Nachtzuschlag – das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Nachtzuschlag, Feiertagszuschlag & Sonntagszuschlag

 

Nachtschichten und Nachtarbeit gehören für viele Menschen zum Arbeitsalltag, sodass sich Nachtarbeiter zurecht fragen, ob sie für ihre Arbeit einen Nachtzuschlag erhalten können bzw. müssen. Die Gründe, die für Lohnzulagen für die nächtliche Arbeit sprechen, sind wissenschaftlich erwiesen. Nicht nur das Sozialleben leidet unter der Nachtarbeit, sondern oft auch die Gesundheit. Nachtzuschläge können die Nachteile immerhin in Teilen aufwiegen. Wir beantworten in diesem Artikel alle Fragen rund um das Thema „Nachtzuschlag“, mit denen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer täglichen Praxis konfrontiert werden.

 

 

Ist ein Nachtzuschlag gesetzlich vorgesehen bzw. Pflicht?

Nein, ein Nachtzuschlag ist gesetzlich keine Pflicht. Pflicht ist lediglich eine gewisse Kompensation für die nächtliche Arbeit. Dabei gibt es für einen Arbeitgeber auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit anstatt eines Zuschlags, bezahlte freie Tage in Form eines Freizeitausgleichs zu gestatten (vgl. § 6 Abs. 5 ArbZG). Die Entscheidung, welche Form des Ausgleichs (auch Kombination möglich) gewährt werden soll, obliegt dem Arbeitgeber. Gesetzliche Nachtzuschläge gibt es somit nicht. Allerdings finden sich vielfach in Arbeits- oder Tarifverträgen entsprechende Regelungen, die einen Nachtzuschlag oder einen anderweitigen Ausgleich vorsehen. Arbeitgeber können sich also auch (arbeits-)vertraglich individuell verpflichten, Nachtzuschläge zu zahlen, obwohl es keine allgemeine Pflicht nach dem Gesetz gibt.

Im Übrigen haben auch diejenigen Personen, die in Deutschland ausnahmsweise vom Anspruch auf Mindestlohn ausgenommen sind, einen Anspruch auf Nachtzuschläge oder eine entsprechende Kompensation (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2017, 10 AZR 171/16).

 

Nachtzuschlag ab 20 Uhr? Wann beginnt die gesetzliche Nachtarbeit?

Ob einem Arbeitnehmer eine Nachtzulage zusteht, richtet sich zunächst nach der gesetzlich festgelegten Zeit für Nachtarbeit. Ab 20 Uhr ist jedenfalls noch kein Nachtzuschlag fällig. Denn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 2 Abs. 3, dass die Nachtarbeit von 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens stattfindet (Ausnahme für Bäckereien und Konditoreien: 22-5 Uhr).

Doch es kommen weitere gesetzliche Voraussetzungen hinzu, um per Gesetz als „Nachtarbeitnehmer“ zu gelten. Wer einmalig oder nur selten während der beschriebenen Zeit arbeitet, hat nämlich keinen Anspruch auf Nachtzuschläge. Vielmehr muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung „normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben“ (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbZG) oder „Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten“ (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG).

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit arbeitet (vgl. § 2 Abs. 4 ArbZG). Es reicht dabei allerdings, dass jemand einen Teil der Nachtarbeitszeit regelmäßig mit der Arbeit verbringt, er also beispielsweise von 19 Uhr bis 3 Uhr morgens arbeitet. Dann allerdings werden nur Nachtzuschläge für die vier Stunden Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 3 Uhr morgens bezahlt.

 

Nachtzuschlag, Feiertagszuschlag & Sonntagszuschlag
Auch auf Baustellen wird oft nachts gearbeitet. Doch gibt es für die Nachtarbeit auch einen Nachtzuschlag?

