Was steht im erweiterten Führungszeugnis?

Was steht im erweiterten Führungszeugnis?

 

Behörden verlangen oft ein erweitertes Führungszeugnis, doch was ist das und was steht im erweiterten Führungszeugnis drin? Und wie lange bleibt ein Eintrag überhaupt bestehen? In unserem Artikel erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen. Wir erklären beispielsweise auch, wie sich ein gewöhnliches Führungszeugnis von einem erweiterten Führungszeugnis unterscheidet.

 

 

Was ist ein „erweitertes Führungszeugnis“?

Ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ ist eine besondere Art des Führungszeugnisses, das mehr Informationen über Verurteilungen enthält als ein gewöhnliches Führungszeugnis. Es handelt sich also sozusagen um ein „Führungszeugnis Plus“. Das erweiterte Führungszeugnis kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden (vgl. § 30a BZRG).

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Führungszeugnis und einem erweiterten Führungszeugnis?

Ein erweitertes Führungszeugnis unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Führungszeugnis durch seinen (erweiterten) Inhalt. In das erweiterte Führungszeugnis werden nämlich auch bestimmte Verurteilungen aufgenommen, die ein gewöhnliches Führungszeugnis – aus Gründen der Resozialisierung des Täters – nicht oder nicht mehr mehr beinhalten darf. Konkret geht es dabei vor allem um Sexualdelikte und weitere Delikte in Bezug auf Kinder- und Jugendschutz. Dabei werden auch geringfügige Verurteilungen aufgeführt, die im gewöhnlichen Führungszeugnis beispielsweise nicht enthalten sind, weil sie „nur“ 90 Tagessätze oder weniger betragen.

 

Was steht im erweiterten Führungszeugnis?
Einige Verurteilungen bzw. Vorstrafen dürfen im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt werden, nicht jedoch im gewöhnlichen Führungszeugnis.

 

Erweitertes Führungszeugnis – was steht drin?

Was im erweiterten Führungszeugnis drin steht, regelt das Gesetz insbesondere in § 32 Abs. 5 BRZG. Danach werden sogar Jugendstrafen und Verurteilungen mit einem Strafmaß von 90 Tagessätzen und weniger in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen, sofern es sich um Straftaten handelt, die in § 32 Abs. 5 BZRG genannt sind. Hierzu gehören unter anderem die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 181 StGB oder auch Zuhälterei nach § 181a StGB. Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten konkret für einen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis in Betracht kommen, lohnt sich ein genauer Blick in § 32 Abs. 5 BZRG. Dort sind alle Straftatbestände anhand ihrer Paragrafen abschließend aufgeführt.

 

Wie lange bleibt ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis?

Wie lange ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis verbleibt, ergibt sich aus § 34 BZRG. Die Länge der dort aufgeführten Fristen beträgt im Regelfall drei, fünf oder zehn Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer in § 24 Abs. 2 BZRG aufgeführten Straftat (z.B. Zuhälterei, sexuelle Misshandlung Minderjähriger), beträgt die Tilgungsfrist im erweiterten Führungszeugnis beispielsweise 10 Jahre. Nach § 36 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.

 

 

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Welche Vorstrafen stehen im erweiterten Führungszeugnis?

In einem erweiterten Führungszeugnis stehen teilweise auch solche Vorstrafen, die in einem gewöhnlichen Führungszeugnis nicht aufgeführt werden dürfen. Im Einzelnen regelt § 32 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 3-9 BZRG, welche Vorstrafen im erweiterten Führungszeugnis stehen dürfen.

 

Zusammenfassung

Im erweiterten Führungszeugnis stehen auch Verurteilungen, die in einem gewöhnlichen Führungszeugnis nicht aufgeführt werden dürfen. Ein erweitertes Führungszeugnis unterscheidet sich also von einem gewöhnlichen Führungszeugnis anhand seines (erweiterten) Inhalts. Ein wichtiges Kriterium, warum weitere Verurteilungen in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden, ist der Kinder- und Jugendschutz. Welche Verurteilungen konkret aufgeführt werden dürfen und für wie lange, regelt detailliert das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

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