Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB – Definition & Beispiele

Inhaltsirrtum

Der Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist wie der Erklärungsirrtum oder Eigenschaftsirrtum ein Klassiker aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Viele Studierende lernen den Inhaltsirrtum bereits im ersten Semester kennen. Hier erklären wir anhand von Definition und Beispielen, was unter einem Inhaltsirrtum zu verstehen ist.

Inhaltsirrtum – Definition

Wenn wir den Blick zunächst auf den Wortlaut von § 119 Abs. 1 BGB lenken, kommen wir dem Inhalt und der Definition des Inhaltsirrtums schon näher: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (…), kann die Erklärung anfechten (…). Daraus folgt für den Inhaltsirrtum folgendes:

  • Der Erklärende möchte die Erklärung mit dem erklärten Inhalt abgegeben
  • Der Erklärende misst dem Inhalt aber eine andere Bedeutung zu, als ihm objektiv zukommt.

 

Somit lässt sich folgende Definition für den Inhaltsirrtum aufstellen:

Der Erklärende will erklären, was er, äußerlich betrachtet, erklärt, doch verbindet er mit dem äußerlich Erklärten eine andere rechtliche Bedeutung.

(Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 119 Rn. 7; Musielak, JuS 2014, 491, 493).

 

Ein Inhaltsirrtum kommt daher insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Die richtige Bedeutung des verwendeten Erklärungsmittels, des Wortes, des Zeichens oder der Geste (sog. Verlautbarungsirrtum) wird verkannt oder
  • Eine Person oder Sache wird verwechselt (sog. Identitätsirrtum)

(Musielak, JuS 2014, 491, 493)

 

Was dies nun konkret bedeutet, möchten wir anhand von Beispielen verdeutlichen.

 

Inhaltsirrtum

 

Inhaltsirrtum – Beispiele

 

Nachfolgende Beispiele sind Musielak, JuS 2014, 491, 493 entnommen:

 

  • Beispiel 1: A, der gern Fremdwörter benutzt, deren Bedeutung er selbst nicht immer erfasst, möchte im Hotel einen Tisch für ein Abendessen bestellen. Bei der Bestellung erklärt er: „Ich komme morgen mit meiner Frau um sieben Uhr abends zu Ihnen und möchte bei Ihnen logieren“ (er meint aber „soupieren“). Ihm wird zugesagt, dass alles vorbereitet werde. Der Irrtum klärt sich auf, als A abends erscheint. Es handelt sich hier um einen Verlautbarungsirrtum, der zur Anfechtung berechtigt.

 

[Hinweis: „Soupieren“ bedeutet „festlich oder in großem Rahmen zu Abend essen; „logieren“ bedeutet an einem Ort (hier: Hotel) vorübergehend wohnen bzw. sich dort aufhalten.]

 

  • Beispiel 2: A will Malerarbeiten in seinem Haus ausführen lassen und damit den ihm bekannten Malermeister Müller beauftragen. Als er ihn im Telefonbuch sucht, sind dort zwei Malermeister mit dem Namen Müller aufgeführt. Versehentlich beauftragt er den „falschen“ Malermeister Müller. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsirrtum infolge der Verwechslung von Personen (sog. error in persona).

 

  • Beispiel 3: Ein weiteres Beispiel für einen Inhaltsirrtum ist der bekannte Toilettenpapier Fall des LG Hanau, der auf der Jura-Webseite Juraquadrat schön vorgestellt wird.

 

Wir hoffen, diese Beispiele verschaffen euch einen guten Überblick über die Bedeutung des Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

 

Andere Begriffe zum BGB AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

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