Haben Sie schon einmal den Begriff „Laubrente“ gehört und sich gefragt, was er bedeutet bzw. ob Ihnen auch eine Laubrente zusteht? Dann sind Sie hier genau richtig, denn wir gehen der Laubrente rechtlich auf den Grund – wie immer knapp und verständlich erklärt. Der Begriff „Laubrente“ wird nur umgangssprachlich verwendet, nicht jedoch vom Wortlaut des Gesetzes. Wie Sie im Folgenden erfahren werden, meint „Laubrente“ letztlich einen finanziellen Ausgleich für von Ihnen zu duldende Beeinträchtigungen durch Laubfall auf Ihrem Grundstück.
Was ist eine „Laubrente“?
Eine „Laubrente“ stellt eine finanzielle Kompensation für den Eigentümer eines Grundstücks dar, dessen Grundstück durch herabfallendes Laub vom Nachbargrundstück unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn Sie sind als Eigentümer eines Grundstücks dafür verantwortlich, das Laub auf Ihrem Grundstück zu beseitigen, auch wenn es vom Nachbarn stammt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.1985 – 13 U 290/84). Erst recht dürfen Sie das Laub vom Nachbarn nicht einfach wieder zurückwerfen. Gesetzlich verankert ist die Laubrente in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wo die angesprochene Kompensation – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – rechtlich als „angemessener Ausgleich in Geld“ bezeichnet wird.
Wann steht mir eine Laubrente zu?
Wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen aus § 906 Abs. 2 BGB vorliegen. Danach steht einem Grundstücksbesitzer ein Anspruch auf die Laubrente (= „angemessener Ausgleich in Geld“ gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB) zu, wenn
- eine Einwirkung in Form von Laubfall auf mein Grundstück durch ein Nachbargrundstück erfolgt,
- ich den Laubfall auf mein Grundstück grundsätzlich dulden muss, da es dem Nachbar wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Maßnahmen zu ergreifen, die den Laubfall verhindern,
- die Benutzung meines Grundstücks durch das Laub über das ortsübliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Wie hoch ist eine Laubrente?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Denn die Berechnung der Laubrente erfolgt immer anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls, da sie einen „angemessenen Ausgleich“ für die zusätzliche Arbeit bzw. die Beeinträchtigungen durch das Laub auf dem Grundstück darstellen soll. Welche Summe im Einzelfall „angemessen“ ist, ist anhand verschiedener Kriterien, z.B. Menge des Laubs, konkreter Ort des Laubfalls (Terrasse, Pool, Büsche), zu bewerten. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls zugunsten eines finanziellen Ausgleichs entschieden, als Laub die Dachrinne des Nachbarhauses verstopfte, dass eine mehrfache Reinigung im Jahr unumgänglich wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03).
Die Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich streng, was Anspruch und Höhe des Ausgleichs angeht. Ein Anspruch auf Laubrente in Höhe von mehreren hundert Euro wurde jedenfalls vom Amtsgericht München im Fall einer sehr grünen Wohngegend mit vielen Laubbäumen abgelehnt. Die Beeinträchtigung durch Laub sei nämlich „ortsüblich“, da das Gebiet durch die Baumbepflanzung geradezu geprägt sei. Ein finanzieller Ausgleich komme somit mangels Beeinträchtigung, die über das ortsübliche Maß hinausgehe, nicht in Betracht (AG München, Urteil vom 26.02.2013 – 114 C 31118/12).
Laubrente beantragen – wie geht das?
Sie sind der Auffassung, dass Ihnen eine Laubrente zusteht, doch wo können Sie diese beantragen? Leider gibt es weder ein Formular noch eine bestimmte behördliche Stelle, bei der Sie die Laubrente „einfach beantragen“ können. Vielmehr handelt es sich – wie oben bereits dargelegt – immer um eine Einzelfallentscheidung, ob Ihnen Laubrente zusteht oder nicht. Das bedeutet im Normalfall, dass Sie den Rechtsweg müssen, um die Laubrente vom Nachbarn einzuklagen. Sie sollten sich jedoch von einem spezialisierten Anwalt für Zivilrecht beraten lassen, ob sich eine Klage lohnt. Der Anwalt wird Ihre Erfolgsaussichten anhand der Umstände des Einzelfalls bewerten und Ihnen zu einer Klage raten oder bei geringen Erfolgsaussichten eben auch davon abraten.
Natürlich steht es Ihnen auch frei – bei entsprechend gutem Nachbarschaftsverhältnis – mit Ihrem Nachbarn, von dessen Grundstück das Laub fällt, zu sprechen und eine individuelle (finanzielle) Lösung des Laubproblems zu vereinbaren.
Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, wann man Bäume fällen darf, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein.
Wer zahlt Laubrente?
Derjenige Eigentümer des Grundstücks, von dem das Laub stammt. Denn er verursacht die Beeinträchtigung durch das Laub, indem die Laubbäume auf seinem Grundstück stehen und er keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen kann, um den Laubfall zu verhindern. Da nicht nur Privatpersonen Eigentümer von Grundstücken mit Laubbäumen sind, kann es genauso vorkommen, dass der Staat, das Land oder die Stadt bzw. Gemeinde als Eigentümer eines Grundstücks zur Zahlung von Laubrente verpflichtet ist.
Zusammenfassung
Eine Laubrente steht mir zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 906 Abs. 2 S. 2 erfüllt sind. Insbesondere muss dabei eine Einwirkung auf mein Grundstück durch Laubfall vorliegen und die Benutzung meines Grundstücks muss durch den Laubfall über das ortsübliche Maß hinaus unzumutbar beeinträchtigt werden. Letzteres ist nach der Rechtsprechung anhand strenger Kriterien zu messen. Ein paar Blätter vom Nachbargrundstück reichen jedenfalls nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Steht Ihnen allerdings ein Anspruch auf Laubrente zu, dann ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks zahlungspflichtig, von dem das Laub stammt.
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