Idealkonkurrenz bzw. Tateinheit gem. § 52 StGB – Bedeutung & Beispiele

Idealkonkurrenz Tateinheit

In diesem Artikel wollen wir den strafrechtlichen Begriff der Idealkonkurrenz bzw. der Tateinheit näher erklären. Nicht nur im Studium oder Referendariat, sondern auch und gerade in der Praxis spielt die Idealkonkurrenz eine herausragende Rolle – genug Grund also, diese hier einmal näher zu behandeln.

 

Idealkonkurrenz bzw. Tateinheit – was bedeutet das?

Die Idealkonkurrenz, die im Gesetz in § 52 StGB als Tateinheit bezeichnet wird, bedeutet folgendes:

Wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, dann wird nur auf eine Strafe erkannt (§ 52 Abs. 1 StGB). Der Täter erhält dann nur eine Strafe, und zwar aus demjenigen Straftatbestand, der die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Die anderen gleichfalls verwirklichten Straftatbestände behalten ihre Bedeutung gleichwohl dadurch, dass sie im Schuldspruch aufzuführen sowie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Wichtig ist, dass unter „dieselbe Handlung“ auch eine sog. natürliche oder rechtliche Handlungseinheit gefasst werden. Somit wird „dieselbe Handlung“ mitunter wesentlich weiter gefasst, als man dies nach dem natürlichen Sprachsinn vermuten würde.

 

Die natürliche Handlungseinheit

Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen – regelmäßig aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses – ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und sich das Gesamtverhalten bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun darstellt (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor § 52 Rn. 3 f.).

Beispiele für eine natürliche Handlungseinheit sind etwa:

  • Der Täter bricht kurz nacheinander auf demselben Parkplatz Autos auf und entwendet darin befindliche Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1996 – 4 StR 166/96).
  • Der Arbeitgeber hält Sozialversicherungsbeiträge von mehreren seiner Angestellten zum gleichen Fälligkeitstermin und gegenüber derselben Einzugsstelle vor (OLG Frankfurt, 22.09.1998 – 2 Ss 284/98).

 

Tipp: Details zur natürlichen Handlungseinheit mit mehr Beispielen haben wir euch in diesem Beitrag aufgeschrieben.

 

Die rechtliche Handlungseinheit

Das Zusammenfassen mehrerer Handlungen kann auch durch eine rechtliche Handlungseinheit erfolgen.

Zu nennen ist hier als Unterfall zunächst die tatbestandliche Handlungseinheit. Diese liegt vor, wenn eine Mehrheit von natürlichen Handlungen tatbestandlich im Sinne einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit zusammengefasst sind (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 12; Rönnau/Wegner, JuS 2021, 17, 20). Als prominentes Beispiel ist hier der Raub zu nennen, der das qualifizierte Nötigungsmittel mit der Wegnahme verbindet.

Einen weiteren Unterfall bildet die sog. partielle Handlungsidentität, wenn sich die objektiven Ausführungshandlungen also bloß überschneiden (Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 52 Rn. 9). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Delikt in der Beendigungsphase eines anderen Delikts verwirklicht wird. Auch kann dies gegeben sein, wenn sich etwa bei einem Raub der Einsatz des Nötigungsmittels, die Wegnahme sowie eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung überschneiden, die dann unter dem Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB zu einer Handlungseinheit verklammert werden können (näher Rönnau/Wegner, JuS 2021, 17, 20 f.).

 

Idealkonkurrenz Tateinheit

 

Die Gesetzesmehrheit

Wenn der Täter dasselbe Gesetz mehrfach verletzt, spricht man von einer gleichartigen Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Var. 2 StGB.

Wenn der Täter mehrere Gesetze verletzt, spricht man von einer ungleichartigen Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Var. 1 StGB. Hier ist aber zu beachten, dass – trotz Vorliegens einer Handlungseinheit – bei Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion die Anwendung des § 52 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sein kann.

 

  • Beispiel zur Spezialität: Hier schließt die Verwirklichung eines spezielleren Tatbestandes zwingend auch die Verwirklichung eines allgemeineren Tatbestandes mit ein. Der speziellere Tatbestand enthält mindestens ein weiteres Merkmal. Bekanntermaßen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Raub im Verhältnis zur räuberischen Erpressung spezieller ist – nach der Rechtsprechung schließt der Raub also immer auch eine räuberische Erpressung mit ein.

 

  • Beispiel zur Subsidiarität (Strafvorschrift soll nur hilfsweise anwendbar sein): Ein Beispiel für die formelle Subsidiarität findet sich in § 246 Abs. 1 StGB („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“), ein Beispiel für die gesetzlich nicht geregelte materielle Subsidiarität ist etwa der Fall, dass die Vollendung des Delikts das Versuchsstrafbarkeit verdrängt oder die Mittäterschaft die Beihilfe bzw. Anstiftung.

 

 

Warum gibt es das Prinzip der Idealkonkurrenz?

Hintergrund dieses Prinzips sind zwei Grundregeln der Strafzumessung: Das Doppelverwertungsverbot einerseits, das Ausschöpfungsgebot andererseits. Das Doppelverwertungsverbot bestimmt, dass keine strafzumessungsrelevante Tatsache, egal ob sie sich zu Lasten oder zu Gunsten des Täters auswirkt, zweimal innerhalb der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Das Ausschöpfungsgebot schreibt vor, dass jede strafzumessungsrelevante Tatsache des jeweiligen Sachverhalts, egal ob sie sich zu Lasten oder zu Gunsten des Täters auswirkt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Puppe, JuS 2017, 637, 638).

 

Andere Begriffe zum Strafrecht AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

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