Geständnis im Strafrecht – Ablegen und Widerrufen
Ein Geständnis stellt ein wesentliches Element in einem Strafprozess dar. Doch wann liegt ein Geständnis überhaupt vor und was bezeichnet im Übrigen eine (geständige) Einlassung? Wir gehen diesen und weiteren Fragen zum Geständnis im deutschen Strafrecht nach der StPO nach. Besonders wichtig ist dabei auch die Frage, ob ein (erzwungenes) Geständnis widerrufen werden kann und was der Widerruf des Geständnisses gegebenenfalls für Folgen für den Strafprozess hat.
Was bedeutet Geständnis und Einlassung?
Ein Geständnis liegt vor, wenn der Beschuldigte bzw. Angeklagte in einem Strafprozess den Tatvorwurf vollständig oder teilweise (sog. Teilgeständnis) einräumt. Dabei wird der Vorgang des – teilweisen- oder vollständigen – Einräumens des Tatvorwurfs im deutschen Strafprozessrecht immer dann als Geständnis bezeichnet, wenn er im Rahmen einer richterlichen Vernehmung erfolgt (vgl. § 168 c StPO). Als geständige Einlassung wird das Einräumen des Tatvorwurfs dagegen bezeichnet, wenn es im Rahmen einer staatsanwaltlichen- oder polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erfolgt.
Wirkt ein Geständnis strafmildernd?
Nicht automatisch. Denn bei einem Geständnis oder einer geständigen Einlassung handelt es sich nach der StPO (Strafprozessordnung) nicht um einen sogenannten zwingenden Strafmilderungsgrund wie beispielsweise die Beihilfe (vgl. § 27 Abs. 2 StGB). Allerdings kann ein Geständnis im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) vom Gericht strafmildernd berücksichtigt werden. Ob und bis zu welchem Grad ein Geständnis strafmildernd berücksichtigt wird, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt unter anderem auch davon ab, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Geständnis bzw. die geständige Einlassung erfolgte. Im Regelfall misst die Gerichtspraxis einem Geständnis jedoch eine deutlich strafmildernde Wirkung bei.
Der Vollständigkeit und Wichtigkeit halber sei erwähnt, dass der umgekehrte Fall, also eine strafschärfende Wirkung bei fehlendem Geständnis, gerade nicht existiert. Das Schweigerecht des Beschuldigten bzw. Angeklagten ist ein eherner Grundsatz des deutschen Strafprozessrechts. Es steht dem Beschuldigen bzw. Angeklagten daher in jedem Verfahrensstadium grundsätzlich frei, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Denn es ist Aufgabe des Gerichts und der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten einen etwaigen Tatvorwurf mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachzuweisen. Schweigt der Angeklagte also während des gesamten Verfahrens zum Tatvorwurf, darf das Gericht ihm das nicht negativ anrechnen. Anders ist die Rechtslage dagegen im Regelfall bei nur teilweisem Schweigen, da der Angeklagte nicht gleichzeitig einerseits vom Schweigen zu einem Teil des Tatvorwurfs und andererseits auch von der (meist) strafmildernden Wirkung des Geständnisses über den restlichen Teil profitieren soll.
Ist ein Geständnis ein Beweismittel?
Geständnis bzw. geständige Einlassung stellen keine Beweismittel im eigentlichen Sinne dar (Argument u.a. Wortlaut des § 244 Abs. 1 StPO). Ein Geständnis spielt aber freilich eine sehr gewichtige Rolle im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 261 StPO) und wird in der Praxis auch wie ein Beweismittel behandelt. Es kann daher als Beweismittel im weiteren Sinne bezeichnet werden. Grundsätzlich kann ein Geständnis im Strafprozess – anders als im Zivilprozess – jedoch nicht allein die Schuld des Angeklagten belegen. Vielmehr ist ein Geständnis zu würdigen und anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel kritisch zu prüfen. Überdies ist beispielsweise ein erzwungenes Geständnis oder ein Geständnis, welches durch andere verbotene Vernehmungsmethoden (vgl. § 136 a StPO) zustande kommt, freilich nicht im Strafprozess verwertbar, es unterliegt also einem sogenannten Verwertungsverbot.
Kann ein Geständnis widerrufen werden?
Ja. Ein Geständnis kann im Strafprozess sogar jederzeit widerrufen werden. Denn es soll nicht nur der Entscheidung des Angeklagten obliegen, ob er überhaupt ein Geständnis abgeben möchten, sondern auch, ob er ein bereits abgelegtes Geständnis wieder „zurücknehmen“, also widerrufen möchte. Allerdings ist der Widerruf eines Geständnisses nicht unproblematisch und sollte – ebenso wie das ursprüngliche Ablegen eines Geständnisses – wohlüberlegt sein. Hauptgrund hierfür ist, dass das Geständnis mit dem Widerruf keinesfalls „aus der Welt geschaffen“ ist, denn es kann auf mehreren Wegen dennoch zum Gegenstand des Strafprozesses gemacht werden.
Insbesondere kann ein Geständnis gemäß § 254 Abs. 1 StPO auch in der Hauptverhandlung verlesen werden. Achtung: Für eine geständige Einlassung gilt dies nicht, denn es muss sich ausweislich des Wortlauts des § 254 Abs. 1 StPO um ein richterliches Protokoll, also eine richterliche Vernehmung gehandelt haben! Weiterhin können auch alle Personen, denen sich der Angeklagte gegenüber offenbart hat, in der Hauptverhandlung als „Zeugen vom Hörensagen“ vernommen werden.
Grundsätzlich gilt zudem auch für den Widerruf der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass das erkennende Gericht auch den Widerruf (kritisch) würdigen und prüfen muss, wobei insbesondere die Gründe für den Widerruf eine Rolle spielen dürften. Daraus folgt für die Praxis, dass ein Widerruf letztlich nur erwogen werden sollte, wenn es einen glaubhaften Grund dafür gibt. Letztlich ist die Gefahr nämlich groß, dass der Angeklagte aufgrund der genannten Möglichkeiten des Gerichts, das Geständnis trotz des Widerrufs in die Hauptverhandlung einzuführen, verurteilt wird. Besonders schwer wiegt in so einem Fall, dass der Angeklagte bei einem Widerruf noch dazu die Möglichkeit verliert, dass das Geständnis strafmildernd vom Gericht berücksichtigt werden kann.
Zusammenfassung – Geständnis ablegen und widerrufen im Strafrecht
Die Bezeichnung Geständnis oder geständige Einlassung erfolgt je nach der vernehmenden Person (Richter oder Staatsanwaltschaft bzw. Polizei). In beiden Fällen räumt der Beschuldigte bzw. Angeklagte den Tatvorwurf jedoch vollständig oder jedenfalls teilweise ein. Ein Geständnis gehört nicht zu den Strengbeweismitteln der StPO, wird aber in der Praxis also solches behandelt und kann damit als Beweismittel im weiteren Sinne bezeichnet werden. Sowohl ein Geständnis als auch ein Widerruf desselben im Strafprozess wollen aufgrund der weitreichenden Folgen für das weitere Verfahren wohlüberlegt sein. Der Widerruf eines Geständnisses ist dabei nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen sinnvoll.