Befangenheitsantrag gegen Richter im Straf- und Zivilprozess

Befangenheitsantrag

Im Strafprozessrecht ist der Befangenheitsantrag bzw. die Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit in den §§ 24 ff. StPO geregelt. Auch im Zivilprozess kennt das Gesetz die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Diese ist dort in den §§ 42 ff. ZPO geregelt. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Befangenheitsantrag Erfolg hat – und welche Fälle hohe deutsche Gerichte zuletzt zum Thema der Befangenheit eines Richters entschieden haben.

 

Wann gilt ein Straf- oder Zivilrichter als befangen?

24 Abs. 2 StPO und § 42 Abs. 2 ZPO geben nun an, dass die Ablehnung wegen Befangenheit stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

 Wann liegt ein solcher Ablehnungsgrund vor? Diese Frage kommt natürlich direkt auf, wenn man den bloßen Wortlaut des Gesetzes liest. Denn konkretere Hinweise enthält die Norm nicht. In ständiger Rechtsprechung führen zivil- und strafrechtliche Senate des BGH hierzu aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15.9.2020 – VI ZB 10/20, Rn. 21):

Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.“

Den Befangenheitsantrag können im Strafprozess die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte stellen (§ 24 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Zivilprozess steht das Antragsrecht den beiden Parteien zu (§ 42 Abs. 3 ZPO).

 

befangenheitsantrag gegen richter

 

Befangenheitsanträge nach der ZPO

Zunächst gehen wir auf die Ablehnungsanträge gegen Richter im Zivilprozess ein, also wenn es um privatrechtliche Auseinandersetzungen geht.

Beispiele für einen (erfolgreichen) Befangenheitsantrag im Zivilprozess

Ein Befangenheitsantrag wird beispielsweise regelmäßig erfolgreich sein, wenn der Richter mit einer Prozesspartei oder deren anwaltlichem Vertreter befreundet ist oder ihr sonst nahesteht oder wenn er sich „zum Berater einer Seite“ macht.

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ferner etwa, so der BGH in einem aktuellen Beschuss, dann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei verfolgt. Entsprechendes soll nach dem BGH gelten, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang zwar nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Denn hier besteht die Gefahr, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt (BGH, Beschluss vom 28.7.2020 – VI ZB 94/19, Rn. 8). Entsprechend lagen die Voraussetzungen für eine Befangenheit hier vor, weil der Richter, der über einen Fall zum sog. Abgasskandal zu entscheiden hatte, privat einen Anwalt eingeschaltet hatte, der prüfen sollte, ob ihm (= dem Richter) selbst Ansprüche gegen einen Kfz-Hersteller wegen des Abgasskandals zustehen würden; das Ablehnungsgesuch hatte Erfolg.

Ein weiteres Beispiel für einen bejahten Ablehnungsgrund lässt sich einem weiteren aktuellen Beschluss des BGH entnehmen: Hier äußerte der abgelehnte Richter in Bezug auf einen am Prozess beteiligten Versicherer, er würde diesen nicht mögen und er würde jedem Versicherten empfehlen, sich einen anderen Versicherer zu suchen. Dies lasse, so der BGH, eine nachhaltig ablehnende Haltung gegenüber dem Versicherer befürchten und sei zugleich geeignet, „Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob der abgelehnte Richter bereit und in der Lage ist, seine negative Grundeinstellung gegenüber den angesprochenen Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit zurückzustellen und sein Amt pflichtgemäß ohne Ansehen der Person auszuüben.“ (BGH, Beschluss vom 15.9.2020 – VI ZB 10/20, Rn. 22, siehe oben).

Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls aber immer genau unter die Lupe zu nehmen.

Gegenbeispiel: Der Vorwurf einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter kommt als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Das gilt auch für von Richtern geäußerte Rechtsansichten, „es sei denn, diese sind so grob fehlerhaft, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt.“ (BGH, Beschluss vom 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 6).

 

Wie lange kann Partei Ablehnung wegen Befangenheit im Zivilprozess geltend machen?

Hier ist § 43 ZPO zu beachten. Hiernach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Im oben zitierten Beschluss vom 15.9.2020 hatte der BGH darüber zu befinden, ob eine Partei – hier ein öffentliches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts – ihr Ablehnungsrecht verloren hatte, weil eine Versicherungsgruppe, der das Versicherungsunternehmen angehört, in einem anderen vorangegangenen Prozess unter Leitung des nun abgelehnten Richters als Prozessbevollmächtigte auftrat und das gerügte Verhalten des Richters (= deutlich negative Äußerung und Haltung gegenüber Versicherungsgruppe) in diesem anderen Rechtsstreit auftrat, ohne dass die Versicherungsgruppe ein Ablehnungsgesuch gestellt hatte. Die Versicherungsgruppe war in diesem anderen Verfahren nicht Partei oder Streithelferin, sondern lediglich Prozessbevollmächtigte.

