Durchsuchung und Durchsuchungsbeschluss (§§ 102 ff. StPO)

Hausdurchsuchung - zu welcher Uhrzeit bzw. Durchsuchung auch zur Nachtzeit möglich?

 

Eine Durchsuchung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses bzw. Durchsuchungsbefehls ist ein häufiger Bestandteil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Ziel der staatlichen Ermittlungsorgane bei der Durchsuchung ist es, einen Verdächtigen zu ergreifen oder bestimmte Beweismittel aufzufinden. Da es sich bei einer Durchsuchung um einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten handelt, wird ein Durchsuchungsbeschluss vom Gesetz an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wir nennen und erläutern Ihnen die entsprechenden Voraussetzungen und Gründe für eine Durchsuchung durch die Polizei und gehen zudem auf zahlreiche andere wichtige Konstellationen im Rahmen dieser Thematik ein. Dabei behandeln wir unter anderem auch die Fragen, zu welcher Uhrzeit eine Hausdurchsuchung erfolgen darf und ob bzw. wann die Polizei ein Auto durchsuchen darf.

 

 

Durchsuchung – Definition und Norm

Eine Durchsuchung bedeutet nach der Definition der Rechtsprechung „das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“ (BVerwGUrteil vom 6. 9. 1974 – I C 17/73). Art. 13 Abs. 2 GG nennt die strengen Anforderungen an eine Durchsuchung als Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.

Durchsuchungen sind nicht nur im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgesehen, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung nach §§ 758, 758a ZPO. Im Strafprozessrecht richten sich die Voraussetzung einer Durchsuchung beim Verdächtigen nach den §§ 102 ff. StPO.

 

Durchsuchungsbefehl oder Durchsuchungsbeschluss – was ist richtig?

Das Gesetz nennt keinen der beiden Begriffe ausdrücklich, sondern beschränkt sich auf den Begriff der „Durchsuchung“ bzw. „Anordnung der Durchsuchung“. Sowohl „Durchsuchungsbefehl“ als auch „Durchsuchungsbeschluss“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch und in der juristischen Literatur verwendet. Beide Begriffe meinen das Gleiche. Der Begriff „Durchsuchungsbeschluss“ dürfte jedoch allgemein etwas gebräuchlicher und im Rechtssinne auch exakter sein. Denn bei der Anordnung der Durchsuchung handelt es sich – jedenfalls im Regelfall der Anordnung der Durchsuchung durch einen Richter – prozessual gesehen um eine gerichtliche Entscheidung, die in Form eines richterlichen Beschlusses ergeht.

 

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss?

Die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Verdächtigen regeln die §§ 102, 105 StPO, für eine Durchsuchung bei anderen Personen als dem Verdächtigen, die §§ 103, 105 StPO. Der Normalfall einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen hat gemäß §§ 102, 105 StPO die folgenden Voraussetzungen:

  • konkretisierter Anfangsverdacht bezüglich des Verdächtigen = „der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat“. Bloße Vermutungen reichen dagegen nicht aus (Hauschild, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, § 102 Rn. 29)
  • Durchsuchungszweck iSe konkreten Auffindevermutung = zur Ergreifung des Tatverdächtigen oder dem Auffinden von Beweismitteln
  • Rechtmäßige Durchsuchungsanordnung = Anordnung im Regelfall durch Richter, im Ausnahmefall von Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Verhältnismäßigkeit = Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist sowohl bei der Anordnung und als auch im Rahmen der Durchführung der Durchsuchung zu beachten (vgl. Hauschild, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, § 102 Rn. 29). Sowohl die Anordnung der Durchsuchung als auch die Durchführung muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

 

Wann wird ein Durchsuchungsbefehl erteilt bzw. wie kommt es zu einem Durchsuchungsbefehl?

Zu einem Durchsuchungsbefehl kommt es, wenn gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, also bereits ein konkreter Anfangsverdacht dahingehend besteht, dass Sie eine oder mehrere Straftaten begangen haben. Zudem muss die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde im Ermittlungsverfahren iSd konkreten Vermutung der Auffassung sein, dass Sie bei der Durchsuchung in Ihrer Wohnung bzw. Ihren anderen Räumen bestimmte Beweismittel, also Sachen finden wird, „die unmittelbar oder mittelbar für die Tat Beweis erbringen können“ (Hauschild, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, § 102 Rn. 5).

