Anstiftung gem. § 26 StGB – Schema & Beispiele

Anstiftung 26 StGB Strafrecht

Die Anstiftung ist – neben der Beihilfe – die zentrale Teilnahmeform des deutschen Strafgesetzbuchs. Geregelt ist sie in § 26 StGB. Hier stellen wir euch ein Schema vor, mit dem ihr gut durch die Prüfung einer Anstiftungskonstellation kommt. Daneben erläutern wir die zentralen Voraussetzungen der Anstiftung, natürlich auch mit Beispielen.

 

Normtext zur Anstiftung nach § 26 StGB

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

 

Anstiftung – Schema

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Teilnahmetaugliche Haupttat

  • versuchte oder vollendete Haupttat
  • rechtswidrig
  • vorsätzlich

b) Teilnehmerhandlung

Anstiften

c) Kausalität/objektive Zurechnung zwischen Teilnehmerhandlung und Haupttat

 

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. I. 1. a)-c) : D.h. Vorsatz bezüglich Vollendung der Haupttat und Anstiftungshandlung (sog. doppelter Anstiftervorsatz)

b) sonstiges subjektives Unrechtselement

 

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

 

Anstiftung 26 StGB Strafrecht

 

Anstiftung – Definition

Ein „Bestimmen“ im Sinne des § 26 StGB liegt vor, wenn ein Teilnehmer den Tatentschluss des Täters hervorruft.

 

Und wann tut der Anstifter dies? Nach der herrschenden Ansicht dann, wenn er den Täter psychisch im Sinne der Tatbegehung beeinflusst (sog. Theorie des geistigen Kontakts). Ein bloßes Arrangieren einer tatanreizenden Situation reicht dagegen nicht aus.

 

Anstiftung eines Tatgeneigten oder eines bereits fest Entschlossenen möglich?

Eine Anstiftung ist nicht möglich, wenn der Haupttäter bereits fest zur Tat entschlossen ist (sog. Omnimodo facturus). In Betracht kommt aber ggf. eine Versuchsstrafbarkeit nach § 30 Abs. 1 StGB, wenn – in Unkenntnis des bereits gefassten Entschlusses – auf den Täter eingewirkt wird. In Betracht kommt ferner ggf. eine psychische Beihilfe für die Bestärkung des Tatentschlusses.

Der bloß Tatgeneigte kann durchaus noch angestiftet werden, deshalb ist es evtl. problematisch, ob T tatsächlich fest zur Tat entschlossen ist.

 

Gibt es eine „Aufstiftung“?

Ja, die gibt es, und sie ist ebenfalls als Anstiftung strafbar. Gemeint sind Fälle, in denen der Anstifter den Haupttäter zu einem „Mehr“ an Unrecht verleitet.

 

Beispiel: Der Täter T ist entschlossen, das Opfer O zu verprügeln; A rät T nun, dabei einen Knüppel zu verwenden. Nach h.M. ist A hier grundsätzlich strafbar wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt (gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB), da dem qualifizierten Delikt ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt.

 

Was bedeutet der „doppelte Anstiftervorsatz“?

Der BGH bringt das schön auf den Punkt: Der Vorsatz im Rahmen der Anstiftung setzt voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (deshalb doppelter Vorsatz) zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 84/21)

Übrigens: Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Anstifter ein eigenes wirtschaftliches oder sonst wie geartetes Interesse am Taterfolg hat. Auf die Motivation des Anstifters kommt es generell nicht an (BGH, a.a.O.).

 

Wie konkret muss der Anstiftervorsatz in Bezug auf die Haupttat sein?

Diese Frage ist in den Einzelheiten umstritten. Verbreitet wird hier im Anschluss an Roxin gefordert, dass der Anstifter zumindest eine Vorstellung von den „wesentlichen Dimensionen des Unrechts der Haupttat“ haben müsse (vgl. Kühl, in: Lackmer/Kühl, StGB, § 26 Rn. 5).

 

 

Andere Begriffe zum Strafrecht AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

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