Aufzüge gehören in vielen Wohnhäusern zum absoluten Standard. Viele Bewohner sind auf den Fahrstuhl auch körperlich angewiesen – fällt dieser aus, kann sich dies auf die Wohnqualität äußerst negativ auswirken. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann und in welcher Höhe eine Mietminderung bei defekten Aufzügen in Betracht kommt.
Wann kann der Mieter grundsätzlich mindern?
Wenn ihr euch genauer darüber informieren wollt, welche Voraussetzungen für eine Mietminderung allgemein vorliegen müssen, dann lest euch unseren ausführlichen Artikel zur Mietminderung durch.
Hier noch einmal knapp die einzelnen Voraussetzungen, die auch in Fällen einer Mietminderung wegen eines defekten Aufzugs erfüllt sein müssen:
- erheblicher Mangel der Mietsache (dadurch Aufhebung oder Einschränkung der Tauglichkeit der Mietsache)
- Der Mangel darf nicht in der Sphäre des Mieters liegen bzw. von diesem schuldhaft verursacht worden sein;
- kein Ausschluss der Minderung nach §§ 536b, 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB.
Kann der Mieter bei defekten Aufzügen grundsätzlich mindern?
In vielen Fällen, ja. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere muss die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich beeinträchtigt sein.
Zunächst einmal muss es sich beim Fahrstuhl um einen Teil der Mietsache handeln. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, auch wenn der Aufzug freilich nicht unmittelbar Teil der Mietwohnung ist. Denn es ist anerkannt, dass sich ein Mietmangel auch aus äußeren Faktoren ergeben kann; ein Fahrstuhl spielt für den Komfort einer Wohnung im Obergeschoss durchaus eine Rolle.
Wichtig ist aber, worauf erneut hinzuweisen ist, dass der defekte Aufzug auch die Tauglichkeit der Mietsache in relevanter Weise reduzieren muss, um einen Mietmangel annehmen zu können.
Daran fehlt es beispielsweise, wenn das Wohngebäude mehrere Aufzüge hat, aber nur einer ausfällt.
Daran fehlt es auch, wenn es um Bewohner im Erdgeschoss geht. Denn ein ausgefallener bzw. defekter Aufzug kann für Bewohner einer Erdgeschosswohnung nicht von relevanter Bedeutung sein. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wäre für sie also nicht eingeschränkt. Bewohner im Erdgeschoss können also nicht mindern, wenn der Aufzug defekt ist (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 536 Rn. 18a).
Unproblematisch zu bejahen ist eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wenn ein Bewohner im 5. Stock mindern möchte, weil der einzige Aufzug im Wohnkomplex für eine gewisse Zeit nicht funktioniert.
In welcher Höhe kann Mieter bei defektem Aufzug mindern?
Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung für den Mieter ab. Grundsätzlich kann danach unterschieden werden, in welchem Stockwerk der jeweilige Mieter wohnt. So wird ein Mieter im 5. Stock in größeren Maße mindern können als ein Mieter im zweiten Stock.
Auch kommt es darauf an, wie lange der Aufzug defekt ist. Für nur kurze Ausfälle – wenige Tage – ist eine Minderung mangels Erheblichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung zur Höhe der Minderung bei defekten Aufzügen:
- Wenn der Aufzug für längere Zeit (hier ca. 2 Monate) in einem Studentenwohnheim ausfällt, kann der Mieter im 5. Stock die Kaltmiete für die Zeit des Ausfalls um 7,5 % mindern (AG Bremen-Blumenthal, 04.12.1986 – 10 C 300/86)
- Ist der Aufzug für eine längere Zeit nicht funktionstüchtig, kann der Mieter einer Wohnung im 2. Stock die monatliche Kaltmiete um 4,45 % mindern (AG Nürnberg, 24.10.2012 – 28 C 4478/12).
- Das AG Berlin-Schöneberg hat dem Mieter einer Dachgeschosswohnung im Jahr 2015 immerhin 14 % an Mietminderung zugesprochen, weil der Aufzug ausgefallen war (AG Berlin-Schöneberg, 26.08.2015 – 104 C 85/15). Dass der Mieter schwerbehindert war, spielte für diese Entscheidung indes keine Rolle, weil es nach Ansicht des Gerichts auf die objektive Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs ankomme.
Wir hoffen, dass Sie mit diesem Artikel einen guten Eindruck davon bekommen, wann und in welcher Höhe eine Mietminderung bei einem defekten Aufzug möglich ist.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, ob und wie viel Sie in bestimmten Fällen mindern können, empfehlen wir Ihnen unsere weiteren Artikel zur Mietminderung:
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