Der BGH verneinte den Verlust des Ablehnungsrechts. Denn zum einen sei das Versicherungsunternehmen schon nicht mit der Versicherungsgruppe gleichzusetzen. Zum anderen war aber auch die Versicherungsgruppe selbst in dem anderen Prozess nicht berechtigt, die Ablehnung geltend zu machen. Denn sie war nicht Partei dieses anderen Prozesses (vgl. § 42 Abs. 3 ZPO). Auch habe das Versicherungsunternehmen ihr Ablehnungsrecht nicht deshalb verloren, weil sie sich selbst in ihrem Prozess eingelassen hatte. Denn zum Zeitpunkt der Einlassung sei ihr der Befangenheitsgrund – obwohl ihr das Wissen ihres anwaltlichen Vertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird – nicht positiv bekannt gewesen, was aber von § 43 ZPO vorausgesetzt wird. Dabei findet im Übrigen auch keine Zusammenrechnung des (Teil-) Wissens einer Partei und ihres Prozessvertreters statt.

 

Befangenheitsantrag

 

Befangenheitsanträge nach der StPO

Nun werfen wir noch einen Blick auf die Befangenheitsanträge gegen Strafrichter.

Beispiele für einen Befangenheitsantrag im Strafprozess

Auch im Hinblick auf den Strafprozess ist das Thema der Befangenheitsanträge natürlich von großer (praktischer) Bedeutung.

Einen kuriosen Fall hierzu hatte das LG Flensburg, Beschluss vom 20.1.2021 – V KLs 2/19, zu entscheiden. Hier verteilten Schöffen in der Weihnachtszeit vor Beginn einer Sitzung Weihnachtsmänner an die Ergänzungsschöffen sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft; der Angeklagte und sein Verteidiger erhielten keine Weihnachtsmänner. Die Richter nahmen von dem Verteilen an die Staatsanwaltschaft keine Notiz.

Im Hinblick auf die Schöffen, für welche die obigen Vorschriften auch gelten (vgl. § 31 StPO), seien die Befangenheitsanträge begründet: „Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen, war geeignet, bei den Ablehnenden den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffinnen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen sind als ihnen und ihren Verteidiger*innen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist“ (LG Flensburg, a.a.O., Rn. 6).

 

Im Hinblick auf die Richter hielt das LG Flensburg die Befangenheitsanträge übrigens für unbegründet, weil die Richter kein Verhalten gezeigt hätten, das auf eine den Angeklagten ablehnend gegenüberstehende innere Haltung hinweisen könnte. Die Richter waren bei der Verteilung nicht zugegen und nahmen von dieser am Sitzungstag auch keine Notiz.

 

Wie lange kann das Ablehnungsgesuch im Strafprozess angebracht werden?

Wenn der Ablehnungsgrund schon bekannt ist (etwa zu Prozessbeginn), dann ist der Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig (§ 25 Abs. 1 S. 1 StPO).  Ist die Besetzung bei einer erstinstanzlichen Verhandlung vor dem LG oder dem OLG schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, dann ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StPO).

Aber auch wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eintreten oder werden sie dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt werden, dann ist die Ablehnung noch möglich, wenn sie unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 S. 1 StPO). Nicht mehr zulässig ist der Befangenheitsantrag nach dem letzten Wort des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 S. 2 StPO).

 

Tipp: Wenn Sie andere strafrechtliche Themen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, ein Geständnis zu widerrufen oder eher aber die Frage, wann ein Foul im Fußball eine Körperverletzung darstellt, dann klicken Sie sich gerne in die entsprechenden Artikel rein.

 

Wer entscheidet über einen Befangenheitsantrag?

Im Strafprozess entscheidet über einen zulässigen Befangenheitsantrag das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört; allerdings ohne dessen Mitwirkung (§ 27 Abs. 1 StPO). Nähere Details finden sich in den Absätzen 2 bis 4 von § 27 StPO.

Für den Zivilprozess gibt es auch hier eine parallele Regelung. Nach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, über den Befangenheitsantrag. Auch hier wirkt der abgelehnte Richter nicht an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit.

 

Fazit

Die Frage der Befangenheit eines Richters spielt im Rahmen von zahlreichen Gerichtsprozessen eine Rolle. Dies belegt schon die Anzahl der aktuellen gerichtlichen Entscheidungen über Ablehnungsanträge gegen Richter, von denen wir hier nur einen kleinen Teil abbilden konnten. Dabei ist die Thematik sowohl in Straf- als auch Zivilprozessen von Bedeutung. Es ist richtig, dass eine etwaige richterliche Befangenheit ernst genommen wird. Denn die richterliche Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit ist ein hohes Gut im Rechtsstaat. Diese gilt es zu bewahren.

 

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