Wann der Durchsuchungsbefehl erteilt wird, hängt jedoch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, also insbesondere von einer rechtmäßigen Durchsuchungsanordnung an. Im Normalfall muss ein Richter die Durchsuchung durch Beschluss anordnen, lediglich bei „Gefahr im Verzug“ dürfen ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen (vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO). „Gefahr im Verzug“ liegt vor, wenn ohne die sofortige Durchsuchung die Gefahr besteht, dass das Beweismittel dann nicht mehr aufgefunden werden kann.

 

Durchsuchung und Durchsuchungsbeschluss (§§ 102 ff. StPO)
Zu einer Durchsuchung kommt es in der Regel nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses (auch Durchsuchungsbefehl genannt).

 

Durchsuchung – wer stellt einen Durchsuchungsbefehl aus?

Ein Durchsuchungsbefehl wird im gesetzlichen Regelfall gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO von einem (Straf-)Richter angeordnet. Der Richter erteilt also mündlich oder schriftlich den von der Staatsanwaltschaft beantragten Durchsuchungsbeschluss und erst dann darf die Staatsanwaltschaft mithilfe der Polizei die Durchsuchung im konkreten Einzelfall durchführen. Lediglich im Ausnahmefall von Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Ermittlungspersonen, wozu vor allem die Polizei gehört, eine Durchsuchung anordnen. Juristisch gesehen handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Durchsuchungsbeschluss, denn bei einem „Beschluss“ handelt es sich immer um eine gerichtliche Entscheidung, die im Fall von Gefahr im Verzug ja gerade nicht vorliegt.

 

Durchsuchungsbeschluss – wie lange ist er gültig?

Ein Durchsuchungsbeschluss kann freilich nicht ewig gültig sein. Das folgt bereits daraus, dass es sich bei einer Durchsuchung um einen erheblichen Grundrechtseingriff – bei einer Wohnungsdurchsuchung insbesondere in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 – handelt, der nur bei Vorliegen der entsprechenden Durchsuchungsvoraussetzungen gerechtfertigt ist. Die Durchsuchungsvoraussetzungen müssen aber im Zeitpunkt der Prüfung bzw. Anordnung durch den Richter vorliegen, sodass eine gegenwärtige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und keine zukünftige Prüfung erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Durchsuchungsbeschluss nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat, wobei die Rechtsprechung von einer Gültigkeit von sechs Monaten ausgeht.

Das Bundesverfassungsgericht führte dazu in seinem Beschluss wie folgt aus:

„Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, daß die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluß hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren. Die Durchsuchungsermächtigung bedarf erneuter richterlicher Prüfung.“ (BVerfGBeschluß vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92, NJW 1997, 2165, 2166)

 

Hausdurchsuchung durch Polizei – Gründe und Rechtsgrundlage?

Die Gründe für eine Hausdurchsuchung sind in der StPO genannt. Gemäß § 102 StPO kommt eine Hausdurchsuchung vor allem dann in Betracht, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Darüber hinaus kann eine Hausdurchsuchung bei anderen Personen als dem Verdächtigen unter den strengen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 StPO erfolgen, also insbesondere zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände.

Rechtsgrundlage für eine Hausdurchsuchung durch die Polizei ist für eine Durchsuchung beim Verdächtigen §§ 102, 105 Abs. 1 StPO und für eine Durchsuchung bei anderen Personen §§ 103 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO.

 

Darf die Polizei in meine Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl?

Ja, aber nur wenn der gesetzlich in § 105 Abs. 1 S. 1 StPO geregelte Ausnahmefall der „Gefahr im Verzug“ vorliegt. „Gefahr im Verzug“ liegt immer dann vor, wenn „die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass die durch vorherige Einholung der richterlichen Anordnung eintretende Verzögerung zu einer Gefährdung des Durchsuchungserfolgs führen wird. Das muss sich aus einzelfallbezogenen Tatsachen ergeben. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen hierfür nicht aus.“ (Hauschild, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, § 105 Rn. 8)

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so gibt es keinen richterlichen Durchsuchungsbefehl, sondern die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen gem. § 105 Abs. 1 S. 1 StPO die Durchsuchung selbst anordnen.

