Klingel defekt – Mietminderung möglich?

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Die Klingel ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Wenn es Probleme mit der Klingelanlage gibt, dann ist dies in aller Regel für den Einzelnen deutlich spürbar. Insofern ist es nachvollziehbar, dass auch Gerichte schon darüber zu entschieden hatten, in welchem Umfang eine Mietminderung bei einer defekten Klingel möglich ist. Wir berichten Ihnen von diesen Entscheidungen und erläutern Ihnen einige rechtliche Hintergründe dazu.

 

Mietmangel bei defekter Klingel?

Die Klingelanlage gehört – wie das Treppenhaus oder die Fassade – zu den sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen eines Wohnobjekts. Sind Gemeinschaftseinrichtungen funktionsunfähig, dann liegt in aller Regel ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vor (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.1992 – 63 S 142/92).

 

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Bei defekter Klingel ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Mietminderung möglich.

 

Möglichkeit zur Mietminderung bei defekter Klingel?

Ein solcher Mangel der Klingelanlage berechtigt nach § 536 Abs. 1 S. 1, 2 BGB auch zur Mietminderung, solange die Tauglichkeit der Mietsache infolge des Mangels gemindert ist. Wenn die Klingelanlage also für zwei Monate nicht funktioniert, dann kann der Mieter die Miete über einen Zeitraum von zwei Monaten mindern.

Zu beachten ist aber, dass ein Ausschluss der Minderung insbesondere in Betracht kommt, wenn die Klingel etwa aufgrund einer Beschädigung durch den Mieter – oder eines sonstigen, vom Mieter zu vertretenden Umstandes – funktionsuntüchtig wurde oder der Mieter dem Vermieter den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat (vgl. § 536c Abs. 2 S. 2 BGB).

 

In welchem Umfang kann der Mieter bei kaputter Klingel die Miete mindern?

Der Umfang der Minderung, den Gerichte in der Vergangenheit zugesprochen haben, bewegt sich bei defekten Klingeln im niedrigen Prozentbereich (in der Regel 2 bis 5 %). Ein wichtiges Kriterium hierbei war offenbar, in welchem Stock sich die jeweilige Wohnung befindet, die von einem Ausfall der Klingel betroffen ist.

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Minderungshöhen für Mieten vor, die Gerichte entschieden haben.

Merke: Zu beachten ist, dass die nachfolgend vorgestellten Minderungshöhen aus gerichtlichen Entscheidungen stammen, die natürlich immer den konkreten Einzelfall im Blick hatten. Insofern sind diese Werte nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig, geben aber wichtige Hinweise als Richtwerte. Die genauen Umstände der entschiedenen Sachverhalte lassen sich – jedenfalls teilweise – den zitierten Entscheidungen entnehmen.

Hier nun Beispiele für Minderungsquoten aus der Rechtsprechung:

  • Das LG Berlin hat 1992 bei einem Ausfall der Klingel samt Gegensprechanlage auf eine Minderung in Höhe von 2 % erkannt (LG Berlin, Urteil vom 07.07.1992 – 63 S 142/92)
  • Das AG Aachen hat 1989 entschieden, dass eine defekte Klingel bei einer Mietwohnung im vierten Stock zu Minderungsquote in Höhe von 5 % führt (AG Aachen, Urteil vom 10.08.1989 – 80 C 220/89)
  • Das LG Berlin hat 2004 entschieden, dass der komplette Ausfall einer Gegensprechanlage mitsamt elektronischem Türöffner eine Minderung in Höhe von 5 % rechtfertige. Wenn der elektronische Türöffner noch funktioniere, nicht aber die Gegensprechanlage, dann komme eine Minderung in Höhe von 3 % in Betracht (LG Berlin, Teilurteil vom 18.11.04 – 67 S 173/04)
  • Das LG Dessau-Roßlau hat 2012 entschieden, dass bei einem Ausfall der Wechselsprech- und Klingelanlage – unter Berücksichtigung der Dachgeschosslage der Wohnung – eine Minderung der Miete in Höhe von 5 % gerechtfertigt sei (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 31. 1. 2012 − 1 T 16/12).

 

Tipp: Wenn Sie sich auch dafür interessieren, ob bei defekter Dusche eine Mietminderung möglich ist oder ob eine Mietminderung bei Baulärm möglich ist, dann klicken Sie sich dort gerne rein. Auch zur Frage, wie viele Wohnungsbesichtigungen ein Mieter dulden muss, haben wir einen Artikel für Sie. Und wenn Sie Rechtsanwälte für Mietrecht suchen, werden Sie bei uns auch fündig.

 

Fazit

Auch bei einer defekten Klingel ist eine Mietminderung möglich. Dies gilt auch, wenn lediglich die Gegensprechanlage und/oder ein elektronischer Türöffner defekt sind. Die von den Gerichten zuerkannten Minderungshöhen bewegen sich in aller Regel im niedrigen Prozentbereich, und zwar zwischen 2 und 5 Prozent.

 

Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, ob und wie viel Sie in bestimmten Fällen mindern können, empfehlen wir Ihnen unsere weiteren Artikel zur Mietminderung:

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