Nicht nur zu Ostern stellen sich zahlreiche Eigenheimbesitzer mit Garten diese Frage. Ein frisches Frühstücksei aus der eigenen Haltung klingt doch sehr verlockend. Dabei gilt es jedoch nicht nur tiermedizinische und biologischen Fragen (beispielsweise zur Haltung der Hühner) zu erwägen, sondern auch juristische Fragen. Was ist, wenn Sie in einem eng bebauten Wohngebiet leben und der Hahn nachts ständig kräht? Oder Nachbarn sich von dem Geruch der Hühner belästigt fühlen? Muss ich die Hühner außerdem irgendwo anmelden und wie viele Hühner darf ich überhaupt halten? Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten juristischen Fragen rund um die Hühnerhaltung im eigenen Garten.
Ist das Hühnerhalten im Garten erlaubt? Auch im Wohngebiet?
Ja, es ist grundsätzlich erlaubt, Hühner im eigenen Garten zu halten. Jedenfalls wenn es sich um ein Eigenheim handelt. Bei einem Mietshaus oder einer Mietswohnung müssen Sie jedoch in jedem Fall Rücksprache mit Ihrem Vermieter halten, ob Ihnen die Hühnerhaltung im Garten gestattet wird (weitere Infos hierzu auch in unserem Artikel zur Hundehaltung in der Mietwohnung). Auch als Eigenheimbesitzer sollten Sie jedenfalls Rücksprache mit Ihrer Gemeinde halten bzw. sich die Gemeindeordnung gründlich ansehen, um zu erfahren, ob es auf kommunaler Ebene diesbezüglich Einschränkungen gibt.
Sie sollten zudem auch die Umstände in Ihrer Nachbarschaft kennen. Ist nebenan ein Krankenhaus oder ein Altersheim, das auf entsprechende Ruhe angewiesen ist? Sprechen irgendwelche Umstände offensichtlich gegen das Halten von Hühnern? Im Zweifel sollten Sie auch das Gespräch mit Ihren Nachbarn suchen bzw. Ihre Nachbarn zumindest frühzeitig über Ihre Pläne informieren, um Streit vorzubeugen.
Hühnerhaltung im Garten – Genehmigung erforderlich?
Nein. Tatsächlich sieht das Gesetz keine Genehmigungspflicht für die Hühnerhaltung vor. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch eine Anmeldepflicht.
Sind Hühner meldepflichtig?
Ja, Hühner sind meldepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig (siehe oben). Das bedeutet, dass Sie zwar grundsätzlich nicht bei einer Behörde um Erlaubnis für die Hühnerhaltung bitten müssen, aber Sie müssen die Hühnerhaltung dennoch bei zwei Institutionen melden. Zum Einen müssen Sie sich bei dem zuständigen Veterinäramt melden und zum anderen eine Registrierung bei der sogenannten Tierseuchenkasse vornehmen (vgl. § 14 Tiergesundheitsgesetz). Hintergrund ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen wie der Geflügelpest. Informationen und Formulare zur Anmeldung finden Sie im Internet. Die Kosten für die Anmeldung sind in beiden Fällen sehr gering. Teilweise ist die Registrierung sogar je nach Bundesland kostenfrei.
Droht eine Strafe, wenn man seine Hühner nicht anmeldet?
Ja, es drohen Bußgelder, die die Registrierungsgebühren deutlich übersteigen. Allerdings kann eine fehlende Anmeldung für Sie noch weitere negative Auswirkungen dahingehend haben, dass Sie die Tierseuchenkassen über eine etwaige Seuchengefahr für Ihre Hühner nicht informieren kann. Noch schlimmer sind die Auswirkungen, falls Ihre nicht angemeldeten Hühner selbst eine Tierseuche verbreiten sollten. Denn dann drohen Ihnen Ihnen jedenfalls hohe Schadensersatzforderungen von – möglicherweise sehr vielen – betroffenen Tierhaltern und anderen Geschädigten.
Wie viele Hühner darf man im Garten halten?
Laut der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sind im heimischen Garten nur so viele Hühner erlaubt, dass die „Kleintierhaltung auch im Hinblick auf ihr Ausmaß den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt“ (so u.a. OVG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2006 – 8 B 11048/06). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes geht die Rechtsprechung im Regelfall von einer maximal erlaubten Anzahl von 20 Hühnern aus (siehe auch VGH München, Beschluss vom 28.4.2016 – 9 CS 15.2118).
