Vorbehaltliche Einstellungszusage im öffentlichen Dienst

Vorbehaltliche Einstellungszusage im öffentlichen Dienst

 

Eine vorbehaltliche Einstellungszusage (auch vorläufige Einstellungszusage genannt) wird Bewerbern gerade im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Doch wie ist diese Zusage rechtlich einzuordnen und was ist der Unterschied zu einer verbindlichen Einstellungszusage? Wir beantworten Ihnen all diese Fragen in unserem Beitrag und klären zudem darüber auf, in welchen Ausnahmefällen der Arbeitgeber eine an sich bindende Einstellungszusage dennoch zurückziehen darf.

 

Vorbehaltliche Einstellungszusage im öffentlichen Dienst
Eine vorbehaltliche Einstellungszusage dürfte im öffentlichen Dienst den Regelfall darstellen.

 

Was ist eine Einstellungszusage?

Bei einer Einstellungszusage handelt es sich um ein Schreiben eines Arbeitgebers an einen Bewerber bzw. zukünftigen Arbeitnehmer. In diesem Schreiben teilt der Arbeitgeber dem Bewerber – bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages – verbindlich oder vorbehaltlich mit, dass er sich für ihn als zukünftigen Arbeitnehmer entschieden hat. Die Einstellungszusage kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Erst im nächsten Schritt folgt dann regelmäßig die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Das Vorliegen einer (verbindlichen) Einstellungszusage kann beispielsweise für die Beantragung eines Aufenthaltstitels oder weiterer Anträge bei verschiedenen Behörden (z.B. Arbeitsamt) relevant werden, obwohl der eigentliche Arbeitsvertrag noch nicht vorliegt.

 

Wie sicher bzw. verbindlich ist eine Einstellungszusage?

Wichtig: Bei einer Einstellungszusage handelt es sich nicht um einen Vertrag! Allerdings bindet eine verbindliche Einstellungszusage den Arbeitgeber bereits einseitig. Er kann somit seine Zusage grundsätzlich nicht zurückziehen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Dabei reicht – mangels Formerfordernis – eine mündliche Zusage aus, wobei sie aus Beweisgründen für den Arbeitnehmer problematisch ist. Denn der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für eine bereits erteilte Einstellungszusage. Das bedeutet, dass Sie sich als Arbeitnehmer nie allein auf eine mündliche Zusage verlassen sollten, sondern aus Beweisgründen eine schriftliche Einstellungszusage (per Brief oder E-Mail) fordern oder wenigstens einen Zeugen für den Beweis der mündlich erteilten Zusage heranziehen sollten.

So hat das Arbeitsgericht Köln im Jahr 2014 zugunsten des Unternehmens als Arbeitgeber entschieden, weil die dortige Bewerberin die von ihr behauptete Einstellungszusage vor Gericht nicht beweisen konnte. Sie erhielt demnach auch keinen Schadensersatz (vgl. Arbeitsgericht Köln, Az. 2 Ca 532/14). Sofern ein Arbeitgeber jedoch eine Einstellungszusage gegeben hat und er diese ohne entsprechende Gründe zurückzieht, macht er sich wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

Eine Einstellungszusage unter Vorbehalt ist dagegen nur bindend, wenn die jeweilige Voraussetzung, unter deren Vorbehalt die Einstellungszusage steht (z.B. Erfüllung bestimmter Notenvoraussetzungen, Vorlage weiterer Dokumente) erfüllt wird. Gerade im öffentlichen Dienst erfolgen Zusagen oft zunächst unter Vorbehalt, da die Bewerber regelmäßig nach der Einstellungszusage noch Dokumente wie ein einwandfreies Gesundheits- oder Führungszeugnis vorlegen müssen.

 

Kann der Arbeitgeber eine Einstellungszusage ausnahmsweise zurückziehen?

Ja, bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Obwohl die Einstellungszusage also für den Arbeitgeber grundsätzlich bindend ist, darf er bei Vorliegen bestimmter gewichtiger Ausnahmefälle seine Zusage zurückziehen, ohne sich dabei schadensersatzpflichtig zu machen. Was bzw. welches Verhalten einen triftigen Grund darstellt, hängt vom Einzelfall, also insbesondere auch vom Arbeitgeber, der Art der Tätigkeit und den an den Bewerber im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig zu stellenden Anforderungen ab.

