Gestaltungsrechte im BGB » Info & Beispiele

Gestaltungsrechte

Der Begriff des Gestaltungsrechts ist vielen Studierenden schon früh im Jurastudium ein Begriff. Häufig ist aber nicht ganz klar, was unter einem Gestaltungsrecht zu verstehen ist und welche Wirkungen es zeitigt. Dies wollen wir mit diesem Artikel näher erklären.

 

Was ist und wie wirkt ein Gestaltungsrecht?

Ein Gestaltungsrecht verleiht dem Ausübenden die Möglichkeit, einseitig rechtsgestaltend auf ein Rechtsverhältnis einzuwirken.

 

Diese Rechtsmacht besteht, ohne dass es des Einverständnisses des anderen Teils bedarf. Aus diesem Grund besteht eine gewisse Notwendigkeit, den anderen Teil in gewissem Umfang zu schützen. Dieser Schutz wird nicht einheitlich gewährleistet; regelmäßig geht es aber darum, dass der Ausübende das Gestaltungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf, etwa indem er eine Frist wahrt und ein Grund (z.B. Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund) vorliegt (vgl. Wolf, JA 2006, 476, 477).

 

Die Wirkung des Gestaltungsrechts ist unterschiedlich. Sie kann, wie etwa die Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB, darin bestehen, dass das Rechtsgeschäfts rückwirkend unwirksam wird. Sie kann aber auch, wie etwa bei der Kündigung gemäß § 543 BGB oder § 626 BGB, dazu führen, dass das jeweilige Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst wird.

 

Hinzuweisen ist noch darauf, dass Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich und befristungsfeindlich sind. Was für die Aufrechnung in § 388 S. 2 BGB ausdrücklich geregelt ist, gilt auch für die anderen Gestaltungsrechte. Denn es soll der Gegenseite nicht zumutbar sein, in diesem Zusammenhang einen Schwebezustand hinzunehmen (Wolf, a.a.O., S. 478).

 

Gestaltungsrechte

 

Welche Arten von Gestaltungsrechten gibt es?

Zu unterscheiden sind zunächst Gestaltungsrechte, die keine Auswirkung auf andere Personen haben und solche, die in die Rechtsposition einer anderen Person eingreifen (vgl. (Wolf, a.a.O., S. 477).

 

  • Gestaltungsrechte ohne Auswirkung auf Dritte: Aneignungsrecht einer herrenlosen Sache (vgl. § 958 BGB) oder der Widerruf eines Testaments (vgl. §§ 2253 ff. BGB)

 

  • Gestaltungsrechte mit Auswirkung auf Rechtsposition Dritter: Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung Kündigung usw.

 

Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang danach unterschieden werden, ob der Inhaber des Gestaltungsrechts dieses selbst ausüben kann oder ob die gestaltende Wirkung durch ein gerichtliches Urteil herbeigeführt wird (sog. Gestaltungsurteil). Ein wichtiges Beispiel für Gestaltungsurteile sind Scheidungsurteile: Die Ehe wird gemäß § 1564 S. 1, 2 BGB erst mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil aufgelöst.

 

Es zeigt sich also, dass es eine Fülle an Gestaltungsrechten gibt. Hierbei lassen sich wie gezeigt einige allgemeine Charakteristika skizzieren, die Gestaltungsrechten eigen sind. Allerdings unterscheiden sich die näheren Voraussetzungen des jeweiligen Gestaltungsrechts, sodass eine dezidierte Auseinandersetzungen mit den relevantesten Gestaltungsrechten für eine gute Examensvorbereitung unerlässlich erscheint.

 

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