Die Anscheinsvollmacht ist eine Rechtsscheinvollmacht, die Jura-Studierende bereits in den ersten Semestern beschäftigt. Wegen ihrer großen Klausurrelevanz wollen wir die Anscheinsvollmacht hier nun einmal näher vorstellen, inklusive einer Definition. So werdet Ihr gut für gerüstet sein, wenn es in einer Klausur tatsächlich einmal um die Anscheinsvollmacht geht.
Anscheinsvollmacht – Definition
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten zwar nicht positiv kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
Unterschied zur Duldungsvollmacht
Im Vergleich zur Duldungsvollmacht zeichnet sich die Anscheinsvollmacht nach der Rechtsprechung insbesondere dadurch aus, dass der Vertretene das unbefugte Vertreterhandeln zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Die einzelnen Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht
Ausgehend von obiger Definition lassen sich die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht wie folgt konkretisieren:
- Rechtsscheintatbestand: Durfte der Dritte das Verhalten des Vertretenen so verstehen, dass dieser den vermeintlichen Vertreter bevollmächtigt hat? Hierfür kann auf aktives Handeln des Vertretenen, aber auch auf dessen Unterlassen abgestellt werden. Häufig wird der Dritte aber gar nicht mit dem Vertretenen, sondern nur dem Vertreter interagieren. Daher wird der Schluss häufig mittelbar sein basierend darauf, wie sich der Vertreter verhält (so auch Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Ackermann, BGB AT, 4. Aufl. 2021, § 167 Rn. 83). Nicht ausreichend ist es, wenn der Vertreter behauptet, er sei bevollmächtigt worden. Erforderlich ist vielmehr, dass das fragliche Vertreterhandeln zum fraglichen Zeitpunkt bereits einige Male und über einen gewissen Zeitraum hinweg stattgefunden hat. In diesem Fall kann ein Rechtsscheintatbestand entstehen. Zu beachten ist dabei grundsätzlich auch die Art des jeweiligen Vertretergeschäft (nur kleineres Alltagsgeschäft oder etwa ein Geschäft mit finanziell großer Tragweite?).
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins: Die Zurechenbarkeit liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
- Kausalität und Gutgläubigkeit: Der Dritte muss den Rechtsschein bzw. das Vertreterhandeln kennen und daraus den Schluss auf das Vorliegen einer Vollmacht gezogen haben, und aufgrund dessen mit dem Vertreter kontrahieren.
Hinweis 1: Eine genaue Kenntnis der Einzelheiten des Rechtsscheintatbestands ist nicht erforderlich. Auch muss sich der Dritte selbst kein eigenes Bild von den rechtsscheinbegründenden Tatsachen gemacht haben. Es reicht, wenn ihm andere Personen die Tatsachen bzw. die Überzeugung vom Bestehen einer Vollmacht mitgeteilt haben (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Ackermann, a.a.O., Rn. 87).
Hinweis 2: Im Hinblick auf die Gutgläubigkeit schadet dem Dritten analog § 173 BGB jede Fahrlässigkeit. Er hat grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Diese besteht nur ausnahmsweise bei einem besonderen Anlass.
Wir hoffen, dass ihr mit diesem Überblick nun besser einordnen könnt, worum es bei der Anscheinsvollmacht geht und wann diese relevant wird.