So entschied das Verwaltungsgericht Aachen kürzlich im Fall eines angehenden Bundespolizisten zugunsten der Bundespolizei als Arbeitgeber. Der Bundespolizei fielen – nach bereits erfolgter und grundsätzlich bindender Einstellungszusage – die Internetaktivitäten des angehenden Polizisten auf. So „likte“ der Mann unter anderem in einem sozialen Netzwerk eine homophobe Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied bereits hierzu, dass der „Like“ unter der Karikatur ausreiche, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des angehenden Bundespolizisten zu wecken. Denn der Polizeiberuf sei insbesondere durch den Kontakt mit Menschen verschiedener ethnischer Herkunft sowie verschiedener religiöser Anschauungen und sexueller Orientierungen geprägt.

Darüber hinaus postete der angehende Polizist im gleichen sozialen Netzwerk auch einen Bescheid über ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot und versah den Post mit einem Mittelfinger-Emoji. Das Gericht entschied, dass es dem Bewerber insgesamt an der für den Beruf des Polizisten notwendigen Neutralität und Toleranz fehle, sodass die Bundespolizei an die Einstellungszusage ausnahmsweise nicht mehr gebunden sei (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 26.08.2021 – 1 L 480/21).

 

Kann ich als Arbeitnehmer eine Einstellungszusage „zurückziehen“ bzw. ablehnen?

Ja, sie können eine Zusage im Regelfall jederzeit ablehnen, denn die Einstellungszusage ist nur für den Arbeitgeber bindend, nicht jedoch für den Arbeitnehmer. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei einer Einstellungszusage noch nicht um einen Vertrag, sodass sich der Arbeitnehmer mangels Bindung mit einer Absage auch nicht schadensersatzpflichtig macht. „Zurückziehen“ können Sie als Arbeitnehmer eine Einstellungszusage bereits dem Wortlaut nach schon deshalb nicht, da die Zusage lediglich vom Arbeitgeber erteilt wird und der Arbeitgeber sie somit lediglich annehmen oder ablehnen kann.

Aufpassen sollten Sie als Arbeitnehmer allerdings unbedingt, wenn Sie im Rahmen der (schriftlichen) Einstellungszusage des Arbeitgebers schon unterschreiben, dass Sie sich zur Aufnahme der Arbeit verpflichten und die Zusage gegebenenfalls auch schon Details zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Gehalt, etc. enthält. Denn in diesem Fall kann es sich um einen Vorvertrag im Rahmen der Vertragsanbahnung des eigentlichen Arbeitsvertrages handeln, wonach auch Sie sich als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen können, insbesondere wenn Sie die Aufnahme der Arbeit verbindlich mit Ihrer Unterschrift bereits bestätigt haben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall und es kommt auf die konkrete Formulierung in der Einstellungszusage sowie die weiteren Umstände des Einzelfalls an.

 

Zusammenfassung – Vorbehaltliche Einstellungszusage im öffentlichen Dienst

Eine vorbehaltliche Einstellungszusage ist bei Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen ebenso bindend wie eine Einstellungszusage ohne Vorbehalt. Dabei spielt es für die Bindungswirkung grundsätzlich keine Rolle, ob die Einstellungszusage mündlich oder schriftlich gegeben wurde. Aufgrund der dem Arbeitnehmer obliegenden Beweislast über die Erteilung der Zusage empfiehlt es sich jedoch dringend, sich eine Einstellungszusage immer schriftlich bestätigen zu lassen. Die Bindung des Arbeitgebers an die Einstellungszusage entfällt lediglich in Ausnahmefällen, wie beispielsweise im öffentlichen Dienst, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung bzw. Neutralität des Bewerbers bestehen. Für den Bewerber bzw. Arbeitnehmer entfaltet die (vorbehaltliche) Einstellungszusage jedoch keine Bindungswirkung, so dass er frei darüber entscheiden kann, die Zusage anzunehmen oder abzulehnen.

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