Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung regelt im deutschen Strafrecht das StGB in den §§ 303 ff. StGB. Dabei stellt sich die Frage, ob neben einer vorsätzlichen Sachbeschädigung auch eine fahrlässige Sachbeschädigung existiert bzw. strafbar ist. Wir beantworten diese Frage gewohnt knapp und präzise und gehen zudem auf die Folgen einer fahrlässigen Beschädigung nach Zivilrecht und etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten ein.
Ist die fahrlässige Sachbeschädigung strafbar?
Nein, denn aus dem StGB ergibt sich, dass die fahrlässige Sachbeschädigung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, was jedoch Voraussetzung für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach deutschem Strafecht ist. Eine Sachbeschädigung kann somit nicht fahrlässig begangen werden, sondern setzt mindestens bedingten Vorsatz (sog. Eventualvorsatz) voraus. Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täter den Erfolgseintritt der Sachbeschädigung jedenfalls billigend in Kauf nehmen und für möglich halten muss. Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung ohne Vorsatz ist also nicht möglich.
Beispiele für eine fahrlässige Sachbeschädigung sind der Fahrradfahrer, der aus Unachtsamkeit den Außenspiegel eines Autos beschädigt oder der Fußballer, der aus Versehen die Scheibe eines Hauses kaputt schießt.
Warum gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung?
Die fehlende Strafbarkeit der fahrlässigen Sachbeschädigung lässt sich aus dem StGB direkt ableiten. Nach § 303 StGB setzt eine Strafe wegen Sachbeschädigung die folgenden Voraussetzungen voraus:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist weder in § 303 StGB noch in den darauffolgenden Paragraphen oder anderswo im StGB geregelt. Daher gibt sich im Umkehrschluss aufgrund des § 15 StGB — laut dem nur ein vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht — dass ein fahrlässiges Handeln bei der Sachbeschädigung nach dem StGB nicht strafbar ist und somit auch kein (Prüfungs-)Schema für diesen Tatbestand existiert. Ein Unterlassen ist jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 StGB möglich, ebenso der Versuch (vgl. § 303 Abs. 3 StGB). Zudem ist diese Bewertung der fahrlässigen Sachbeschädigung im StGB unabhängig von der Bewertung einer fahrlässigen Sachbeschädigung im Zivilrecht, nach der auch ein Anspruch auf Schadensersatz bei der fahrlässigen Sachbeschädigung nicht ausgeschlossen ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei der Brandstiftung um eigens geregelte Spezialfälle einer Sachbeschädigung handelt, wobei die fahrlässige Brandstiftung in § 306 d StGB ausdrücklich mit Strafe bedroht ist und somit freilich fahrlässig begangen werden kann.
Fahrlässige Sachbeschädigung — Schadensersatz möglich?
Ja. Denn für den Schadensersatz nach Zivilrecht müssen andere Voraussetzungen als nach dem StGB erfüllt sein. Das Zivilrecht sieht für vertragliche (vgl. § 280 Abs. 1 BGB) und deliktische (vgl. § 823 BGB) Schadensersatzansprüche — bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen — eine Haftung des Schädigers auch bei fahrlässigem Verhalten vor (vgl. § 276 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich ist also jeder Schädiger bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (vgl. § 249 Abs. 1 und 2 BGB).
Versicherungstechnisch besteht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auch im Zivilrecht jedoch ein gewichtiger Unterschied. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist in vielen Fällen von der Haftpflichtversicherung oder einer ähnlichen Versicherung gedeckt. Bei vorsätzlichem Verhalten zahlt die Versicherung dagegen nicht.
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Zusammenfassung
Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nach dem StGB nicht strafbar. Vielmehr setzt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 ff. StGB (bedingten) Vorsatz voraus. Anders ist die Gesetzeslage dagegen im Zivilrecht. Auch bei fahrlässiger Beschädigung einer Sache ist grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Sofern eine Versicherung abgeschlossen wurde, wird diese in vielen Fällen den Schaden bei fahrlässiger Begehung decken, nicht jedoch bei Vorsatz.
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