Duldungsvollmacht – das müsst ihr hierzu wissen

Duldungsvollmacht

Für Jura-Studierende, aber auch Referendare sind die Vollmachten kraft Rechtsschein von großer Relevanz. In diesem Artikel stellen wir Euch die sog. Duldungsvollmacht näher vor.

 

Duldungsvollmacht – Definition

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 10. 3. 2004 – IV ZR 143/03).

 

Duldungsvollmacht

 

Die einzelnen Voraussetzungen der Duldungsvollmacht

Ausgehend von obiger Definition hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht wie folgt konkretisiert. Diese entsprechen der gängigen Struktur der Rechtsscheinvollmachten; die Duldungsvollmacht setzt also einen Rechtsschein, Zurechenbarkeit, Kausalität des Rechtsschein für die Disposition sowie die Gutgläubigkeit voraus.

Nun zu den einzelnen Voraussetzungen:

  • Zunächst ist erforderlich, dass jemand wiederholt oder für eine gewisse Dauer für den Vertretenen rechtsgeschäftlich gehandelt hat, ohne dazu befugt zu sein. Hierdurch wird ein Rechtsschein gesetzt.

Hinweis: Ob ein einmaliges Handeln ausreicht, ist umstritten.

 

  • Der Vertretene musste dieses Verhalten kennen und nichts dagegen unternommen haben, obwohl dies möglich war. Hierdurch wird die Zurechnung begründet.

Hinweis: Nach h.M. setzt die Zurechnung Verschulden voraus.

 

Beispiel nach BGH NJW 1952, 657 – Wettscheine (hier ist das Urteil im Volltext abrufbar): Eine Gastwirtin G nimmt für die Wettannahmestelle (W) Wettscheine des Sportwettenanbieters (S) an, obwohl W die Unterbevollmächtigung verboten war. Sie benutzt dafür echte Stempel und Wettmarken von S. Der Fußballfan F hat seit längerem bei G Wetten eingereicht, die von S bisher immer akzeptiert wurden. Als F gewonnen hat, verweigert S die Auszahlung, weil die Wette nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen sei. Der rechtzeitige Eingang bei G sei ihr nicht zuzurechnen, weil G keine Vertretungsmacht gehabt habe. F hat demnach nur einen Anspruch, wenn G Rechtscheinvollmacht hatte. Für eine Duldungsvollmacht kommt es entscheidend darauf an, ob S wegen der von G eingereichten Wettscheine wusste, dass G für sie Wetten annahm.

 

  • der Geschäftsgegner/Dritte musste diese Umstände im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts kennen und nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass der vermeintliche Vertreter bevollmächtigt ist (Schutzwürdigkeit).

 

Was sind die Rechtsfolgen der Duldungsvollmacht?

Eine Duldungsvollmacht wird wie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht behandelt. Liegen die obigen Voraussetzungen also vor, dann vertritt der Vertreter den Vertretenen wirksam auf Grundlage einer Duldungsvollmacht. Und dies ist auch sachgerecht: Wer weiß, dass jemand anderes als sein angeblicher Vertreter auftritt und nichts dagegen unternimmt, der muss sich so behandeln lassen, als hätte er tatsächlich wirksam Vollmacht erteilt.

 

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