Kann der Nachbar das Grillen verbieten?

Kann der Nachbar das Grillen verbieten?

 

Sommer, Sonne und ein saftiges Steak vom eigenen Grill – für viele Menschen ist Grillen eine beliebte Freizeitaktivität, bei der sich allerdings die Frage stellt, ob der Nachbar das Grillen nicht verbieten kann. Denn nicht jeder ist ein Fan von Grillen und es kann – je nach Art des Grills und des Grillguts – eine erhebliche Geruchsbelästigung für Nachbarn entstehen. Dabei spielen die Gesamtumstände eine besondere Rolle. Es macht freilich einen Unterschied, ob man in seinem großen Garten mit Abstand vom Nachbargrundstück grillt oder auf dem Balkon des Mietshauses, an den das Schlafzimmer des Nachbarn unmittelbar angrenzt. Ob und in welchen Fällen der Nachbar das Grillen verbieten kann,  erläutern wir – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung – in diesem Artikel.

 

 

Kann der Nachbar Grillen verbieten?

Nein, der Nachbar selbst kann das Grillen nicht direkt verbieten. Hierfür fehlt es auch im Jahr 2022 an einer gesetzlichen Regelung für ein Grillverbot. Vielmehr müsste der Nachbar zunächst den Rechtsweg bestreiten. Dieser hat nur Erfolg, wenn dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zusteht. In diesem Fall würde das Gericht ein Grillverbot gegen Sie aussprechen.

In den meisten Fällen wird der Nachbar jedoch gelegentliches Grillen in den Sommermonaten dulden müssen, sofern das Grillen „sozialadäquat“ ist. Nur wenn eine „wesentliche Beeinträchtigung“ des Nachbarn durch das Grillen vorliegt, ist ein Grillverbot rechtmäßig. Eine „wesentliche Beeinträchtigung“ liegt nur vor, wenn der Nachbar objektiv nachweisen kann, dass die Emissionen durch das Grillen über bestimmten Grenzwerten (v.a. TA-Luft-Richtlinien) liegen oder die Beeinträchtigung anderweitig nachgewiesen werden kann. Rein subjektive Empfindlichkeiten des Nachbarn reichen dagegen nicht aus (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004 – 15 S 22735/03).

Unabhängig vom Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs des Nachbarn, ist das Grillen in vielen Hausordnungen (oder im Mietvertrag) – gerade in Mehrfamilienhäusern – untersagt. Derartige Klauseln sind zulässig (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002 – 10 S 438/01). Die Regelungen tragen einer etwaigen Geruchsbelästigung für die Nachbarn bereits im Vorhinein Rechnung. Sie sollten sich an diese Regeln halten, denn bei Zuwiderhandlung droht Ihnen eine Abmahnung bzw. sogar die Kündigung der Wohnung.

 

Wie oft darf ich im Garten Grillen?

Sie selbst oder Ihre Nachbarn grillen jeden Tag? Das kann erlaubt sein, wird es jedoch in den meisten Fällen nicht sein (siehe auch Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02). Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Die Vorgaben der Rechtsprechung sind dementsprechend nicht einheitlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass das Grillen mit Holzkohle im Garten einer Eigentumswohnanlage bis maximal fünf Mal im Jahr gestattet ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999 – 2 Z BR 6/99). Letztlich kommt es immer darauf an, ob bzw. wie stark der Nachbar durch das Grillen beeinträchtigt wird. Es darf jedenfalls zu keiner „wesentlichen Beeinträchtigung“ des Nachbarn kommen.

 

Kann der Nachbar das Grillen verbieten?
Entspanntes Grillen im Garten oder auf dem Balkon im Sommer – was gibt es Schöneres? Doch kann der Nachbar das Grillen verbieten?

 

Kann Grillen im Garten verboten werden?

Ja, bei einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ des Nachbarn. Das richtet sich nach Art und Umfang der Grillaktivität, wobei der Nachbar eine objektive Beeinträchtigung nachweisen muss (siehe oben). Generell muss Grillen im Garten in den Sommermonaten jedoch bis zu einem gewissen Grad geduldet werden (vgl. Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004 – 15 S 22735/03).

 

Wie weit muss ich mit meinem Grill vom Nachbarn entfernt sein?

Nach einem Urteil des Bayrischen Obersten Landesgerichts muss der Abstand zum Nachbarn beim Grillen im Garten in Bayern etwa 25 Meter betragen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999 – 2 Z BR 6/99). Nach einem Vergleich vor dem Landgericht Aachen wurde der Abstand für das Grillen in NRW nicht konkret angegeben, allerdings verpflichtete sich der Beklagte im „hintersten Teil des Gartens“ zu grillen (vgl. Landgericht Aachen, Vergleich vom 14.03.2002 – 6 S 2/02). Entsprechender Abstand zum Nachbarn muss nicht nur bei einem Holzkohlegrill, sondern auch bei einem Gasgrill eingehalten werden. Allerdings dürfte der zulässige Abstand zum Nachbarn beim Gasgrill – aufgrund der geringeren Geruchsemissionen – etwas geringer sein.

 

Grillen im Mehrfamilienhaus

Grillen im Mehrfamilienhaus und insbesondere in einem Mietshaus unterliegt meist strengen Vorgaben. Oft ist das Grillen bereits im Mietvertrag oder der Hausordnung verboten, was zulässig ist. Einige Gerichte haben zudem entschieden, dass das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon generell unzulässig ist (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972 – 40 C 229/72 für den Fall in einem Mietshaus und Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990 – 25 T 435/90 für den Fall einer Eigentumsanlage).

 

Zusammenfassung

Der Nachbar kann das Grillen nicht direkt verbieten. Allerdings kann dem Nachbar – je nach Geruchsbelästigung (und ggf. Lärmbelästigung) – ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zustehen. Einheitliche Vorgaben, wann, wie oft und wo Sie im eigenen Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon grillen dürfen, ergeben sich aus der Rechtsprechung nicht. Im Regelfall gelten aufgrund der besonderen räumlichen Verhältnisse in Mietshäusern jedoch strengere Regeln für das Grillen als im Garten eines Eigenheims. Im Übrigen kommt es immer auf den Einzelfall an. Dabei spielt natürlich auch die Toleranzschwelle des Nachbarn eine Rolle. Ist Ihr Nachbar ebenfalls Grillfan, werden Sie wohl keine rechtlichen Probleme bekommen. Hat Ihr Nachbar dagegen schon mit der geringsten Geruchsbelästigung ein Problem, sollten Sie es langsam angehen lassen. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Nachbarn und versuchen Sie eine Lösung zu finden. Im Übrigen dürften Sie auf der sicheren Seite sein, wenn Sie im Schnitt etwa einmal im Monat grillen und ihren Nachbarn rechtzeitig (ca. 48 h vorher) informieren (so Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96). So oder so sollten Sie die Geruchs- und Lärmbelästigung so gering wie möglich halten, damit der Nachbar das Grillen erst gar nicht verbieten möchte.

 

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