Mundraub – erlaubt oder strafbar?

Ist Mundraub erlaubt oder strafbar?

 

Sie pflücken kostenlos Obst auf einer Wiese und fragen sich, ob dieses Verhalten erlaubt oder doch als Mundraub strafbar ist? In diesem Artikel finden Sie die Antwort. Wir nennen Ihnen die entscheidenden gesetzlichen Voraussetzungen und klären Sie zudem – gewohnt knapp und verständlich – darüber auf, was überhaupt als Mundraub gilt und welche Strafe gegebenenfalls droht.

 

 

Was gilt als Mundraub?

Der Begriff „Mundraub“ ist in Deutschland gesetzlich nicht (mehr) definiert. Bis zum Jahr 1975 handelte es sich jedoch um einen eigenen Straftatbestand des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Mittlerweile wird der Begriff „Mundraub“ nur noch umgangssprachlich verwendet. Dabei wird Mundraub als Diebstahl oder Unterschlagung von Gegenständen – meist Nahrungs- oder Genussmittel – definiert, die aufgrund der geringen Menge oder des geringen Wertes eine milde Beurteilung verdienen (vgl. BGHUrteil vom 1. 6. 1956 – 2 StR 127/56). 

Als Beispiele für Mundraub dienen das Probieren von Obst im Supermarkt, das Pflücken eines Apfels vom Apfelbaum des Nachbargrundstücks oder das Pflücken von Erdbeeren auf einem frei zugänglichen Feld (ohne zu Bezahlen).

 

Ist Mundraub erlaubt?

Nein. Denn obwohl Mundraub heutzutage nicht mehr als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch definiert ist, fällt die Tathandlung beim Mundraub unter andere Straftatbestände des deutschen Strafgesetzbuches. Es handelt sich beim Mundraub nämlich um Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB).

 

Ist Mundraub strafbar oder straffrei?

Mundraub ist grundsätzlich strafbar. Es handelt sich dabei um einen Diebstahl gemäß § 242 StGB oder (subsidiär) eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB nach dem Strafgesetzbuch. Allerdings normiert § 248 a StGB einschränkend für den Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen das Erfordernis eines Strafantrags bzw. die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.

„Geringwertig“ ist eine Sache nach der Rechtsprechung, wenn ihr Wert 50 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG HammBeschluss vom 23.09.2003 – 3 Ss 526/03) wobei manche Gerichte eine Wertobergrenze von nur 30 Euro annehmen (so OLG OldenburgBeschluss vom 28.07.2008 – Ss 266/08). Jedenfalls kann die Tat unter dieser Wertgrenze nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn weder ordnungsgemäß ein Strafantrag gestellt wurde noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat. Auch in diesem Fall bleibt der Mundraub jedoch im Grundsatz strafbar, die Tat kann nur mangels der entsprechenden Verfahrensvoraussetzungen nicht strafrechtlich verfolgt werden, was in Fällen des Mundraubs in der Praxis durchaus üblich ist.

 

Ist Mundraub erlaubt oder strafbar?
Kostenlos Obst pflücken und sammeln hört sich verlockend an. Doch ist das überhaupt erlaubt oder doch als Mundraub strafbar?

 

Wann darf man Äpfel sammeln bzw. kostenlos Obst pflücken?

Stellen Sie sich folgende Situationen vor: Sie spazieren auf einem öffentlichen Weg mit herrlichen Brombeersträuchern am Wegesrand oder Sie betreten eine öffentlich zugängliche Streuobstwiese im Herbst. Am liebsten würden Sie einige saftige Früchte für sich und Ihre Familie ernten. Doch dürfen Sie überhaupt kostenlos Obst pflücken bzw. Pflanzen entnehmen? Ja, sie dürfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Erste Voraussetzung ist dabei, dass der Ort Ihrer Ernte keinem Betretungsverbot unterliegt. Ein Betretungsverbot besteht unter anderem für private Grundstücke und Obst-Plantagen, nicht jedoch für der Allgemeinheit zugängliche Flächen und Grundstücke, die in staatlichem Eigentum stehen.