Tierschutzrechtlich sollte jedem Huhn im besten Fall eine Fläche von ca. 10qm zur Verfügung stehen, damit es sich frei bewegen kann. Hühner sind zudem Tiere, die Gesellschaft brauchen, sodass Sie sich mindestens 3-4 Tiere anschaffen sollten.
Weitere Gerichtsurteile zur Hühnerhaltung im Wohngebiet
Tatsächlich haben sich schon viele Gerichte mit der Hühnerhaltung im Wohngebiet beschäftigt. Oft ging es dabei um das Krähen eines Hahns und die Frage, ob das Krähen im Einzelfall eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn darstellt. So hat das Landgericht München bereits im Jahr 1989 entschieden, dass ein sehr häufiges und lautes Krähen eines Hahns – auch außerhalb von bestimmten Ruhezeiten – das Wohnen auf Nachbargrundstücken hinsichtlich der „Annehmlichkeit und Gebrauchsfähigkeit“ beeinträchtigt.
Der Besitzer des Hahns müsse in diesem Fall geeignete Maßnahmen treffen, um die vom Hahn ausgehende Lärmbelästigung zu verhindern bzw. zu minimieren (LG München, Urteil vom 03.03.1989 – 30 O 1123/87, so auch LG Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990 –7 S 541/89). In ländlichen Gebieten muss dagegen selbst ein nächtlicher Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr nachts als „ortsüblich“ hingenommen werden (so LG Kleve, Urteil vom 17.01.1989 – 6 S 311/88).
Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, ob man in Deutschland Schnaps brennen darf, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein.
Können die Nachbarn meine Hühner verbieten?
Grundsätzlich nicht. Denn für Hühner als Kleintiere besteht gerade keine gesetzliche Genehmigungspflicht. Die Baunutzungsverordnung sieht vielmehr vor, dass Hühner auch in reinen Wohngebieten im Garten zu privaten Zwecken gehalten werden dürfen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauNVO). Ein Verbot könnte sich lediglich aus einem Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, sofern von den Hühnern eine derart wesentliche Beeinträchtigung (z.B. Lärm, Geruch) für Nachbargrundstücke ausgeht, dass die Belästigung von den betroffenen Nachbarn im konkreten Fall nicht mehr geduldet werden muss.
Selbst dann dürfte ein vollständiges Verbot für die Hühnerhaltung jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, denn regelmäßig lassen sich Beeinträchtigungen auch durch andere Maßnahmen (z.B. schallisolierter Stall, Reduzierung der Anzahl der Hühner) auf ein annehmbares Maß reduzieren.
Stellt ein krähender Hahn eine Lärmbelästigung dar?
Nicht zwingend, denn es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wie oben bereits gezeigt, haben sich schon mehrere Gerichte genau mit dieser Frage beschäftigt. Ein besonders häufiges und lautes Krähen – egal ob nachts oder tagsüber – muss von Nachbarn in Wohngebieten im Regelfall jedenfalls nicht hingenommen werden (vgl. u.a. LG München, Urteil vom 03.03.1989 – 30 O 1123/87). Anders ist dies in ländlichen Gebieten, wo das Krähen eines Hahns im Vergleich zu einem städtischen Wohngebiet durchaus üblich ist und somit auch von den Nachbarn im Regelfall geduldet werden muss (so LG Kleve, Urteil vom 17.01.1989 – 6 S 311/88). Weitere Informationen zu Ruhestörung und gesetzlichen Ruhezeiten finden Sie in eigenen Artikeln.
Zusammenfassung
Es ist in Deutschland erlaubt, Hühner privat im eigenen Garten zu halten. Das gilt sogar für die Hühnerhaltung im Wohngebiet, sodass die Nachbarn die Haltung nicht einfach verbieten können. Auch eine Genehmigung ist nicht erforderlich, aber Sie müssen die Hühnerhaltung beim Veterinäramt und der Tierseuchenkassen anmelden. Versäumen Sie die Anmeldung, dann drohen Ihnen insbesondere im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche empfindliche Konsequenzen. Insgesamt dürfen Sie bis zu 20 Hühner im Garten halten. Kräht ein Hahn übermäßig viel bzw. vor allem nachts, dann kann das im Einzelfall eine Lärmbelästigung (Ordnungswidrigkeit) darstellen.