 

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Da der Nachtzuschlag von der Anzahl der geleisteten Stunden während der gesetzlichen Nachtarbeitszeit abhängt, berechnet er sich nach dem Bruttostundenlohn. Wie viel Prozent des Bruttostundenlohns der Nachtzuschlag beträgt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Vorrangig gilt es zu prüfen, ob es gegebenenfalls eine tarifliche Vereinbarung über die Höhe des Nachtzuschlags gibt. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung zurückgegriffen, die auch die körperliche Belastung bzw. die Art der Tätigkeit in die Höhe der Zulage mit einbezieht. Dabei kommen die Arbeitsgerichte je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Generell ist jedoch von einem Nachtzuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns auszugehen. Bei Dauernachtarbeit (z.B. Zeitungszusteller) geht die Rechtsprechung sogar von einem Nachtzuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns aus (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 25/17, BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14).

Falls Sie unsicher sind, in welcher Höhe Ihnen ein Nachtzuschlag zusteht, dann wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht. Der Anwalt wird Sie zuverlässig beraten und Ihre Ansprüche auf entsprechende Nachtzuschläge gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

 

Nachtzuschlag richtig berechnen – Beispiele

Um Ihren Nachtzuschlag richtig zu berechnen, brauchen Sie keinen Nachtzuschlag-Rechner. Sie können Nachtzuschläge hingegen mit dem Wissen um die gesetzliche Nachtarbeitszeit und der Höhe der Nachtzuschläge auf den jeweiligen Bruttostundenlohn ganz einfach berechnen, wie unsere Beispiele zeigen werden.

Beispiel 1: Arbeitnehmer A arbeitet als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz und bewacht regelmäßig im Schichtdienst von 21 Uhr bis 6 Uhr einen Bürokomplex. Er verdient dabei 15 Euro/Stunde.

Aufgrund der Nachtarbeit bekommt A von seinem Arbeitgeber zwischen 23 Uhr und 6 Uhr einen Nachtzuschlag von 25 %, also 3,75 Euro (steuerfrei) auf seinen eigentlichen Stundenlohn obendrauf (insgesamt 18,75 Euro/Stunde). .

Beispiel 2: Kellnerin K arbeitet in einer Bar. Allerdings arbeitet sie nur an einzelnen Tagen im Jahr bis 2 Uhr nachts, ansonsten macht sie um 23 Uhr Feierabend.

Sie hat mangels regelmäßiger Nachtarbeit (und mangels Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr) keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag (vgl. § 2 Abs. 5 ArbZG).

Beispiel 3: R arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen, das vorwiegend in Kinos und Konzerthäusern tätig ist. Seine Arbeitszeit endet immer um Mitternacht.

Auch R hat keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag, da er nicht mindestens zwei Stunden, sondern nur eine Stunde von 23 Uhr bis Mitternacht, während der gesetzlich definierten Nachtzeit arbeitet (vgl. § 2 Abs. 4 ArbZG).

Beispiel 4: K ist Konditor und bereitet in einer abendlichen Spätschicht Torten für den nächsten Tag zu. Seine Schicht endet ebenfalls immer um Mitternacht.

Im Unterschied zur Reinigungskraft R in Beispiel 3 hat K einen Anspruch auf einen Nachtzuschlag, obwohl die Arbeitszeit mit der von R zeitlich identisch ist. Das liegt an der gesetzlich festgelegten Ausnahme für Konditoreien (und Bäckereien), deren gesetzliche Nachtarbeitszeit von 22 Uhr bis 5 Uhr reicht. K ist damit von 22 Uhr bis Mitternacht bereits zwei Stunden der „Nachtzeit“ tätig.

 

Nachtzuschlag – Gastronomie, Pflege und TVöD

Auch in der Gastronomie und in der Pflege gibt es einen Nachtzuschlag. Ebenso ist ein Nachtzuschlag im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehen. Grundsätzlich sind gerade auch in der Gastronomie und in der Pflege etwaig geltende Tarifverträge oder individualvertragliche Abreden in Arbeitsverträgen vorrangig zu betrachten. Enthalten diese Verträge keine Regelungen zu Nachtzuschlägen bzw. unterliegen Arbeitnehmer keiner Tarifbindung, so gelten die allgemeinen Bestimmungen nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes.