 

Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss möglich?

Ja. In den oben bereits genannten Voraussetzungen von Gefahr im Verzug. Dann können – anstelle des Richters – die Staatsanwaltschaft und und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung selbst anordnen. Eines richterlichen Beschlusses bedarf es bei Gefahr im Verzug somit nicht. Im Übrigen bedarf es im Fall eines richterlichen Beschlusses keines schriftlichen Beschlusses. Vielmehr ist ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss ausreichend!

 

Hausdurchsuchung - zu welcher Uhrzeit bzw. Durchsuchung zur Nachtzeit nach StPO möglich?
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung sogar zur Nachtzeit durchführen.

 

Hausdurchsuchung – zu welcher Uhrzeit bzw. Durchsuchung zur Nachtzeit nach StPO möglich?

Nach dem gesetzlichen Regelfall ist eine Durchsuchung zur Nachtzeit nicht möglich. § 104 Abs. 3 StPO benennt als „Nachtzeit“ die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Es bestehen jedoch gesetzlich festgelegte Ausnahmefälle für das Verbot der Durchsuchung zur Nachtzeit. § 104 Abs. 1 StPO legt die folgenden Ausnahmen fest:

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

    1. bei Verfolgung auf frischer Tat, 
    2. bei Gefahr im Verzug
    3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
    4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

In der Praxis finden die meisten Durchsuchungen im Übrigen am frühen Morgen, in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr, statt.

 

Darf bzw. wann darf die Polizei mein Auto durchsuchen?

Die Polizei darf Ihr Auto in bestimmten Fällen durchsuchen. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Zoll. Grundsätzlich ist aber auch hier für die Durchsuchung Voraussetzung, dass ein Richter die Durchsuchung des Autos angeordnet hat, also ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. § 102 StPO sieht nämlich auch für „andere Räume“ als die Wohnung des Verdächtigen, die gleichen Durchsuchungsvoraussetzungen vor.

 

Handy beschlagnahmt – darf die Polizei mein Handy durchsuchen?

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei auch ein Handy durchsuchen. Voraussetzung hierfür ist im Grundsatz eine rechtmäßige Sicherstellung oder eine rechtmäßig Beschlagnahme des Handys. Damit hat die Polizei umfassenden Zugriff auf die auf dem Handy gespeicherten Daten, um für den Tatvorwurf entsprechende Beweismittel zu sichern. Insbesondere Whatsapp-Chatverläufe spielen in der Strafverfolgung bereits seit Jahren eine bedeutende Rolle.

 

Was ist ein Durchsuchungszeuge?

Ein Durchsuchungszeuge ist insbesondere bei der Hausdurchsuchung ein unabhängiger Zeuge, der der Hausdurchsuchung von Anfang bis Ende beiwohnt. Dies dient sowohl den staatlichen Interessen als Schutz vor unberechtigten Vorwürfen durch den Betroffenen, als auch dem Betroffenen selbst, indem der Durchsuchungszeuge die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung mit überwacht. Gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 kann es sich bei den Durchsuchungszeugen um einen Gemeindebeamten oder zwei Mitglieder der Gemeinde handeln, in deren Bezirk die Durchsuchung stattfindet, sofern kein Richter bei der Durchsuchung dabei ist. Letzteres kommt in der Praxis jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen vor, so dass regelmäßig Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen sind.

Bei der Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen  handelt es sich um eine sogenannte „wesentliche Förmlichkeit“, die nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht, auch nicht durch die Einschränkung „wenn möglich“. Vielmehr ist die Beiziehung von Zeugen nur unmöglich, „wenn die durch Tatsachen begründete naheliegende Möglichkeit besteht, dass die Suche nach bereiten Zeugen den Erfolg der Durchsuchung vereiteln würde.“ ( BGH, Urteil vom 15.10.1985 – 5 StR 338/85) Von der Zuziehung von Zeugen darf nach der Rechtsprechung nur dann abgesehen werden, wenn geeignete Zeugen nicht zur Verfügung stehen, mögliche Zeugen die Teilnahme verweigern oder wenn diese gefährdet würden (vgl. OLG Stuttgart, 13.10.1983 – 3 Ss (14) 535/83).

