Darf die Polizei mein Auto durchsuchen? » so ist die Rechtslage

Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?

 

Auch ein Auto kommt als Objekt einer Durchsuchung durch Polizei oder Zoll in Betracht. Doch darf der Zoll oder die Polizei ein Auto einfach so durchsuchen? In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle überhaupt darf und was nicht. Sie werden auch sehen, dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob die Polizei oder der Zoll das Auto durchsuchen. Darüber hinaus stellen sich weitere Fragen, unter anderem was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fragen darf und ob ich verpflichtet bin, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle mitzuteilen, wo ich hin will. Wir geben in diesem Beitrag – gewohnt knapp und verständlich – Antworten auf all diese Fragen.

 

Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?
Die Durchsuchung eines Autos durch die Polizei ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle bzw. was darf sie nicht?

Für die Frage, was die Polizei bei einer Verkehrskontrolle darf bzw. nicht darf, ist § 36 der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich. In § 36 Abs. 5 StVO steht geschrieben:

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Da es sich bei einer Verkehrskontrolle um eine präventive, verkehrsbezogene Maßnahme – und nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung handelt – besteht nur eine Verpflichtung zum Anhalten in den in § 36 Abs. 5 S. 1 StVO genannten Zwecken. Hierzu gehören auch die Prüfung von Fahrer und Kfz, der entsprechenden Papiere sowie der Fahrtüchtigkeit des Fahrers (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 36 StVO Rn. 12). Im Rahmen der Kontrolle des Kfz auf Verkehrstüchtigkeit darf die Polizei beispielsweise die Warnwesten, die Beleuchtung oder die Reifen kontrollieren.

Die Polizei darf bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle jedoch nicht das Auto durchsuchen. Denn dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung, also eine repressive Maßnahme, die nicht anlasslos erfolgen darf.

 

Darf die Polizei mein Auto einfach so durchsuchen?

Nein. Die Hürden für eine Durchsuchung des Autos durch die Polizei sind um einiges höher als bei einer bloßen Verkehrskontrolle gemäß § 36 Abs. 5 StVO (s. oben). Denn für eine Durchsuchung im Wege der Strafverfolgung dient der Polizei § 102 StPO als Ermächtigungsgrundlage, sodass die entsprechenden Voraussetzungen von § 102 StPO vorliegen müssen. Aus dem Wortlaut des § 102 StPO („Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen“) ergibt sich bereits, dass auch ein Kfz als dem Beschuldigten gehörende Sache als Durchsuchungsobjekt grundsätzlich in Betracht kommt.

Voraussetzung für eine Durchsuchung ist jedoch gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO im Regelfall ein richterlich angeordneter Durchsuchungsbeschluss. Lediglich in Ausnahmefällen – bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug – kann auch die Polizei als Ermittlungsperson gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 152 GVG die Durchsuchung selbst anordnen.

 

Bin ich verpflichtet der Polizei zu sagen wo ich hin will?

Nein. Denn diese Frage ist nicht mehr von der allgemeinen Ermächtigung der Polizei nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO, die zur Prüfung des Fahrers und seiner Papiere berechtigt, gedeckt. Im Rahmen der Verkehrskontrolle durch die Polizei muss der Fahrer lediglich Fragen zu seiner Person, beispielsweise nach seinem Alter oder ob er Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs ist, beantworten. Wo der Fahrer herkommt bzw. wo er hin will, geht die Polizei jedoch nichts an und dürfte darüber hinaus auch für die Verkehrskontrolle in den meisten Fällen keine Rolle spielen.

 

 

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Was darf mich die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fragen?

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle gemäß § 36 Abs. 5 S. 1 StVO darf die Polizei den Fahrer als Verkehrsteilnehmer anhalten und überprüfen. Die Überprüfung – unter anderem in Form von Fragen – meint dabei vor allem Angaben zur Person des Fahrers (Name, Alter, Geburtsdatum/Geburtsort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit) sowie die Frage nach dem Führerschein und dem Fahrzeugschein. Anderes gilt für die Frage nach dem (Personal-)Ausweis: Da Sie in Deutschland nicht verpflichtet sind, Ihren Ausweis stets mitzuführen, kann die Polizei auch nicht verlangen, ihr den Ausweis zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 36 Abs. 5 S. 1 StVO ist die Polizei zudem ermächtigt, auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers zu kontrollieren. Allerdings darf Sie die Polizei zwar danach fragen, ob sie etwa Alkohol oder Drogen konsumiert haben. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, hierüber Angaben zu machen, denn natürlich gilt auch hier das strafprozessual verankerte Recht zu schweigen. Sie müssen sich also in keinem Fall selbst beschuldigen.

 

Polizeikontrolle: Welche Tests darf die Polizei durchführen?

