Konsumtion im Strafrecht – Definition & Beispiele

Konsumtion Strafrecht

Die Konsumtion ist einer der Begriffe, die bei Jura-Studierenden immer wieder Probleme hervorrufen. Hier wollen wir Ihnen den Begriff möglichst eingängig und anhand von Beispielen erklären.

Konsumtion – die Definition

Nach dem BGH ist Konsumtion anzunehmen, „wenn der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird.“ (BGH, Beschluss vom 11.6.2020 – 5 StR 157/20, Rn. 23 ). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erwähnung des zurückzutretenden Straftatbestandes im Schuldspruch verzichtbar (Rönnau/Wegner, JuS 2021, 17, 22).
Typischerweise treten hier solche sog. Begleitdelikte zurück, die zwar nicht immer, aber doch häufig neben einem vorrangigen Tatbestand verwirklicht werden (Rönnau/Wegner, a.a.O.).

Bei der Beurteilung, ob eine Konsumtion eingreift, sind nach dem BGH die Rechtsgüter zugrunde zu legen, die der Täter angreift, daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Zu beachten ist, dass die Konsumtion voraussetzt, dass mehrere Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers verletzt werden (BGH, a.a.O.).

 

 

Konsumtion Strafrecht

 

Konsumtion – Beispiele

 

  • Beispiel 1 nach Rönnau/Wegner, a.a.O.: Wenn der Täter bei einer Tötung mittels Schusswaffe zugleich die Kleidung des Opfers beschädigt, dann fällt diese Sachbeschädigung im Verhältnis zur Tötung nicht ins Gewicht. Dieses Begleitdelikt der Sachbeschädigung wird dann konsumiert.

 

  • Beispiel 2 nach BGH, Beschluss vom 11.6.2020 – 5 StR 157/20: T randalierte in einer Flüchtlingsunterkunft. Die alarmierten Polizeibeamten P1 und P2 wollten ihn beruhigen. T trat infolgedessen mit seinem beschuhten Fuß in Richtung von P1, verfehlte diesen aber. Als P1 und P2 den T fixierten, leistete dieser Gegenwehr, unter anderem trat er mit Verletzungsabsicht nach P1 und P2. Schließlich gelang es den Polizisten, T zu fixieren. Konsumtion? Nein. Hier stehen §§ 113, 114 und §§ 223 Abs. 2 StGB in Tateinheit zueinander. Hier sprechen die jeweils unterschiedlichen Schutzrichtungen dafür, Tateinheit – und keine Konsumtion – anzunehmen. Denn § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit, § 113 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte sowie dem Schutz der Vollstreckungsbeamten und § 114 StGB dient vor allem dem individuellen Schutz von Vollstreckungsbeamten während ihres Dienstes. Zwar wird vielfach mit einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte i.S.v. § 113 StGB der tätliche Angriff i.S.v. § 114 StGB sowie eine versuchte Körperverletzung einhergehen. Eine erschöpfende Erfassung des Unrechts dieser Taten wäre aber nicht möglich, wenn eine der Taten zurückträte (BGH, Beschluss vom 11.6.2020 – 5 StR 157/20, Rn. 24).

 

  • Beispiel 3 nach BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17: T brach mit anderen Tätern in 19 Fällen im Raum Köln in mehrere Häuser und Wohnungen ein und stahl dort Bargeld und Wertgegenstände. Stets entstanden durch das gewaltsame Eindringen Sachschäden. Konsumtion der Sachbeschädigungen? Nein. Zwischen einem schwerem Bandendiebstahl bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung liegt Tateinheit vor. Denn diese Taten gehen gerade nicht typischerweise mit einer Sachbeschädigung einher. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher – auch wenn diese in den Fällen des Einbruchsdiebstahls häufig auftritt – nicht ohne weiteres ausgegangen werden. (BGH, a.a.O., Rn. 20, 22). Auch spricht gegen die „erschöpfende Erfassung des Unrechts einer Sachbeschädigung durch eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchdiebstahls (…), dass die geschützten Rechtsgüter und Rechtsgutsträger in vielen Fällen nicht identisch sind.“ (BGH, a.a.O., Rn. 24).

 

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