Achtung: Der Betroffene einer Durchsuchung kann nie zugleich (unabhängiger) Durchsuchungszeuge sein. Das gilt sowohl für den Verdächtigen (§ 102 StPO) als auch für Dritte, bei denen durchsucht wird (§ 103 StPO)!

 

Durchsuchung von Personen – darf die Polizei mich durchsuchen?

Tatsächlich unterscheidet sich eine Durchsuchung einer Person nicht von den Voraussetzungen einer Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung, sofern es sich um eine Durchsuchung des Verdächtigen handelt. Denn in § 102 StPO ist neben der Wohnung und anderen Räumen als Durchsuchungsobjekt unter anderem auch die Person des Verdächtigen selbst vorgesehen. Dafür müssen jedoch ebenfalls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss gegen den Verdächtigen also bereits ein konkreter Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen, es muss eine konkrete „Auffindevermutung“ für Beweismittel vorliegen, die bei der Durchsuchung seiner Person (z.B. Drogen in der Jackentasche) aufgefunden werden könnten und es muss ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, sofern nicht ausnahmsweise Gefahr im Verzug vorliegt. Dazu müssen sowohl die Anordnung als auch die Durchsuchung selbst verhältnismäßig sein.

Von der Durchsuchung von Personen abzugrenzen ist die Untersuchung von Personen. Schluckt der Verdächtige ein Päckchen mit Drogen, so wird es im Rahmen einer Durchsuchung nicht mehr bei ihm aufzufinden sein, sondern das Päckchen kann wenn nur im Rahmen einer körperlichen Untersuchung des Verdächtigen sichergestellt werden. Die Untersuchung von Personen unterliegt eigenen Voraussetzungen und ist in der StPO in den §§ 81 a ff. StPO geregelt.

 

Was ist eine Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO?

Eine Online-Durchsuchung unterscheidet sich von einer regulären Durchsuchung insbesondere dadurch, dass sie zum einen online stattfindet und zum anderen – und das ist letztlich entscheidend – ohne das Wissen des Verdächtigen, also heimlich, erfolgt. Nachdem gerade durch die heimliche Durchsuchung informationstechnischer Systeme, also vor allem von Computern und Smartphones, die Intensität des Grundrechtseingriffs im Verhältnis zur Durchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO noch einmal erhöht ist, bedurfte es hierfür einer eigenen Rechtsgrundlage.

Die Online-Durchsuchung ist nun in § 100b StPO geregelt, wobei die Tat gem. § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO vor allem „auch im Einzelfall besonders schwer“ wiegen muss und eine Online-Durchsuchung nur bei den in § 100b Abs. 2 StPO genannten, besonders schweren Straftaten in Betracht kommt.

 

Was bedeutet Durchsuchungsbeschluss auf Englisch?

Ein Durchsuchungsbeschluss nach deutschem Strafprozessrecht kann ins Englische auf verschiedene Arten übersetzt werden. Gängig ist für einen Durchsuchungsbeschluss auf Englisch die Bezeichnung „search warrant“ oder „search order“. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss wird auf Englisch als „judicial search warrant“ oder „court-ordered search warrant“ bezeichnet.

 

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Zusammenfassung

Wie Sie sehen, handelt es sich bei der Durchsuchung bzw. dem Durchsuchungsbeschluss um ein strafrechtliches Thema, das eine Vielzahl von Fragen aufwirft. Sie sind mit diesen Fragen jedoch nicht allein und wir hoffen, dass wir auch Ihre Frage in unserem umfassenden Artikel zur Durchsuchung und dem Durchsuchungsbeschluss beantworten konnten. Einige der genannten Themen werden wir zudem vertieft in eigenen Artikeln behandeln, die wir für Sie an der entsprechenden Stelle verlinken.

Grundsätzlich gilt: Gerade im Strafrecht sollten Sie sich bei Zweifelsfragen zur Durchsuchung und dem Durchsuchungsbeschluss unbedingt von einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht beraten lassen. In unseren Anwalts-Listen mit den Strafrechts-Experten bei Lexoni werden Sie sicher nach einem guten Strafrechtsanwalt fündig!

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