Bestehen entsprechende Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder Drogenkonsum (z.B. Geruch, Ausfallerscheinungen), darf die Polizei Sie auf eine Dienststelle oder in ein Krankenhaus mitnehmen, um eine Blutprobe zu entnehmen („wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen“, vgl. § 81 a Abs. 2 S. 2 StPO). Auch ein Urintest sowie weitere körperlich Eingriffe, die „zur Feststellung von Tatsachen (…) die für das Verfahren von Bedeutung sind“ angeordnet werden (vgl. § 81 a Abs. 1 StPO).

Einem Drogenschnelltest oder dem „Pusten“ in das Alkoholmessgerät vor Ort im Rahmen der Verkehrskontrolle müssen Sie jedoch nicht zustimmen. In einem etwaigen Strafverfahren wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Steuer ist nämlich allein der im Rahmen der Blutprobe gemessene Wert entscheidend.

 

Darf die Polizei meine Autotür öffnen oder meinen Kofferraum durchsuchen?

Grundsätzlich nein. Denn die Polizei darf den Fahrer und das Kfz im Rahmen der Verkehrskontrolle zwar auf die Verkehrstüchtigkeit überprüfen, aber das Auto nicht durchsuchen. Für Letzteres gelten die strengen Voraussetzungen der §§ 102, 105 Abs. 1 StPO. Nur ausnahmsweise dürfte dabei das Öffnen der Autotür oder des Kofferraum durch die Polizei im Rahmen der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit des Kfz in Betracht kommen, beispielsweise wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kofferraum während der Fahrt aufgehen könnte. Außerdem darf die Polizei einen Blick in den Kofferraum werfen, wenn sich Warnwesten und Verbandskasten darin befinden. Für die Kontrolle des Fahrers und dessen Verkehrstüchtigkeit dürfte dagegen regelmäßig das Öffnen des Fahrerfensters durch den Fahrer ausreichend sein, sofern er nicht ohnehin aus dem Wagen aussteigt.

 

Darf die Polizei auch ein geparktes Auto kontrollieren?

Die Polizei darf ein geparktes Fahrzeug grundsätzlich äußerlich auf seine Verkehrstüchtigkeit kontrollieren. Wenn der Fahrer vor Ort ist, darf die Polizei beispielsweise auch einen Blick in den Innenraum werfen, sofern sich dort, beispielsweise im Kofferraum, Warnwesten und Verbandskasten befinden. Die Polizei darf das Auto jedoch nicht aufbrechen, um es zu durchsuchen, es sei denn, es liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor (vgl. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO).

 

Darf der Zoll mein Auto durchsuchen?

Für eine Durchsuchung durch den Zoll gelten andere rechtliche Voraussetzungen als für eine Durchsuchung durch die Polizei. Dabei darf der Zoll bei Vorliegen bestimmter Umstände sogar mehr als die Polizei. Denn die Ermächtigung zur Durchsuchung eines Autos folgt für den Zoll – anders als für die Polizei (vgl. § 36 Abs. 5 StVO) – aus dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Danach gilt für den Zoll gemäß § 10 Abs. 1 im grenznahen Raum (vgl. § 14 Abs. 1 ZollVG) Folgendes:

„Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden.“

Der grenznahe Raum erstreckt sich auf dem Land auf den Bereich bis 30 Kilometer hinter der Grenze.

Außerhalb des grenznahen Raums darf eine Durchsuchung des Autos durch den Zoll nur unter den folgenden – strengeren – Voraussetzungen erfolgen:

Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.

 

 

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Zusammenfassung

Die Polizei darf ein Auto nicht „einfach so“ durchsuchen. Vielmehr ist zwischen einer präventiven Verkehrskontrolle und einer Durchsuchung im Wege der Strafverfolgung zu unterscheiden. Nur in letzterem Fall darf das Auto im strafrechtlichen Sinne „durchsucht“ werden, wobei die Durchsuchung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Regelfall bedarf es für die Durchsuchung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Auch im Übrigen sind die Handlungsmöglichkeiten der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle begrenzt.

Für den Zoll gelten grundsätzlich andere rechtliche Voraussetzungen für eine Durchsuchung als für die Polizei. Insbesondere im „grenznahen Raum“ sind die Voraussetzungen für eine Durchsuchung des Autos geringer als für eine Durchsuchung durch die Polizei. Allerdings ist der Zoll im Rahmen seiner Handlungen – anders als die Polizei – lediglich zur zollamtlichen Überwachung, also der Einhaltung der zollamtlichen Vorschriften, verpflichtet. Sowohl der Zoll als auch die Polizei dürfen im Ergebnis ein Auto jedenfalls nur unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen durchsuchen.

 

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