Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit – was muss Arbeitgeber tun?

Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit

 

Ein stets zuverlässiger Arbeitnehmer erscheint unentschuldigt nicht zur Arbeit. Was muss der Arbeitgeber jetzt tun? Hat der Arbeitgeber eine entsprechende Fürsorgepflicht? Und was ist mit dem Arbeitnehmer, der ohnehin jeden zweiten Montag „krank“ ist? Wir erklären Arbeitgebern, was Sie in diesen Fällen tun können und müssen und beantworten auch die Fragen, ob dem Arbeitnehmer bei unentschuldigtem Fernbleiben eine Abmahnung bzw. Kündigung droht und ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gegebenenfalls sogar Schadensersatz verlangen kann.

 

 

Arbeitnehmer erscheint unentschuldigt nicht zur Arbeit – hat Arbeitgeber Fürsorgepflicht?

Was gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Grundsätzlich erwächst aus dem Arbeitsverhältnis eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich generell in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Pflichten unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten gehören beispielsweise Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit (vgl. Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz). Zu den privatrechtlichen Fürsorgepflichten gehört insbesondere, dass der Arbeitgeber die Arbeitsräume und Gerätschaften so unterhält, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben geschützt ist.

Besteht Fürsorgepflicht auch, wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint?

Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung entsprechend seinem Arbeitsvertrag zu erbringen (vgl. § 611 a Abs. 1 S. 1 BGB). Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung – beispielsweise aufgrund von Krankheit – nicht erbringen, so muss er dies dem Arbeitgeber unaufgefordert anzeigen und gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis (z.B. ärztliches Attest) erbringen. Die Meldepflicht liegt also beim Arbeitnehmer. Somit ist der Arbeitgeber im Regelfall auch nicht unmittelbar verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, warum der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen ist. Anders dürfte dies jedoch zu beurteilen sein, sofern dem Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Arbeitnehmer etwas zugestoßen sein könnte oder er sich etwas angetan hat. Als Beispiel kommt in Betracht, dass ein stets zuverlässiger Arbeitnehmer sich noch am selben Tag morgens bei einem Kollegen gemeldet hat, der Arbeitnehmer im Laufe des Tages jedoch unentschuldigt nicht erscheint und auch jeder Kontakt zu ihm abgebrochen ist.

Was ist also zu tun, wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint?

Da ein Unfall oder eine sonstige Unglückssituation fast nie ausgeschlossen werden kann, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall versuchen, seinen nicht erschienenen Arbeitnehmer zunächst (mehrfach) per Telefon oder E-Mail zu kontaktieren. Der Aufwand hierfür hält sich in engen Grenzen und der Arbeitgeber sichert sich dadurch rechtlich im Rahmen einer etwaigen Fürsorgepflicht ab. Zudem dürfte sich in den meisten Fällen herausstellen, dass der Arbeitnehmer schlicht vergessen oder noch keine Gelegenheit hatte, den Arbeitgeber über sein Fernbleiben zu informieren.

 

Mitarbeiter nicht erreichbar – was tun?

Ist ein Mitarbeiter auch nach mehrfachen Kontaktversuchen per Telefon und E-Mail nicht erreichbar, so sollte der Arbeitgeber überlegen, ob er den Mitarbeiter anderweitig – beispielsweise über Angehörige oder Freunde (z.B. im Kollegenkreis) – kontaktieren kann. Ist auch dies nicht möglich, können Sie die Polizei anrufen und sie bitten, etwas über den Verbleib Ihres Arbeitnehmers herauszufinden. Liegen der Polizei keine Anhaltspunkte über einen Unfall oder dergleichen vor, wird sie dem Mitarbeiter einen häuslichen Besuch abstatten, um etwas über seinen Verbleib und sein Wohlbefinden zu erfahren.

Wichtig: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass dem Arbeitnehmer etwas zugestoßen sein könnte oder bestehen generell Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines Arbeitnehmers (z.B. weil der Arbeitnehmer bekanntermaßen bereits länger an einer schweren Krankheit leidet), so rufen Sie bitte zeitnah die Polizei, ohne langwierige eigene Nachforschungen anzustellen. Die Polizei wird Ihnen dann mitteilen, ob Sie gegebenenfalls noch in irgendeiner Form behilflich sein können.

 

Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit
Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, stellt sich für einen Arbeitgeber die Frage, was nun zu tun ist und welche Pflichten er als Arbeitgeber dabei möglicherweise hat.

 

Droht Arbeitnehmer Abmahnung oder fristlose Kündigung?

Ja. Jedenfalls wenn ein Arbeitnehmer mehrfach ohne entsprechenden Grund nicht zur Arbeit erscheint, kann der Arbeitgeber ihn zunächst abmahnen und bei weiterem unentschuldigten Fehlen dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen. Letzteres setzt nach § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Kann Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auch Schadensersatz verlangen. Dabei kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an und der Arbeitgeber muss die entsprechenden Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch beweisen, was häufig schwierig ist. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigert, weil er den Arbeitgeber wechseln wird, aber die entsprechende Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.

Erscheint ein Mitarbeiter jedoch unentschuldigt nicht zur Arbeit, so steht ihm auch kein Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 a Abs. 2 BGB zu. Sofern Sie als Arbeitgeber den Lohn noch nicht ausgezahlt haben, dürfen Sie ihn für den entsprechenden Zeitraum zurückbehalten oder vom Arbeitnehmer zurückfordern.

 

 

Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, ob Sie über ihr Gehalt sprechen dürfen, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein. 

 

 

Zusammenfassung

Ein Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet nachzuforschen, warum ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint. Anders ist dies jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Arbeitnehmer etwas zugestoßen sein könnte. In jedem Fall sollten Arbeitgeber versuchen, den Arbeitnehmer per Telefon und E-Mail zu kontaktieren. Im Notfall bzw. bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen Unglücksfall, rufen Sie bitte auch die Polizei! Bei mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter abmahnen oder sogar fristlos kündigen. Zudem kann der Arbeitgeber den Lohn für den entsprechenden Zeitraum zurückbehalten und in Sonderfällen sogar Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen.

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