Wann darf man Bäume fällen? – so ist die Rechtslage

Wann darf man Bäume fällen?

 

Egal ob Sie privater Grundstücksbesitzer oder Bauherr sind, Sie müssen wissen, wann man Bäume fällen darf. Denn je nach Art, Größe, Alter des Baumes oder der Jahreszeit, dürfen Sie einen Baum in vielen Fällen nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sogar überhaupt nicht fällen. Ausnahmegenehmigungen sind natürlich möglich. Wir erläutern Ihnen die in Deutschland geltende Rechtslage, sodass Sie nach Lektüre des Artikels wissen, was beim Baum fällen rechtlich zu beachten ist.

 

Wie lange darf man Bäume fällen im Frühjahr?

Nur bis Ende Februar, also bis zum 28. oder – in einem Schaltjahr – 29. Februar. Denn das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet das Fällen von Bäumen ab dem 1. März eines jeden Jahres. In § 39 Abs. 5 Nr. 2 1. Hs. BNatSchG steht hierzu geschrieben:

„Es ist verboten, […] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen […] in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen […]“.

Hintergrund ist der Artenschutz von Vögeln. Sie brüten im Sommerhalbjahr und sollen ihre Brut ungestört und sicher aufziehen können.

 

Wann darf man Bäume schneiden und fällen?

Die Zeiten, wann Sie Bäume fällen und wann Sie Bäume schneiden dürfen, sind in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Bäume fällen dürfen Sie generell nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. bzw. 29. Februar. Denn im Herbst und Winter brüten in den Bäumen keine Vögel, sodass das Bundesnaturschutzgesetz in dieser Zeit das Fällen in artenschutzrechtlicher Hinsicht erlaubt. Schneiden dürfen Sie Bäume dagegen das ganze Jahr über, solang es sich um schonende Form- und Pflegeschnitte handelt. Konkret heißt es in § 39 Abs. 5 Nr. 2 2. Hs. BNatSchG: „[…] zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen […]“. Der radikale Rückschnitt von Bäumen ist dagegen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ebenfalls verboten.

 

Wann darf man Bäume fällen?
Sowohl auf öffentlichen Flächen als auch auf Privatgrundstücken werden regelmäßig Bäume gefällt. Doch in welchen Fällen und zu welchen Zeiten darf ich überhaupt einen Baum fällen?

 

In welchen Monaten dürfen keine Bäume gefällt werden?

§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz legt fest, dass in den Monaten März, April, Mai, Juni, Juli, August und September keine Bäume gefällt werden dürfen. Der Grund hierfür ist – wie oben bereits beschrieben – der Artenschutz von nistenden Vögeln. In besonderen Fällen sind jedoch auch in den genannten Monaten Ausnahmen vom Baumfällverbot zulässig, beispielsweise wenn ein Baum umzukippen droht. Hierfür ist jedoch bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Bevor die Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, muss der Baum zunächst regelmäßig von Experten begutachtet werden, um eine Gefahr für brütende Vögel und andere Tiere auszuschließen.

 

Wann braucht man eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Tatsächlich in sehr vielen Fällen. Zunächst ist nach der Art der Genehmigung zu unterscheiden. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung brauchen Sie immer dann, wenn in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde für die Art und Größe des Baumes sowie dessen Alter eine entsprechende Genehmigung als Voraussetzung vorgeschrieben ist. Oft dürfen Bäume ab einer bestimmten Größe (z.B. Stammumfang von mind. 80 cm in 1m Höhe) oder einem bestimmten Alter (z.B. 25 Jahre) aus Gründen des Naturschutzes nicht mehr gefällt werden. Ausnahmen bestehen vielfach unter anderem für bestimmte Baumarten (z.B. Obstbäume), kranke Bäume oder bei Verschattung des Hause (vgl. VG DüsseldorfUrteil vom 31.01.2005 – 25 K 3730/04).

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind meist in einer Baumschutzverordnung bzw. Baumschutzsatzung geregelt, wobei sich die Voraussetzungen von Stadt zu Stadt bzw. Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können. In manchen Gemeinden existieren diesbezüglich auch gar keine Vorschriften. Bevor Sie einen Baum fällen, sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung darüber informieren (oft im Internet oder telefonisch möglich), welche Vorschriften an Ihrem Ort gelten und ob Sie eine Genehmigung benötigen oder nicht.

