In der Presse, am Arbeitsplatz, mitunter aber auch im privaten Umfeld werden wir hin und wieder mit Mobbing-Fällen konfrontiert. Vor allem soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram bieten einen Raum der Begegnung, der das Mobbing noch verstärkt. Gerade Minderjährige, die häufig besonders aktiv in den sozialen Netzwerken und zugleich besonders schutzbedürftig sind, werden des Öfteren Opfer von Mobbing. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Mobbing auch mit strafrechtlichen Mittel eingedämmt werden, konkret also, ob Mobbing strafbar sein kann.
Was versteht man unter Mobbing?
Im Arbeitsrecht wird der Begriff des Mobbings seit jeher verstanden als
„fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“ (BAG, Urteil vom 16. 5. 2007 – 8 AZR 709/06)
Dass diese Definition aus dem Arbeitsrecht stammt, verwundert nicht. Das Mobbing am Arbeitsplatz tritt in der Praxis sehr (und viel zu) häufig auf. Gleiches gilt für das Mobbing in der Schule.
Mobbing kann natürlich auch unter Nutzung von digitalen Diensten erfolgen, wie etwa über Instagram, TikTok oder Whatsapp (sogenanntes Cyber-Mobbing).
Ist Mobbing strafbar?
Die Antwort hierzu lautet: Unter bestimmten Voraussetzungen, ja! Hierfür kommen sogar verschiedene Straftatbestände in Betracht, die Mobbing erfassen können. Insbesondere können eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB oder aber ehrverletzende Delikte gemäß §§ 185 ff. StGB vorliegen. Wann insoweit eine Strafbarkeit besteht, wollen wir uns jetzt näher anschauen.
Mobbing als Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB
Dass Mobbing auch eine Körperverletzung darstellen kann, mag den ein oder anderen überraschen. Denn eine „körperliche Misshandlung“ oder „Gesundheitsschädigung“ im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB scheint auf den ersten Blick nicht vorzuliegen, weil beim Mobbing natürlich die psychischen Auswirkungen beim Opfer im Vordergrund stehen. Eine Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden berührt, reicht für eine körperliche Beeinträchtigung regelmäßig nicht aus. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass eine Körperverletzung angenommen werden kann, „wenn durch die psychischen Belastungen auch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden“ (OLG Celle, Beschluss vom 17. 3. 2008 – 1 Ws 105/08)
Insofern können auch Verhaltensweisen wie das Mobbing als Körperverletzung strafbar sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass es zu einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung infolge des Mobbings kommt. In der Literatur wird hierfür bspw. gefordert, dass „es zu einer durch Stress verursachten Reizung des zentralen Nervensystems“ kommen müsse (Kühl, in: Lackner/Kühl, 29. Auflage 2018, § 223 Rn. 4).
Mobbing als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB
Häufig dürfte Mobbing auch mit einer Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB einhergehen. So wäre dies etwa, wenn der Täter das Mobbing durch ehrverletzende Beschimpfungen (in Wort oder Schrift) ergänzt. Sofern die ehrverletzenden Äußerungen ferner unwahr sind, kommen auch Strafbarkeiten wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB sowie Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht.
Kann man bei Mobbing Anzeige erstatten?
Im Grunde ist das möglich, ja. Wenn das Mobbing eine gewisse Intensität erreicht, dann stehen in der Tat Strafbarkeiten im Raum (siehe oben). In diesem Fall können Sie eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO erstatten, auch wenn Sie nicht selbst der/die Betroffene bzw. Verletzte sind. Die Anzeige kann etwa bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Als Opfer des Mobbings können Sie ferner gemäß § 158 Abs. 2 StPO einen sogenannten Strafantrag stellen. Dieser kann nur vom Verletzten, also dem Mobbing-Opfer gestellt werden. Für die möglichen Strafbarkeiten im Zusammenhang mit Mobbing ist der Strafantrag von besonderer Bedeutung. Denn die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sowie die Beleidigung nach § 185 StGB werden nur auf einen Antrag hin verfolgt (vgl. § 230 Abs. 1 StGB sowie § 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Es ist also durchaus möglich und in einigen Mobbing-Fällen sicher zielführend, die Polizei einzuschalten. Sie sollten jedwedes Material sichern, das dazu geeignet ist, das Mobbing zu beweisen. Insoweit kommen etwa Ausdrucke von beleidigenden Nachrichten aus einem sozialen Netzwerk in Betracht. Wenn Sie nähere Informationen hierzu benötigen oder Ihren Fall unseren Experten-Anwälten für Strafrecht schildern möchten, dann nehmen Sie gerne Kontakt für eine kostenlose Ersteinschätzung auf.
Zusammenfassung
Mobbing ist nicht nur sozial unerträglich, sondern kann auch strafrechtlich relevant werden. Konkret kommen insoweit Strafbarkeiten wegen Körperverletzung, aber typischerweise auch wegen Beleidigung oder anderer ehrverletzender Delikte in Betracht. Daneben sind auch Strafbarkeiten wegen Nötigung gemäß § 240 StGB und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen denkbar. Mobbing ist unter bestimmten Voraussetzungen also durchaus strafbar – und zwar nach verschiedenen Strafvorschriften.