Fahrerflucht – welche Strafe droht?

Fahrerflucht Strafe

Ein Unfall mit Fahrerflucht ist schneller passiert als viele glauben. Statistische Erhebungen belegen, dass teils jeder dritte Unfallfahrer Fahrerflucht begeht. Doch woran liegt das? Längst nicht jeder Unfallfahrer handelt mit krimineller Energie. Vielmehr dürfte es sich in den meisten Fällen um eine bloße Schockreaktion oder Unkenntnis der Gesetzeslage seitens des Unfallflüchtigen handeln.  Wir erklären Ihnen daher, was zu tun ist, um eine Strafe wegen Fahrerflucht zu vermeiden. Wir behandeln auch die Frage, welche Strafe bei Fahrerflucht grundsätzlich droht. Zudem klären wir Sie unter anderem darüber auf, ob es sich auch um einen Unfall mit Fahrerflucht handelt, wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben.

Fahrerflucht Strafe
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, passiert dennoch allein in Deutschland jeden Tag vielfach.

 

Wie wird Fahrerflucht definiert? Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?

Einen Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht gibt es nicht. Beide Begriffe werden umgangssprachlich verwendet und meinen dasselbe. Juristisch wird das Vergehen als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet und ist in § 142 StGB geregelt.

Fahrerflucht begeht, wer sich als Unbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt. Grundsätzlich hat ein Unfallbeteiligter die Pflicht, den Unfallgegner so zu informieren, dass er gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen kann. Das meint insbesondere die Angabe seiner Kontaktdaten gegenüber dem Unfallgegner. Eine allgemeine Pflicht die Polizei zu rufen besteht dagegen nicht. Auf die Pflicht des Unfallbeteiligten hat die Art und Weise des Unfalls zudem keinen Einfluss. Grundsätzlich ist also gerade auch bei einem bloßen Parkrempler Fahrerflucht möglich. Was ist also am Unfallort zu tun, um Fahrerflucht bzw. Unfallflucht zu vermeiden?

Ist der Unfallgegner vor Ort, muss der Unfallbeteiligte – wie bereits erwähnt – dem Unfallgegner seine Kontaktdaten überlassen. Ist der Unfallgegner dagegen nicht vor Ort, so muss der Unfallbeteiligte auf den Unfallgegner bzw. Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten. Die konkrete Wartezeit hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Einzubeziehen ist dabei insbesondere Art und Schwere des Unfalls, die Lage des Unfallorts, Tageszeit und Witterung sowie die Höhe des Schadens. Die Wartezeit soll nach der Rechtsprechung dabei regelmäßig 20-60 Minuten betragen, je nach Einzelfall. Erscheint der Fahrer bis zum Ende der Wartezeit nicht, muss der Unfallbeteiligte vor Ort eine deutlich sichtbare Notiz mit seinen Kontaktdaten hinterlassen. Zudem soll er die Polizei rufen und über den Unfall informieren. Lediglich in Ausnahmefällen entfällt die Wartepflicht. Wenn nur das eigene Auto beschädigt wurde oder sich der Fahrer selbst verletzt hat, kann die Wartepflicht ausnahmsweise entfallen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – 4 StR 259/14).

 

Was ist die Strafe bei Fahrerflucht?

Der Gesetzgeber sieht in § 142 StGB für die Fahrerflucht eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. In den meisten Fällen verhängen die Gerichte eine Geldstrafe. Diese richtet sich vornehmlich nach dem Ausmaß des verursachten Schadens. Unter 600 € Schaden, also beispielsweise bei einem kleinen Kratzer beim Ausparken, ist die Geldstrafe in der Regel gering. Zwischen 600 € und 1.300 € Schaden liegt sie in der Regel bei 30 Tagessätzen (entspricht einem Monatsgehalt) und über 1.300 € Schaden liegt sie dann deutlich über einem Monatsgehalt. Zu beachten ist aber, dass das Strafverfahren bei Fahrerflucht – insbesondere bei geringem Schadensausmaß – häufig auch eingestellt wird, etwa wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO.

Gibt es beim Unfall Tote oder Verletzte und war dies für den Unfallverursacher erkennbar, liegt die Strafe für Unfallflucht deutlich höher, sodass auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Freiheitsstrafe kann – je nach Einzelfall – freilich zur Bewährung ausgesetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem Unfall mit Toten und Verletzten jedenfalls weitere Straftatbestände wie § 323 c (Unterlassene Hilfeleistung) verwirklicht sein werden, auch fahrlässige oder gar vorsätzliche Körperverletzung- und Tötungsdelikte können je nach Sachverhalt greifen.

 

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Wie lange ist der Führerschein weg bei Fahrerflucht?

Die juristische Bezeichnung für die „Wegnahme“ des Führerscheins ist die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 69 StGB). Eine gerichtlich angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun bis zwölf Monaten ist bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht durchaus üblich. Viele empfinden die Entziehung der Fahrerlaubnis als die „eigentliche“ Strafe für die Fahrerflucht.

Lediglich bei sehr kleinen Unfallschäden wird in der Regel eine Sperrfrist von lediglich sechs Monaten (gesetzliches Minimum, vgl. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB) angeordnet. Sperrfrist bedeutet in diesem Zusammenhang die Zeitspanne zwischen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren möglicher Neuerteilung. Für die Neuerteilung ist bei der zuständigen Führerscheinstelle ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen.

Fahrerflucht in der Probezeit führt in jedem Fall zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Im Übrigen droht auch dem Fahranfänger eine Entziehung der Fahrerlaubnis samt längerer Sperrfrist. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird bei einer Verkehrsunfallflucht keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet (vgl. hierzu LG AurichBeschluss vom 06.07.2012 – 12 Qs 81/12).

 

Ist es Fahrerflucht, wenn man nichts gemerkt hat?

Grundsätzlich nein. Bei § 142 StGB handelt es sich um ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Für die Strafbarkeit ist daher Voraussetzung, dass der Fahrer wenigstens Kenntnis von dem Unfall hat. Der Täter muss dabei erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist (KGBeschluss vom 08.07.2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15), Rn. 7).

Gibt es jedoch beispielsweise anderslautende Zeugenaussagen, wird das Gericht ein Unfallgutachten zu der Frage einholen, ob die Aussage des Fahrers plausibel ist. Der Fahrer muss also im Zweifel nachweisen, dass er den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat.

 

Zusammenfassung – Unfall mit Fahrerflucht

Eine Anzeige wegen eines Unfalls mit Fahrerflucht verheißt nichts Gutes. Denn bei Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat gemäß § 142 StGB, die ernste Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei der Strafe für Fahrerflucht kann es sich um eine Geldstrafe, in schweren Fällen aber auch um eine Freiheitsstrafe handeln. Fahrerflucht kann nach einem Unfall jedoch – in fast allen Fällen – leicht vermieden werden. Halten Sie sich also an die gesetzliche Wartepflicht und überlassen Sie dem Unfallgegner ihre Kontaktdaten. Im Zweifelsfall rufen Sie am Unfallort die Polizei, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

 

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