Die Frage, ob die Polizei Sie filmen oder fotografieren darf, kann sich in einigen Alltagssituationen stellen. Beispielsweise wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten oder Teilnehmer einer Demonstration sind. Die meisten Menschen wollen in der Öffentlichkeit nicht ohne ihre Einwilligung gefilmt oder fotografiert werden, erst Recht nicht von der Polizei. Ob bzw. wann die Polizei Sie filmen oder fotografieren darf und welche Grundsätze die Polizei dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Artikel.
Darf die Polizei mich fotografieren?
Nur in bestimmten Ausnahmefällen, die gesetzlich festgelegt sind. Es bedarf einer Rechtsgrundlage, denn das Fotografieren greift in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ein. Wenn die Polizei Sie dagegen „einfach so“ fotografiert, ist das nicht rechtmäßig.
Als anschauliches Beispiel dient der „Blitzer“: Wenn Sie mit Ihrem Auto – unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – in einer 30er-Zone unterwegs sind, dann darf die Polizei Sie nicht einfach fotografieren. Gleiches gilt, wenn Sie vorschriftsmäßig bei Grün über die Ampel fahren und keinerlei Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen. Fotografiert bzw. „geblitzt werden“ dürfen Sie vielmehr nur bei einem Rotlicht- bzw. Geschwindigkeitsverstoß oder einem entsprechend begründeten Verdacht hierauf. Rechtsgrundlage dafür ist § 100 h Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO), der Bildaufnahmen außerhalb von Wohnungen auch ohne Wissen der betroffenen Person zur Erforschung des Sachverhalts erlaubt.
Im Fall von Teilnehmern einer Demonstration hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Teilnehmer nur in bestimmten Fällen fotografiert werden dürfen. Danach gebe es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Demonstrationsteilnehmern im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit – beispielsweise auf Twitter und Facebook – zu publizieren. Vielmehr seien polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen dazu geeignet, einschüchternd und abschreckend auf die Teilnehmer einer Demonstration zu wirken. Aus diesem Grund seien derartige Aufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2019 – 15 A 4753/18, siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2010 – VG 1 K 905.09).
Wann darf die Polizei Bilder von mir machen?
Wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht, die das Fotografieren erlaubt. Bildaufnahmen sind beispielsweise nach § 100 h Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) im Fall von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erforschung des Sachverhalts bzw. der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erlaubt. Auch im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei dem Beschuldigten nach § 81 b StPO dürfen Lichtbilder des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen werden. Sowohl für § 100 h StPO als auch § 81 b StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen Voraussetzung. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Straftat (oder Ordnungswidrigkeit, § 100 h StPO) rechtfertigen, wobei bloße Vermutungen nicht ausreichen.
Für Versammlungen findet sich die Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen in § 12 a Versammlungsgesetz (VersG). In § 12 a Abs. 1 S. 1VersG steht geschrieben:
„Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmer bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annehme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.“
Es gilt somit ein strenger Maßstab, der das Fotografieren bei Versammlungen nur in engen Grenzen im Rahmen der Gefahrenabwehr erlaubt.
Darf die Polizei mich filmen?
Nur in Ausnahmefällen. Auch hier gilt: „Einfach so“ darf niemand von der Polizei gefilmt werden. Für die polizeilichen Filmaufnahmen muss eine konkrete Ermächtigungsgrundlage vorliegen. Es gilt somit dasselbe wie für das Fotografieren. Bei einer Versammlung dürfen Bild- und Tonaufnahmen nach § 12 a Abs. 1 VersG angefertigt werden, wenn von Teilnehmern eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bloße „Übersichtsaufnahmen“ einer Versammlung sind dagegen nicht erlaubt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 – 7 A 10683/14).
Zusammenfassung
Die Polizei darf mich nicht ohne Grund filmen oder fotografieren, denn den Aufnahmen steht das grundrechtlich verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. Besteht jedoch eine Rechtsgrundlage, die die entsprechenden Voraussetzungen für Bildaufnahmen festlegt, ist der Polizei das Filmen und Fotografieren erlaubt. Dies gilt unter anderem für erkennungsdienstliche Maßnahmen oder Verkehrsverstöße. Auch bei unfriedlichen Demonstrationen darf die Polizei Teilnehmer einer Versammlung unter den besonderen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes filmen oder fotografieren.
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