Das Hinterbliebenengeld ist eine sehr junge Art der Kompensation im deutschen Recht. Anders als andere europäische Länder – wie etwa die Schweiz oder Österreich – kannte das BGB bis 2017 keine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen des Verlusts naher Angehöriger (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 844 Rn. 93). Mit der Einführung des § 844 Abs. 3 BGB hat sich das nun geändert. Zwar konnten nahe Angehörige auch zuvor schon Ersatz für sogenannte Schockschäden verlangen. Diese setzten aber eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung des Angehörigen voraus, die im Rahmen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nun dagegen nicht erforderlich ist. Im Folgenden wollen wir die Voraussetzungen und mögliche Höhe des Hinterbliebenengeldes sowie gerichtliche Urteile bzw. Beschlüsse zur Thematik vorstellen.
Was ist Hinterbliebenengeld? – die Voraussetzungen
Das Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung für bestimmte Hinterbliebene des Getöteten. Konkret soll der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld leisten (§ 844 Abs. 3 BGB).
Die Voraussetzungen stellen sich somit wie folgt dar:
- Ersatzpflicht des Anspruchsgegners (insbes. aus §§ 823 ff. BGB oder § 10 Abs. 3 StGV) gegenüber dem Getöteten, wobei Anspruchsgegner den Tod des Getöteten verursacht haben muss.
- Besonderes Näheverhältnis zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Getöteten zur Zeit der Verletzung
- Anspruchshöhe bestimmen
Was unter einem „besonderen Näheverhältnis“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 844 Abs. 3 S. 2 BGB: Danach wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Diese Aufzählung ist, wie sich aus der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf ergibt (vgl. Bundesregierung, BR-Drs. 127/17, S. 11 f.), nicht abschließend. Erfasst werden etwa auch Geschwister, Verlobte oder Stiefkinder. Ausschlaggebend ist nach der Regierungsbegründung insoweit „die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung“. Das Näheverhältnis indiziert übrigens nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch das seelische Leid, das der Angehörige erleidet (vgl. BR-Drs. 127/17, S. 13).
Wie sich die Höhe des Anspruchs bemisst, wollen wir nachfolgend kurz skizzieren.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 844 Abs. 3 BGB darin besteht, Ausgleich für seelisches Leid zu gewähren. Es geht nicht darum, Kompensation für den Verlust eines Lebens zu leisten, was ohnehin nicht möglich wäre. Dies vorausgeschickt hat der Richter unter Berücksichtigung der Angemessenheit die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann sich der Richter ausweislich der Regierungsbegründung an der Höhe des Schmerzensgeldes orientieren, das Gerichte für Schockschäden in der Praxis zusprechen: im Mittel 10.000 € (vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 18/11615, S. 7). Allerdings ist zu bedenken, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld – anders als das Schmerzensgeld für Schockschäden gemäß §§ 823 ff., 253 BGB – keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt.
Zu beachten ist dabei zudem, dass auch ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten ggf. anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. § 846 BGB).
Aktuelle Entscheidung zum Hinterbliebenengeld
Das OLG Koblenz hatte in einem aktuellen Fall zu klären, in welcher Höhe ein Autofahrer Hinterbliebenengeld für das Anfahren eines Fahrradfahrers, der in der Folge tödlich verunglückte, zu leisten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.8.2020 – 12 U 870/20).
- Zum Sachverhalt (stark vereinfacht): Der 20-jährige S (Sohn des V) fuhr auf einer Landstraße im Februar 2019 morgens um 7.00 Uhr ohne Licht und mit dunkler Bekleidung Fahrrad. In gleiche Richtung fuhr der Beklagte B mit seinem Auto. B wurde durch Scheinwerfer von Autos auf der Gegenfahrbahn geblendet, er sah den S zu spät und fuhr mit 60-70 km/h auf das Fahrrad auf. S verstarb noch am Unfallort. Der Vater des S, der V, begehrt nun Zahlung von Hinterbliebenengeld.
- Die Entscheidung: Das Gericht bejahte die Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 BGB zugunsten des Anspruchstellers. Hinsichtlich der Anpruchshöhe knüpfte das OLG an die Ausführungen der oben zitierten Regierungsbegründung an und referierte diese. Das OLG zog auch einen Vergleich zum Schmerzensgeld wegen Schockschäden, betonte aber zugleich, dass es das Hinterbliebenengeld als „Minus“ gegenüber einem solchen Schmerzensgeld begreife. Wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umstands, dass S ohne Licht fuhr und damit kaum erkennbar war, erachtete das Gericht einen Betrag von 4.500 Euro bis 5.000 Euro als Hinterbliebenengeld insgesamt für angemessen. Dieser war dann im konkreten Fall noch weiter zu kürzen, u.a. weil bereits Beträge gezahlt worden waren.
Zusammenfassung
Das Hinterbliebenengeld ist mittlerweile regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Aktuell bewegt sich der von den Gerichten festgesetzte Betrag, soweit ersichtlich, regelmäßig um 10.000 €, wobei besondere Umstände des Einzelfalls natürlich ein Abweichen nach oben oder unten (wie im Fall des OLG Koblenz) zulassen. Mit Spannung wird erwartet, wie weitere höhere Gerichte zum Hinterbliebenengeld und dessen Höhe entscheiden. Wir bleiben für Sie jedenfalls nahe an den Entwicklungen dran.