Zusätzlich kommt – insbesondere für Mieter und Wohnungseigentümer mit entsprechender Genehmigungspflicht durch die Eigentümerversammlung – auch die Pflicht zum Einholen einer privatrechtlichen Genehmigung in Betracht. Will ein Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Baum im Garten des gemieteten Objekts fällen, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Ähnlich ist es bei Wohnungseigentümern, die vielfach des Beschlusses ihrer Eigentümerversammlung bedürfen, um einen Baum fällen zu dürfen.

 

Bäume fällen auf Privatgrundstück – das gilt

Bäume dürfen auch auf einem Privatgrundstück nicht einfach gefällt werden. Je nach den örtlichen Vorschriften, brauchen Sie in vielen Fällen eine behördliche Genehmigung, um einen Baum fällen zu dürfen. Sie sollten einen Baum jedenfalls nie einfach fällen, ohne sich zuvor über etwaige Genehmigungsvoraussetzungen informiert zu haben. Denn anderenfalls drohen Ihnen empfindliche Bußgelder. Weiterhin kommt es darauf an, ob Sie Mieter oder Eigentümer des Grundstücks sind. Sind Sie Mieter, brauchen Sie in jedem Fall die Genehmigung Ihres Vermieters.

Achten Sie auch unbedingt darauf, ob der zu fällende Baum wirklich nur auf Ihrem Grundstück steht und es sich nicht um einen sogenannten „Grenzbaum“ im Sinne von § 923 BGB handelt. Ist Letzteres der Fall, dann dürfen Sie den Baum nämlich nicht ohne Zustimmung des Nachbargrundstückes fällen. Tun Sie dies dennoch, machen Sie sich gegenüber dem Nachbarn schadensersatzpflichtig (vgl. hierzu unter anderem OLG MünchenUrteil vom 11.5.2016 – 20 U 4831/15). Weiterführende Informationen erhalten Sie zudem in unseren Artikeln zu den Fragen, was Sie tun können, wenn der Nachbar die Hecke nicht schneidet oder der 3 m Grenzabstand nicht eingehalten wurde.

 

 

Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, ob das Hühner halten im Garten erlaubt ist, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein. 

 

 

Wer darf überhaupt Bäume fällen?

Grundsätzlich der Eigentümer eines Baumes, also meist der der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Aus Sicherheits- und Haftungsgründen empfiehlt es sich jedoch auch als Eigentümer, den Baum nicht selbst zu fällen, sonderen einen Spezialisten zu beauftragen. Als Spezialisten kommen insbesondere Baumpfleger oder Landschaftsgärtner in Betracht.

 

Bäume fällen in Hamburg und anderen Bundesländern – welche Regeln gelten?

Egal ob in Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein, Bäume werden überall gefällt. Die entsprechenden Regelungen und Genehmigungsvoraussetzungen unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland. Meist können Sie die in Ihrem Bundesland gültigen Regelungen im Internet nachlesen. So auch für die Stadt Hamburg. Danach ist in Hamburg nach der dort geltenden Baumschutzverordnung ein schriftlicher Antrag für eine Genehmigung zum Fällen oder zum Schnitt geschützter Bäume zu stellen. Von der Genehmigungspflicht nach der Baumschutzverordnung ausgenommen sind Obstbäume und Einzelbäume, deren Stammdurchmesser weniger als 25 cm beträgt (gemessen in 130 cm Höhe). Laut der Stadt Hamburg betragen die Gebühren für eine Fällgenehmigung im Übrigen zwischen 25 und 2000 Euro.

 

Zusammenfassung

Wann Sie einen Baum fällen dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Jedenfalls dürfen Sie auch als Eigentümer eines Privatgrundstücks Bäume nicht einfach fällen. Denn in vielen Fällen ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, die je nach Art, Größe und Alter des Baumes aus Gründen des Naturschutzes auch versagt werden kann. Jedenfalls müssen Sie sich immer über die an Ihrem Ort geltenden Vorschriften informieren, bevor Sie einen Baum fällen. Mieter brauchen zudem in privatrechtlicher Hinsicht die Genehmigung ihres Vermieters, Wohnungseigentümer gegebenenfalls einen entsprechenden Beschluss durch die Wohnungseigentümerversammlung. Grundsätzlich untersagt zudem das Bundesnaturschutzgesetz aus Artenschutzgründen das Fällen von Bäumen vom 1. März bis 30. September.

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