Natürliche Handlungseinheit im Strafrecht – Definition & Beispiele

Natürliche Handlungseinheit Strafrecht

Die natürliche Handlungseinheit ist ein rechtlicher Begriff, der nicht nur Studierenden und Referendaren in der juristischen Ausbildung immer wieder begegnet. Auch in der Praxis ist die natürliche Handlungseinheit durchaus von Relevanz. In diesem Artikel wollen wir diesen Begriff samt Beispielen nun etwas näher erläutern.

 

Natürliche Handlungseinheit – Definition & Beispiele

Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen – regelmäßig aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses – ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und sich das Gesamtverhalten bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun darstellt (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor § 52 Rn. 3 f.).

 

Natürliche Handlungseinheit Strafrecht

 

Die Rechtsprechung verwendet die natürliche Handlungseinheit auf unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (hierzu nachfolgend insbesondere angelehnt an Rönnau/Wegner, JuS 2021, 17, 19 f.): Einerseits, um mehrere Handlungen zu einer Handlung zusammenzufassen, wobei aber das Gesetz nur einmal verletzt wird und daher mangels Konkurrenzsituation schon kein Fall des § 52 StGB vorliegt.

  • Beispiel: T ohrfeigt den O fünfmal. Hier liegt wegen einer natürlichen Handlungseinheit nur eine Handlung vor, die aber auch nur einmal das Gesetz verletzt, hier also (einmal und nicht fünfmal) § 223 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

Andererseits verwendet die Rechtsprechung die natürliche Handlungseinheit aber auch, um mehrere Tatbestandsverwirklichungen zusammenzufassen; hier findet nun § 52 StGB Anwendung.

  • Beispiel: Relevant wird dies insbesondere in den sog. Polizeiflucht-Fällen, in denen der Täter im Verlauf einer einheitlichen Fluchtfahrt mehrere Straftatbestände verwirklicht mit dem Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen (z.B. konkrete Gefährdung oder körperliche Misshandlung mehrerer Personen während der Fluchtfahrt, vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 6a).

 

Wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden (z.B. Leib und Leben), dann ist für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit regelmäßig kein Raum.

  • Beispiel: T erschießt den A mit seiner Pistole. Direkt darauf ersticht er den ebenfalls anwesenden B mit einem mitgebrachten Messer.

 

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für eine natürliche Handlungseinheit

  • Wenn der Täter mehrere PKWs am selben Ort (z.B. einem Parkplatz oder einer Tiefgarage) nacheinander aufbricht, um daraus jeweils Gegenstände zu entwenden, dann liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (BGH, Urteil vom 27.06.1996 – 4 StR 166/96)
  • Wenn der Arbeitgeber als Täter für mehrere Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeträge zum gleichen Fälligkeitstermin und gegenüber derselben Einzugsstelle vorenthält (vgl. § 266a StGB), dann ist eine natürliche Handlungseinheit zu bejahen (OLG Frankfurt, 22.09.1998 – 2 Ss 284/98)

 

Wir hoffen, dass wir Euch mit diesem Überblick zur natürlichen Handlungseinheit ein wenig weiterhelfen konnten.

 

Andere Begriffe zum Strafrecht AT mit Beispielen findet ihr hier verständlich erklärt:

 

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