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Empfangsbedürftige Willenserklärung

Im Zivilrecht spielen Willenserklärungen bekanntlich eine zentrale Rolle. Was häufig unbekannt ist, ist, dass Willenserklärung nicht immer zugehen müssen, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Entsprechend wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden. Nachfolgend erklären wir euch, was es damit konkret auf sich hat.

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen sind in der Regel empfangsbedürftig. Dies ist deshalb so, weil Willenserklärungen auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet sind, welche wiederum häufig Rechte eines anderen berührt. Da also Rechte eines anderen tangiert werden,  ist der Empfang der Willenserklärung durch diese betroffenen Personen erforderlich (Einsele, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2021, § 130 Rn. 1).

 

Sofern die empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden ergeht, muss die Willenserklärung für ihre Wirksamkeit der anderen Person zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Wann eine Willenserklärung empfangsbedürftig ist, ergibt sich teils bereits aus dem Gesetz (etwa bei der Anfechtungserklärung aus § 143 Abs. 1 BGB oder der Vollmachtserteilung aus § 167 Abs. 1 BGB). Teilweise ergibt sich die Empfangsbedürftigkeit schlicht daraus, dass eine Person von der Willenserklärung notwendigerweise in Kenntnis zu setzen ist, etwa bei Antrag und Annahme im Rahmen eines Vertragsschlusses gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. hierzu Einsele, a.a.O.). Es zeigt sich also, dass eine Willenserklärung sowohl bei mehrseitigen als auch einseitigen Rechtsgeschäften empfangsbedürftig sein kann.

 

Empfangsbedürftige Willenserklärung

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

In bestimmten Fällen sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssphäre eines anderen durch die Willenserklärung nicht berührt wird. Dann bedarf es auch nicht des Zugangs der Willenserklärung (Wendtland, in: BeckOK, BGB, § 133 Rn. 14).

 

Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind: Auslobung (vgl. § 657 BGB), die Aneignung (vgl. § 958 BGB), die Aufgabe des Eigentums (vgl. § 959 BGB), die Errichtung eines einfachen Testaments (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB) und etwa die Bestätigung (vgl. § 144 BGB).

 

Wir hoffen, dass diese Erklärungen dazu verhelfen, ein besseres Verständnis für empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen zu entwickeln. Dass es diese Unterscheidung gibt, ist eben kein Zufall. Es geht darum, ob eine andere Person von der Willenserklärung betroffen ist, genauer, ob ihr Rechtskreis berührt ist. Wenn dies zu bejahen ist, dann ist es notwendig, dass diese Person die Willenserklärung auch empfängt. Wenn der Rechtskreis einer anderen Person dagegen nicht betroffen ist, etwa wenn das Eigentum an einer Sache aufgegeben wird (dies betrifft ja nur die Rechtsphäre des Eigentümers selbst), dann bedarf es nicht des Einbezugs einer anderen Person; die entsprechende Willenserklärung ist dann nicht empfangsbedürftig.

 

Andere Begriffe zum BGB AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

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