Mängel dieser Art haben bereits Gerichte entschieden, ob und in welcher Höhe ein Mieter die Miete mindern kann – wir stellen Ihnen diese Entscheidungen vor und erklären Ihnen die rechtlichen Hintergründe.

 

Können Mieter bei einer nicht nutzbaren Dusche mindern?

In den meisten Fällen ist dies möglich, ja. Die Voraussetzungen für eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB sind hierbei:

  • eine (funktionsfähige) Dusche wurde als Bestandteil der Mietwohnung mitvermietet (was natürlich der Regelfall ist)
  • es liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt bzw. mindert (vgl. § 536 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Dusche schlicht nicht funktioniert, also wenn sie etwa gar kein Wasser liefert. Aber auch, wenn die Dusche kein Warmwasser liefert, wird ein Mangel bejaht.
  • der Mangel darf nicht in der Sphäre des Mieters liegen. Der Mangel liegt etwa in der Sphäre des Mieters, wenn er ihn zu vertreten hat oder wenn der Mangel auf einer Veränderung der Dusche beruht, die sich der Mieter gewünscht hat (vgl. OLG München, Urteil vom 19.04.1996 – 21 U 5982/95 zu anderen Änderungen der Mietsache auf Wunsch des Mieters).
  • zudem darf kein Ausschluss der Minderung nach §§ 536b, 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. § 536b BGB regelt den Fall, dass der Mangel von Beginn an vorliegt und der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt; dies kann zu einem Ausschluss der Minderung führen. Praktisch noch wichtiger dürfte der Fall sein, dass der Mangel später nach Vertragsschluss auftritt, also die Dusche später kaputt geht; für diesen Fall hat der Mieter dem Vermieter den Defekt unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 536c Abs. 1 BGB). Wenn der Mieter dies trotz Kenntnis von der defekten Dusche nicht macht, kann er sein Minderungsrecht nicht geltend machen (536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB).
  • Schließlich ist auch darauf zu achten, ob der Mieter nicht im Mietvertrag wirksam die Beseitigung von Mängeln an der Dusche übernommen hat (bspw. über eine Kleinreparaturklausel).

 

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Eine Mietminderung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Dusche nicht nutzbar ist.

 

Um wie viel können Mieter bei defekter Dusche mindern?

Die konkrete Höhe der möglichen Mietminderung hängt, wie so oft, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es unter anderem darauf an, in welchem Umfang die Dusche defekt ist (z.B. Komplettausfall oder nur gelegentliche Warmduschmöglichkeit) und ob es in der Mietwohnung noch eine andere Dusch- oder Badevorrichtung gibt. Auch Gerichte haben sich zu dieser Frage bereits geäußert und konkrete Minderungshöhen festgelegt. Hier einige Beispiele:

  • Das AG Köln hat 1986 geurteilt, dass eine Mietminderung in Höhe von 1/6 der Miete gerechtfertigt sei, wenn die Dusche in der Mietwohnung nicht funktioniere (AG Köln, Urteil vom 28.11.1986 – 221 C 85/86).
  • Wieder das AG Köln hat 1996 entschieden, dass der Mieter sogar in Höhe von rund 1/3 der Miete mindern kann, wenn es nur eine Dusche in der Wohnung gebe und diese nicht benutzbar sei (AG Köln, Urteil vom 01.04.1996 – 206 C 85/95).
  • Das LG Berlin hat eine Minderung in Höhe von 5 % zuerkannt, wenn nicht störungsfrei warm geduscht werden kann (LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990 – 64 T 187/90).
  • Nach einem jüngeren Urteil des AG Gießen, Urteil vom 05.11.2015 – 48 C 48/15, kann der Mieter um 3 % die Miete mindern, wenn nur die Duschkabine defekt ist. Hierzu das AG Gießen: „(…) Die Dusche kann nach wie vor benutzt werden. Das Gericht geht aber davon aus, dass wegen des Zustands der Duschkabine der Boden des Badezimmers nach einem Duschvorgang nass ist und feucht gewischt werden muss. Dies ist nur eine leichte Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
  • Das AG Berlin-Mitte hat 2020 entschieden, dass der Mieter um 10 % mindern kann, wenn die Dusche nicht nutzbar ist und keine andere Duschmöglichkeit in der Wohnung vorhanden ist (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 – 15 C 256/19). Im zugrunde liegenden Fall war die Dusche nicht benutzbar, weil die Ablaufpumpe defekt war und das Wasser deshalb nicht ablaufen konnte. Lesenswert sind in diesem Urteil auch die Ausführungen des AG Berlin-Mitte zur Zulässigkeit von sog. Kleinreparaturklauseln.

 

Tipp: Wenn Sie sich auch für andere Minderungsmöglichkeiten interessieren, z.B. für die Mietminderung wegen Baulärm, dann klicken Sie sich gerne in die entsprechenden Beiträge rein. Auch dort stellen wir Ihnen alle relevanten rechtlichen Hintergründe und wichtige gerichtliche Entscheidungen zur Thematik vor. Wer Anwälte für Mietrecht sucht, der wird hier auch fündig.

 

Zusammenfassung

Der Mieter kann die Miete wegen einer defekten Dusche also unter bestimmten Voraussetzungen mindern, die oben dargestellt wurden. Der Umfang der Mietminderung hängt vor allem davon ab, ob die Dusche insgesamt nicht benutzbar ist oder ob sie etwa nur kleinere – aber gleichwohl erhebliche – Mängel aufweist, wie z.B. keine dauerhafte Warmwasserversorgung. Maßgeblich ist beispielsweise auch, ob es noch eine weitere Dusch- oder Badevorrichtung in der Wohnung gibt. Je nach Gewicht des Mangels haben die Gerichte dann auch eine Minderung in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Höhe der Minderungsquote reicht dabei in der Rechtsprechung von einigen wenigen Prozent bis hin zu einem Drittel der Miete.

 

 

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