Adäquanztheorie – Definition & Beispiele

Adäquanztheorie

Die Adäquanztheorie ist ein Begriff des Schadensersatzrechts im Zivilrecht. Die Adäquanz korrigiert dabei eine weite Auslegung des Zurechnungszusammenhangs. Wir erläutern die Adäquanz(-theorie) anhand einer genauen Definition, geben anschauliche Beispiele und grenzen sie von der Äquivalenztheorie sowie dem „Schutzzweck der Norm“ ab.

 

Adäquanztheorie – Definition

Die Adäquanz (lat. adäquat = angemessen, entsprechend) schränkt die Kausalität im Zivilrecht, also den Zurechnungszusammenhang im Sinne der Äquivalenz (conditio sine qua non) ein. Sie ist gesetzlich nicht normiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um einen zu weitgehenden Zurechnungszusammenhang einzuschränken.

Allgemein lässt sich die „Adäquanz“ wie folgt definieren:

Die Ursache muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

(Oetker, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 249 Rn. 110)

 

Adäquanztheorie

 

Adäquanztheorie – Beispiele

Und hier haben wir noch einmal 2 Beispiele zur Adäquanztheorie für euch, um das Ganze noch etwas zu veranschaulichen.

 

  • Beispiel 1: Fahrradfahrer F ist in Eile und überfährt eine rote Ampel. Dabei übersieht er die Rentnerin R, welche gerade die Straße überqueren will, da ihre Fußgängerampel grün zeigt. F und R kollidieren, wobei sich Rentnerin R die Schulter auskugelt und Schürfwunden erleidet.

Da der Zusammenprall samt der hieraus folgenden Verletzungen nicht fern jeglicher Lebenserfahrung liegt, war das Überfahren der roten Ampel als Handlung des F für die Verletzungen der R auch adäquat kausal.

 

  • Beispiel 2 (in Abgrenzung zu Beispiel 1): Fahrradfahrer F überfährt wiederum mit seinem Fahrrad eine rote Ampel. Rentnerin R erkennt das jedoch rechtzeitig und bleibt deswegen 5m von F entfernt noch am Straßenrand stehen. Am Straßenrand fällt bei einem Windstoß in diesem Moment ein Ast von einem Baum herab und verletzt R schwer am Kopf.

Trotz der hier vorliegenden Kausalität im Sinne der conditio sine qua non-Formel, ist der niederfallende Ast dem F nicht adäquat zuzurechnen, da dieses Ereignis außerhalb der typischen Lebenserfahrung einer Verletzung der R aufgrund der Handlung des F liegt.

 

Abgrenzung der Adäquanz zur Äquivalenztheorie

Die Äquivalenztheorie wird leicht – aufgrund der Ähnlichkeit der Ausdrücke nachvollziehbarerweise – mit der Adäquanztheorie verwechselt. Die Äquivalenztheorie meint jedoch im Unterschied zur Adäquanz die Kausalität im Sinne der „conditio sine qua non-Formel“, also dass Kausalität zwischen Handlung und Erfolg vorliegt, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Sie ist damit deutlich weiter gefasst als die Adäquanztheorie, welche die Äquivalenztheorie einschränkt.

 

Abgrenzung der Adäquanz zum „Schutzzweck der Norm“

Die Adäquanztheorie schränkt die Zurechnung auf der ersten Stufe ein, erst im Anschluss wird auf der zweiten Stufe geprüft, ob auch der „Schutzzweck der Norm“ erfüllt ist. Der „Schutzzweck der Norm“ wird auch als Rechtswidrigkeitszusammenhang bezeichnet und meint in Abgrenzung zur Adäquanz, dass der durch die unerlaubte Handlung herbeigeführte Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als es sich um Nachteile handelt, gegen welche die haftungsbegründende Norm Schutz gewähren soll (Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 823 Rn. 166).

 

Andere Begriffe zum BGB AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

 

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