Auch die Rechtsprechung differenziert hinsichtlich der Höhe der nächtlichen Zulagen nicht. Vielmehr liegen die Prozentsätze auch in der Gastronomie und Pflege zwischen 23 Uhr und Mitternacht bei 25 % und zwischen Mitternacht und 4 Uhr morgens gegebenenfalls sogar bei bis zu 40 %. Je nach Art der Tätigkeit (z.B. „bloßer“ Bereitschaftsdienst) können im Einzelfall auch niedrigere Prozentsätze angemessen sein.

Eine von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Regelung enthält der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst. Nach § 8 TVöD betragen die Lohnzuschläge für Nachtarbeit lediglich 20 %. Allerdings weicht die Zeit der Nachtarbeit auch von der im Arbeitszeitgesetz definierten Zeitspanne ab. So beginnt für Angestellte im Öffentlichen Dienst die Nachtarbeit bereits ab 21 Uhr und reicht ebenfalls bis 6 Uhr morgens.

 

 

Tipp: Wenn Sie sich auch für die Frage interessieren, ob der Chef entscheiden darf, wann Sie Urlaub nehmen, dann klicken Sie sich auch dort gerne mal rein. 

 

 

Sind Nachtzuschläge steuerfrei?

Bis zu einer gewissen Höhe ja. Das ergibt sich aus § 3b Einkommensteuergesetz (EStG). Achtung: Die Zeit der Nachtarbeit wird dabei steuerrechtlich anders definiert als arbeitsrechtlich nach dem Arbeitszeitgesetz. So geht die Nachtarbeit in steuerrechtlicher Hinsicht nach § 3b Abs. 2 S. 2 EStG von 20 Uhr bis 6 Uhr und nicht nur von 23 Uhr bis 6 Uhr. Nachtzuschläge in einer Höhe von bis zu 25 % sind in der Zeit von 23 Uhr bis Mitternacht steuerfrei (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG). In der Zeit von Mitternacht bis 4 Uhr morgens sogar bis maximal 40 %. Und zwischen 4 Uhr und 6 Uhr morgens sind wiederum bis zu 25 % des Bruttostundenlohns steuerfrei.

Im Übrigen profitieren von dieser Regelung auch Minijobber. Denn die steuerfreien Zulagen fließen auch nicht in die Berechnung für die Steuerpflicht bzw. Sozialversicherungspflicht mit ein. Sofern Sie also nur aufgrund von Zulagen für Nachtarbeit über die Bemessungsgrenze von 450 Euro/Monat kommen, ist dies für Ihren Status als Minijobber mit 450-Euro-Grenze unerheblich.

 

Nachtzuschlag auch in Bayern?

Ja. Denn bei den entsprechenden Regelungen – insbesondere aus dem Arbeitszeitgesetz – handelt es sich um bundeseinheitliche Regelungen. Die Regelungen zum Nachtzuschlag gelten somit grundsätzlich auch in Bayern. Sonderregeln bzw. Abweichungen können sich lediglich aus Tarifverträgen ergeben, die sich nur auf das jeweilige Bundesland beziehen.

 

Zusammenfassung

Die Zahlung eines Nachtzuschlags stellt nach dem Gesetz keine Pflicht dar. Denn es ist auch eine Kompensation für nächtliche Arbeit in Form eines Freizeitausgleichs möglich. Die Entscheidung zwischen Nachtzuschlag und Freizeitausgleich trifft der Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung beträgt der Nachtzuschlag meist 25 % des Bruttostundenlohns bzw. je nach Zeit sowie Art und Weise der körperlichen Belastung auch bis zu 40 % des Bruttostundenlohns. Arbeitsrechtlich erfolgt die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wobei steuerrechtlich eine Nachtarbeitszeit von 20 Uhr bis 6 Uhr veranschlagt wird. Letzteres ist für die Steuerfreiheit der Zulagen relevant. Vorrangig sind Vereinbarungen zum Nachtzuschlag in Tarif- und Arbeitsverträgen zu beachten, die Regelungen im Arbeitszeitgesetz gelten subsidiär.

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