Ein Sichtschutz am Zaun soll vor neugierigen Blicken schützen, aber ist es auch erlaubt einen Sichtschutz am Zaun des Nachbarn anzubringen? Wir klären Sie darüber auf, ob ein derartiger Sichtschutz zum Nachbarn erlaubt ist oder ob der Nachbar den Sichtschutz verbieten kann. Außerdem erläutern wir Ihnen, was Sie tun können, falls der Nachbar einen Sichtschutz an Ihrem Zaun befestigt.
Ist ein Sichtschutz zum Nachbarn erlaubt?
Ja. Ein Sichtschutz zum Nachbarn ist grundsätzlich erlaubt, sofern sich der Sichtschutz auf Ihrem Grundstück befindet. Denn als Eigentümer des Grundstücks können Sie im Grundsatz mit Ihrer Sache nach Belieben verfahren (vgl. § 903 S. 1 BGB). Aber Achtung: Zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen gibt es gewisse gesetzliche Einschränkungen. So gibt es vor allem Vorgaben zur (maximalen) Höhe und den (Mindest-)Abständen zum Nachbargrundstück. Konkret werden diese Vorgaben im Nachbarrecht abgebildet. Das Nachbarrecht ist jedoch in vielen Punkten nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Ländersache (z.B. Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes). Teils gelten auch zusätzliche Vorschriften für Städte und Gemeinden (z.B. Bebauungspläne).
Sofern Sie also beispielsweise einen blickdichten Zaun zum Nachbarn errichten wollen oder einen Sichtschutz an einen vorhandenen Zaun anbringen möchten, informieren Sie sich bitte über die an Ihrem Wohnort geltenden Vorschriften. Meist reicht hierzu ein Blick auf die Website der örtlichen Gemeinde oder ein Anruf. Weitere Informationen zu nachbarrechtlichen Vorschriften finden Sie auch in unserem allgemeinen Artikel zum Nachbarrecht.
Kann der Nachbar einen Sichtschutz verbieten?
Ja. Nämlich vor allem dann, wenn Sie einen Sichtschutz an seinem Zaun anbringen wollen. Denn wenn der Zaun im Eigentum des Nachbarn steht, darf er darüber entscheiden, ob Sie einen Sichtschutz dort anbringen dürfen oder eben nicht. Sie müssen den Nachbarn also in jedem Fall um Erlaubnis fragen. Eine einmalige Erlaubnis gilt im Übrigen nicht fort. Zieht ein neuer Nachbar ein, dann müssen Sie den neuen Nachbarn erneut um Erlaubnis fragen. Das gilt bundesweit, also unabhängig davon, ob Sie sich in NRW, Bayern oder Niedersachsen befinden.
Nachbar befestigt Sichtschutz an meinem Zaun – was kann ich tun?
In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten. Sofern Sie grundsätzlich damit einverstanden sind, dass der Nachbar den Sichtschutz an Ihrem Zaun befestigt hat, sollten Sie den Nachbarn darauf hinweisen, dass er – neben den Materialkosten – auch die Arbeiten und Kosten für Instandhaltung sowie Reparaturen übernehmen muss, sofern er dies nicht ohnehin schon angekündigt hat.
Dulden Sie den Sichtschutz an Ihrem Zaun dagegen nicht, dann weisen Sie den Nachbarn darauf hin, dass er den Sichtschutz umgehend wieder entfernen möge. Sie sind der Eigentümer des Grundstücks und des Zauns und der Nachbar darf den Sichtschutz nur mit Ihrer Erlaubnis anbringen! Weigert sich der Nachbar, den Sichtschutz vom Zaun zu entfernen, so kontaktieren Sie bitte einen Anwalt für Zivilrecht, der Ihnen gerne weiterhelfen wird.
Sichtschutz am Zaun des Nachbarn – das gilt in Bayern und NRW
Auch in Bayern und NRW gelten die oben beschriebenen Regeln. Denn die Befugnisse des Eigentümers sind bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Spezifische Regelungen zum Nachbarrecht in Bayern und NRW sind nur dann von Bedeutung, wenn Sie beispielsweise Bäume oder eine Hecke als Sichtschutz pflanzen möchten. Denn dann müssen Sie insbesondere die länderspezifischen Regelungen des Nachbarrechts hinsichtlich der Maximalhöhe der Bepflanzung sowie dem Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten (vgl. auch hier unseren Artikel 3m Grenzabstand nicht eingehalten).
Zusammenfassung
Ein Sichtschutz zum Nachbarn ist grundsätzlich erlaubt, wobei Sie die Erlaubnis des Nachbarn als Eigentümer benötigen, wenn Sie einen Sichtschutz an seinem Zaun anbringen möchten. Bringt ein Nachbar dagegen einen Sichtschutz an Ihrem Zaun an, so stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen, wie Sie darauf reagieren. Länderspezifische Sonderregeln zum Nachbarrecht spielen bei der hiesigen Frage nur eine untergeordnete Rolle, da es sich um bundeseinheitlich geregelte Fragen zu den Befugnissen des Eigentümers (vgl. §§ 903 ff. BGB) handelt.
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