Wichtig ist auch, dass Ihre Ernte lediglich eine Menge beinhalten darf, die dem häuslichen Gebrauch entspricht. Dabei sind tendenziell großzügige Maßstäbe anzulegen. Sie dürfen aber jedenfalls ohne Genehmigung nicht gewerbsmäßig ernten und sollten diesen Eindruck auch am besten gar nicht erst erwecken. Konkret steht in § 39 Abs. 3 BNatSchG hierzu geschrieben:

Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, […] Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

 

Ist Mundraub im Supermarkt strafbar?

Ja, auch Mundraub im Supermarkt ist strafbar. Wenn Sie beispielsweise im Supermarkt Ihres Vertrauens die frischen Bio-Birnen aus der Region auf ihren Geschmack testen wollen und noch im Supermarkt in eine – zuvor nicht bezahlte – Birne beißen, so handelt es sich in der Regel um einen Mundraub in Form eines Diebstahls. Denn die Waren im Supermarkt befinden sich bis zur Übereignung (im Regelfall an der Kasse nach Bezahlung) nicht in Ihrem Eigentum und unterstehen dem Gewahrsam des Inhabers des Supermarktes.

Der Inhaber des Supermarktes wird einen solchen Diebstahl in der Regel auch anzeigen. Liegt eine Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Sie vor, so sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen, um eine Verurteilung abzuwenden.

 

 

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Mundraub – welche Strafe droht?

Bei einem Mundraub handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch um einen Diebstahl gemäß § 242 StGB oder (subsidiär) um eine Unterschlagung gemäß (§ 246 StGB). § 242 StGB sieht für den Tatbestand des Diebstahls eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Auch für eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Grundsätzlich hängt die Art und Höhe der Strafe dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

In der Praxis wird es in der Mehrheit der Fälle von Mundraub zu keiner Verurteilung kommen. Das liegt unter anderem, dass § 248a StGB für den Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen bereits einen Strafantrag bzw. die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der Tat voraussetzt. Ein Strafantrag wird jedoch nur in wenigen Fällen gestellt, beispielsweise, weil der Geschädigte den Verlust gar nicht bemerkt hat oder darüber hinwegsieht.

Die Staatsanwaltschaft hat jedoch auch bei gestelltem Strafantrag die Möglichkeit, die Strafverfolgung einzustellen, was durchaus rege genutzt wird, um die Strafverfolgung nicht mit Bagatellkriminalität zu überlasten. Auch eine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen vorkommen. Neben strafrechtlichen Folgen kommt für den „Mundräuber“ jedoch in zivilrechtlicher Hinsicht auch eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Zudem können bei einem Mundraub am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

 

Mundraub App bzw. Mundraub Erntekalender – was ist das?

Bei der Mundraub App handelt es sich um eine Kooperation der Projekte von „mundraub.org“ und „Zero Waste“. Hintergrund der Initiativen ist die Idee einer ressourcenschonenden Umwelt ohne Verschwendung und unnötige Abfallprodukte. Der Bezug zum Begriff „Mundraub“ wird unter anderem durch die Zurverfügungstellung einer Karte mit frei zugänglichen Bäumen, Sträuchern und Kräutern hergestellt, an deren Früchten sich die Allgemeinheit straffrei bedienen darf. Der Mundraub Erntekalender wird ebenfalls von „mundraub.org“ angeboten und gibt Auskunft darüber, wann in Deutschland welche essbaren Früchte und Pflanzen geerntet werden können.

 

Zusammenfassung

Mundraub ist gesetzlich in Deutschland nicht mehr geregelt, aber dennoch nicht erlaubt, weil das Verhalten nach dem Strafgesetzbuch als Diebstahl bzw. Unterschlagung strafbar ist. Trotzdem kommt es meist zu keinen Verurteilungen, weil es sich um einen Diebstahl bzw. die Unterschlagung geringwertiger Sachen handelt, zu deren Verfolgung u.a. ein Strafantrag erforderlich ist. Das gilt auch für einen Mundraub im Supermarkt, wobei der Inhaber des Supermarktes in aller Regel einen Strafantrag stellen wird. Straffrei und kein Mundraub im eigentlichen Sinne ist dafür das kostenlose Pflücken von Obst und Pflanzen auf Flächen, für die kein Betretungsverbot besteht (vgl. § 39 Abs. 3 BNatSchG).

 

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